2010 | OriginalPaper | Buchkapitel
Informelle Normen als zentrales Element der Organisationskultur des BVerfG
verfasst von : Uwe Kranenpohl
Erschienen in: Hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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Das BVerfG kann sich allerdings nicht darauf beschränken, nur sein Umfeld – und damit die an es herangetragenen Anforderungen und Erwartungen – zu beeinflussen, das Handeln der Rechtsunterworfenen durch seine Entscheidungstätigkeit zu strukturieren sowie auf die beachtliche Akzeptanz und Folgebereitschaft gegenüber dem BVerfG zu vertrauen. Karlsruhe hat seine Unabhängigkeit, seine Entscheidungsstrukturen und die sich daraus ergebende Möglichkeit zur ‘ausgewogenen kritischen Deliberation’ auch intern abzusichern. Diesen Zweck erfüllt ein differenzierter Normenkatalog, dem sich die Mitglieder des Gerichts unterwerfen. Dabei ist nur ein kleiner Teil der Normen explizit kodifiziert, doch gerade dieser kleine Teil schafft wichtige Rahmenbedingungen für die Funktionsfähigkeit und die Ergebnisgüte des BVerfG:
Durch § 4 BVerfGG ist die Amtszeit der Richter durch Wiederwahlverbot und die Altersgrenze von 68 Jahren auf maximal zwölf Jahre begrenzt.
Die strikten Inkompatibilitätsbestimmungen des § 3 III und IV BVerfGG erlauben nur den Hochschullehrern die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit und unterstützen so die ‘Abnabelung’ der Richter aus ihren bisherigen Arbeitskontexten und Netzwerken.
Auch unterliegen die Verhandlungen des BVerfG dem Beratungsgeheimnis nach § 193 GVG i. V. m. § 17 BVerfGG.
Für den Verfahrensgang nicht unerheblich ist auch die Regelung, welche die Richter dazu anhält, die Abgabe eines Sondervotums möglichst frühzeitig bekanntzugeben (§ 56 II BVerfGGO).