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2008 | Buch

Bürgerliches Recht Band II Schuldrecht Allgemeiner Teil

verfasst von: Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger

Verlag: Springer Vienna

Buchreihe : Springers Handbücher der Rechtswissenschaft

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Über dieses Buch

Auch in der Neuauflage ist die bewährte studiengerechte Aufbereitung des Lern- und Prüfungsstoffes beibehalten worden. Dem Leser wird fundiertes Wissen kurz und prägnant, aber dennoch anschaulich vermittelt. Durch zahlreiche Querverweise zwischen den verschiedenen Kapiteln und auf andere Bände des Lehrbuchs wird das Verständnis der Zusammenhänge gefördert. Alle seit der Vorauflage erfolgten Gesetzesänderungen sind in der Neuauflage berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1.. Schuldrecht und Schuldverhältnis
Auszug
Das ABGB bezeichnet die Schuldrechte als „persönliche Sachenrechte“ und definiert diese in § 859 als Rechte, „vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist“. Diese Leistungspflicht der einen Person, des Schuldners, besteht gegenüber einer bestimmten anderen Person, dem Gläubiger. Dieser hat ein entsprechendes Forderungsrecht, das auch als Anspruch bezeichnet wird.
§ 2.. Leistung als Schuldinhalt
Auszug
Nur eine solche Leistung ist tauglicher Gegenstand einer Schuld, die ausreichend bestimmt ist (vgl § 869). HL und Rsp lassen dafür (eindeutige) Bestimmbarkeit genügen.
§ 3.. Leistungsstörungen
Auszug
Störungen oder Mängel bei der Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses sind grundsätzlich zu trennen von jenen Mängeln, die bereits die Begründung des Schuldverhältnisses, insb den Vertragsschluss betreffen (Abschlussmängel).
§ 4.. Erlöschen der Schuld
Auszug
Die Schuld wird gem § 1412 „vorzüglich durch die Zahlung“ getilgt; das ist „die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist“. Zahlung iSd ABGB ist also nicht nur die Tilgung einer Geldschuld, sondern auch die Erfüllung jeder anderen Schuld.
§ 5.. Änderungen im Schuldverhältnis
Auszug
Die Bestimmungen des ABGB über die „Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten“ (§§ 1375–1410) behandeln sowohl inhaltliche als auch personelle Änderungen im Schuldverhältnis. Inhaltliche Änderungen erfolgen durch Novation, Schuldänderung, Vergleich oder Anerkenntnis. Zu Änderungen hinsichtlich der beteiligten Personen kommt es durch Forderungsabtretung, Anweisung, Schuld- oder Vertragsübernahme.
§ 6.. Mehrheit von Berechtigten oder Verpflichteten
Auszug
Im Schuldverhältnis können sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt sein. Von einer Gläubiger- oder Schuldnermehrheit spricht man also nicht generell schon dann, wenn ein Gläubiger mehrere Schuldner oder ein Schuldner mehrere Gläubiger hat; maßgebend ist vielmehr, dass die fragliche Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist, entweder von mehreren Schuldnern oder an mehrere Gläubiger. Insofern besteht also eine (vertragliche oder gesetzliche) Verknüpfung zwischen den mehreren Schulden oder Forderungen. So kann zB nach einem Schuldbeitritt der Gläubiger die Leistung zwar von beiden Schuldnern, aber insgesamt nur einmal fordern (vgl Rz 5/83).
Backmatter
Metadaten
Titel
Bürgerliches Recht Band II Schuldrecht Allgemeiner Teil
verfasst von
Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger
Copyright-Jahr
2008
Verlag
Springer Vienna
Electronic ISBN
978-3-211-73839-9
Print ISBN
978-3-211-73838-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-211-73839-9

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