2010 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, § 371 AO
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Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO möglich, nicht aber bei den Delikten nach §§ 372, 373 oder 374 AO oder bei Begünstigung des Steuerhinterziehers nach §§ 369 AO, 257 StGB. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift einerseits und der Überschrift der Vorschrift andererseits. Erfasst ist aber nicht nur die vollendete, sondern auch die versuchte Steuerhinterziehung, da in § 371 AO nicht nur auf § 370 Abs. 1 AO Bezug genommen wird, sondern auch auf § 370 Abs. 2 AO. Bei alledem ist hervorzuheben, dass die Selbstanzeige nicht nur bei einer klassischen Steuerhinterziehung möglich ist, sondern eben auch bei der pflichtwidrigen Unterlassung der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern, § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO, der Hinterziehung von Monopolabgaben und ausländischer Eingangs- und Ausgangsabgaben gemäß § 370 Abs. 6 AO.