2006 | OriginalPaper | Buchkapitel
Bilanzmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen
Erschienen in: Buchführung und Jahresabschluss
Verlag: Gabler
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Die Ausgaben für die Anschaffung
abnutzbarer
Gegenstände des Anlagevermögens, die dem Unternehmenszweck
länger als eine Abrechnungsperiode
zu dienen geeignet sind, können nicht sofort als Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht werden, sondern sind zunächst auf den entsprechenden Bestandskonten der Klasse 0 zu aktivieren, von wo aus sie im Laufe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer pro rata temporis abgeschrieben werden können, indem am Ende einer jeden Abrechnungsperiode der aktuelle Wert (Buchwert) aller abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens nach einem bestimmten Schätzverfahren (Abschreibungsmethode) bestimmt wird und der Differenzbetrag zum (höheren) Wert zu Beginn der Abrechnungsperiode als Aufwand gegengebucht wird.