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Erschienen in: Wasser und Abfall 11/2013

01.11.2013 | Fachaufsätze

Das Verschlechterungsverbot nach EG-Wasserrahmenrichtline

Alte Diskussion mit neuer Dynamik

verfasst von: Hans-Hartmann Munk

Erschienen in: Wasser und Abfall | Ausgabe 11/2013

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Auszug

Die von der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zur Durchlaufkühlung für den Betrieb eines neuen Kohlekraftwerks bei Moorburg wurde vom OVG Hamburg aufgehoben. [1] Das Urteil stützt sich entscheidend auf das in § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG verankerte Verschlechterungsverbot. Es gelte nicht erst bei Verschlechterung von einer Zustandsklasse in eine andere, sondern bereits bei Verschlechterung einzelner Qualitätskomponenten. Ähnlich sieht dies das Bundesverwaltungsgericht. …

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Literatur
[1]
Zurück zum Zitat Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2013 — 5 E 11/08 -, juris Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2013 — 5 E 11/08 -, juris
[7]
Zurück zum Zitat In der Begründung zu § 3 WHG heißt es dazu im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.04.2009 (Bundesrats-Drucksache 280/09, S.150): „Die Begriffe „künstliche Gewässer“ (Nummer 4), „erheblich veränderte Gewässer“ (Nummer 5), „Wasserkörper“ (Nummer 6) und „Gewässerzustand“ (Nummer 8) verwendet das künftige Wasserrecht demgemäß ausschließlich im Zusammenhang mit den Bewirtschaftungszielen nach der Wasserrahmenrichtlinie, da sich diese Ziele jeweils nur auf Wasserkörper als speziell definierte Teile von Gewässern beziehen. Dabei orientiert sich das Gesetz eng an den Definitionen des EG-Rechts.“ Auch das BVerwG geht davon aus, dass eine Auslegung des § 27 WHG im Sinne eines über die Anforderungen der WRRL hinausgehenden Verschlechterungsverbots im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers stehe (siehe Rz. 21 in [2]). In der Begründung zu § 3 WHG heißt es dazu im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.04.2009 (Bundesrats-Drucksache 280/09, S.150): „Die Begriffe „künstliche Gewässer“ (Nummer 4), „erheblich veränderte Gewässer“ (Nummer 5), „Wasserkörper“ (Nummer 6) und „Gewässerzustand“ (Nummer 8) verwendet das künftige Wasserrecht demgemäß ausschließlich im Zusammenhang mit den Bewirtschaftungszielen nach der Wasserrahmenrichtlinie, da sich diese Ziele jeweils nur auf Wasserkörper als speziell definierte Teile von Gewässern beziehen. Dabei orientiert sich das Gesetz eng an den Definitionen des EG-Rechts.“ Auch das BVerwG geht davon aus, dass eine Auslegung des § 27 WHG im Sinne eines über die Anforderungen der WRRL hinausgehenden Verschlechterungsverbots im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers stehe (siehe Rz. 21 in [2]).
[8]
Zurück zum Zitat § 23 Abs. 1 Nr. 2 WHG lautet: „Die Bundesregierung wird ermächtigt,... Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über... 2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,...“ § 23 Abs. 1 Nr. 2 WHG lautet: „Die Bundesregierung wird ermächtigt,... Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über... 2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,...“
[9]
Zurück zum Zitat Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung — OGewV) vom 20. Juli 2011, BGBl. I S. 1429 Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung — OGewV) vom 20. Juli 2011, BGBl. I S. 1429
[10]
Zurück zum Zitat Siehe Rz. 203 in [1]. Zur Auslegung des Verschlechterungsverbots und speziell auch zu dieser Frage siehe bereits die Diskussion zwischen WIEDEMANN (Wasser und Abfall 2007, S. 40 ff.) und GINSKY (Wasser und Abfall 2008, S. 46 f. und 48 f.) Siehe Rz. 203 in [1]. Zur Auslegung des Verschlechterungsverbots und speziell auch zu dieser Frage siehe bereits die Diskussion zwischen WIEDEMANN (Wasser und Abfall 2007, S. 40 ff.) und GINSKY (Wasser und Abfall 2008, S. 46 f. und 48 f.)
[12]
Zurück zum Zitat Irmer/Rechenberg, „Allgemeine Anforderungen an den Schutz der Oberflächengewässer“ in: Rumm/V.Keitz/Schmalholz: „Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie“, 2. Auflage, Berlin 2006, S. 112 Irmer/Rechenberg, „Allgemeine Anforderungen an den Schutz der Oberflächengewässer“ in: Rumm/V.Keitz/Schmalholz: „Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie“, 2. Auflage, Berlin 2006, S. 112
[14]
Zurück zum Zitat Siehe Rz. 204 in [1]. Auch das BVerwG meint, dass bei Wasserkörpern, deren Zustand als schlecht eingestuft wurde, das Verschlechterungsverbot leerliefe, wenn man auf den Wechsel der Zustandsklassen abstelle (siehe Rz. 39 in [2]). Siehe Rz. 204 in [1]. Auch das BVerwG meint, dass bei Wasserkörpern, deren Zustand als schlecht eingestuft wurde, das Verschlechterungsverbot leerliefe, wenn man auf den Wechsel der Zustandsklassen abstelle (siehe Rz. 39 in [2]).
Metadaten
Titel
Das Verschlechterungsverbot nach EG-Wasserrahmenrichtline
Alte Diskussion mit neuer Dynamik
verfasst von
Hans-Hartmann Munk
Publikationsdatum
01.11.2013
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Wasser und Abfall / Ausgabe 11/2013
Print ISSN: 1436-9095
Elektronische ISSN: 2192-8754
DOI
https://doi.org/10.1365/s35152-013-0533-1

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