2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Extremismus in Lettland
verfasst von : Niels Dehmel, Dr. Axel Reetz
Erschienen in: Extremismus in den EU-Staaten
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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Nach der internationalen Anerkennung der lettischen Unabhängigkeit und der damit verbundenen wiedererlangten staatlichen Eigenständigkeit am 21. August 1991 war die verfassungsrechtliche Situation in der parlamentarischen baltischen Republik bis 1993 unübersichtlich. Das politische System Lettlands musste in der Übergangszeit ohne gültige Verfassung (Satvers me) auskommen. Zwar setzte der Oberste Rat die alte Verfassung vom 22. Februar 1922 bereits am 4. Mai 1990 wieder in Kraft und verabschiedete ergänzend am 10. Dezember 1991 das „Verfassungsgesetz“, welches die Verfassung um ihren fehlenden Grundrechtskatalog erweiterte, die Bestimmungen der Satversme blieben jedoch im Wesentlichen bis zur ersten Zusammenkunft eines legitimen Parlaments suspendiert. Erst auf der Sitzung des neuen lettischen Parlaments (Saeima) am 6. Juli 1993 erfolgte die vollständige Inkraftsetzung der Verfassung des Jahres 1922. Ein Grundrechtskatalog – angelehnt an das „Verfassungsgesetz“ von 1991 – wurde am 8. Oktober 1998 ergänzt. Der umfangreiche Grundrechtsteil im Abschnitt VIII der Verfassung gründet auf den Negativerfahrungen der totalitären Vergangenheit Lettlands als Teil der Sowjetunion. Neben der Garantie von Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Artikel 99 legt Artikel 95 den Schutz der Menschenwürde fest. Zudem sieht Artikel 91 die Gleichheit vor dem Gesetz sowie eine Diskriminierungsverbot vor: „Die Menschenrechte werden ohne Diskriminierung jeder Art verwirklicht.“ Allerdings gelten gemäß Artikel 116 einige Grundrechte nur unter Vorbehalt. Einen unabänderlichen Verfassungskern gibt es nicht. Zur Verfassungsänderung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten der Saeima als auch einer Volksabstimmung, bei der mindestens die Hälfte aller Wahlberechtigten zustimmen muss. Vorschläge einer Verfassungsänderung benötigen die Unterstützung von mindestens zehn Prozent der Wahlberechtigten, bevor über diese abgestimmt wird.