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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Insolvenzgründe im Überblick

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Ein Unternehmen ist im juristischen Sinn insolvent, wenn ein Zustand verwirklicht ist, den das Gesetz als „Insolvenzgrund“ bezeichnet. Das deutsche Recht kennt zwei Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

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Fußnoten
1
Die gesetzlichen Regelungen des Anfang 2021 in Kraft getretenen neuen Restrukturierungsrecht sind deshalb außerhalb der Insolvenzordnung (InsO) im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG, dazu ausführlich Kap. 14) angesiedelt.
 
2
Vor diesem Hintergrund wird zum Beispiel die Einführung des Begriffs des Schutzschirmverfahrens (Abschn. 10.​5) verständlich, bei dem es sich um nichts anderes als eine bestimmte Form eines Insolvenzeröffnungsverfahrens handelt. Dieser Umstand wird den Beteiligten spätestens dann bewusst, wenn die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens Insolvenzgeld erhalten sollen.
 
3
Das Insolvenzrecht ist heute in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, daneben aber auch in zahlreichen Vorschriften des Gesellschafts-, Arbeits- und Steuer- und Zivilprozessrecht sowie in rechtsfortbildend durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen, dem Richterrecht. Im zeitlichen und systematischen Vorfeld des Insolvenzrecht gibt es das Anfang 2021 in Kraft getretene Restrukturierungsrecht, das im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) formuliert ist (dazu Kap. 14).
 
4
Zu den verschiedenen Arten von Rechtsträgern Abschn. 3.​1.
 
5
Tatsächlich basiert auch die Überschuldung gemäß § 19 InsO heute im Kern auf einem Liquiditätstest (Abschn. 8.​4).
 
6
Es ist also in juristischer Hinsicht doppelt unrichtig, wenn in der Tagespresse manchmal von der „Überschuldung privater Haushalte“ die Rede ist: zum einen, weil ein Haushalt als solcher kein Teilnehmer am Rechtsverkehr ist, und zum anderen, weil die den Haushalt ausmachenden Menschen weder einzeln noch zusammen überschuldet, sondern höchstens individuell zahlungsunfähig (Kap. 7) sein können.
 
7
Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens setzt gemäß § 270d der Insolvenzordnung (InsO) voraus, dass das krisenbelastete Unternehmen höchstens drohend zahlungsunfähig (Abschn. 7.​6) oder überschuldet (Kap. 8) ist. Dagegen kommt ein Schutzschirmverfahren nicht mehr in Betracht, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits tatsächlich eingetreten (Abschn. 7.​1) ist.
 
Metadaten
Titel
Insolvenzgründe im Überblick
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_6

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