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24.10.2023 | Einkommensteuer | Nachricht | Nachrichten

Finanzamt darf Daten von Dritten erheben

verfasst von: dpa

2 Min. Lesedauer

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Zur Prüfung der der Einkommensteuererklärung benötigt das Finanzamt oft personenbezogene Daten - auch von unbeteiligten Dritten. Das ist laut dem Finanzgericht Nürnberg erlaubt. Denn die Behörde handelt im öffentlichen Interesse.

Wer staatliche Leistungen wie beispielsweise Bürgergeld oder Kinderzuschlag erhalten will, genauso wer bestimmte Kosten beim Finanzamt geltend machen möchte, muss seine finanziellen Verhältnisse darlegen. Heißt: Sämtliche Einnahmen und Vermögenswerte müssen korrekt offengelegt werden. Dazu zählt laut der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) auch ein Mietvertrag inklusive der Konditionen und Kontaktdaten von Mietern, wie das Finanzgericht Nürnberg 2023 entschieden hat (Aktenzeichen: 3 K 596/22).

Öffentliches Anliegen geht über persönlichem Interesse

Im konkreten Fall wollte ein Vermieter für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung die Namen und Mietverträge seiner Mieter nicht offenbaren - aus Datenschutzgründen. Das Finanzamt bestand aber auf die Offenlegung und das Gericht gab dem Amt Recht.

Die Begründung: "Ein Steuerpflichtiger [ist] nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet." Er komme dieser Mitwirkungspflicht dadurch nach, indem er die für die Besteuerung nötigen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlege und die ihm bekannten Beweismittel angebe. Welche Daten dafür eine Rolle spielen und was dabei offengelegt werden muss, liege im Ermessen des Finanzamts. Der Vermieter ist nun in Revision gegangen und das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen: IX R 6/23).

Einschätzung der VLH: Die Chancen auf eine Entscheidung im Sinne des Vermieters stehen schlecht. Der Grund: Das Finanzamt ist an das Steuergeheimnis gebunden. Das bedeutet, dass die in den Mietverträgen enthaltenen Daten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers genutzt werden dürfen - aber nicht darüber hinaus. Somit bleibt der Datentransfer datenschutzkonform. Lediglich Finanzbeamter sind über die Daten informiert. Diese arbeiten im öffentlichen Interesse und benötigt die Daten zur Wahrung ihrer Aufgaben.

Finanzamt will Bankgeheimnis umgehen

Anders sieht es hingegen in folgendem Fall aus (Aktenzeichen: IX R 32/21): Das Finanzamt hat die Bank eines Steuerpflichtigen angeschrieben, um an dessen Kontoauszüge zu gelangen. Deren Herausgabe hatte der Mann zuvor verweigert. Ob das Finanzamt die Bank zurecht kontaktiert hat, muss nun ebenfalls der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn in Deutschland gilt das Bankgeheimnis. Welches Interesse hier nun höher wiegt, liegt in der Entscheidung der BFH-Richter.

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