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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

21. Media-4-Equity als alternative Finanzierungsform für Start-ups

verfasst von : Philipp Rouenhoff, Anne Meckbach, Florian Hirschberger, Stefan Mayer

Erschienen in: Praxishandbuch Finanzierung von Innovationen

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Media-for-Equity (M4E) hat sich in den letzten Jahren im Bereich der Wachstumsfinanzierung von Business-2-Consumer Unternehmen als wichtige Säule der Unternehmensfinanzierung etabliert. Als spezielle Form des Venture Capital werden dabei Medialeistungen im Austausch für Gesellschaftsanteile erbracht. Primären Fokus nehmen dabei schnellwachsende Unternehmen in der Growth Phase ein, bei denen ein Geschäftsmodell skaliert oder eine Marke neu etabliert werden soll. M4E-Investments bringen steuerliche und rechtliche Besonderheiten mit sich, die es jeweils genau zu betrachten gilt. Vorteile bringt zudem die Nähe zu Corporates und deren spezialisierten Unternehmensbereichen.

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Fußnoten
1
Beschrieben wird vorliegend der in der Praxis weitaus häufigste Fall der Beteiligung an einer nach deutschem Recht verfassten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Soweit das Zielunternehmen im Ausland ansässig ist oder in einer anderen Rechtsform verfasst ist, gelten Besonderheiten, auf die vorliegend nicht eingegangen werden kann.
 
2
Als Bestandteil des Geschäfts über die Gewährung von Geschäftsanteilen an der Zielgesellschaft ist im Regelfall von einem Beurkundungserfordernis auch im Hinblick auf den ansonsten formfrei zu schließenden Mediavertrag auszugehen. Auch die unten dargestellte Gesellschaftervereinbarung unterliegt in nahezu allen Fällen der Beurkundungspflicht.
 
3
Häufig werden beide Verträge miteinander kombiniert (Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung/Investment and Shareholders' Agreement), auf den Inhalt der Regelungen hat dies jedoch keinen Einfluss.
 
4
Zu berücksichtigen ist, dass eventuell in diesem Zusammenhang erteilte Vollmachten jedenfalls dann einer notariellen Beglaubigung bedürfen, wenn sie die Ausübung von Bezugsrechten umfassen.
 
5
Um eine solche Einziehung erforderlichenfalls umsetzen zu können, muss der Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft eine Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ausdrücklich vorsehen. Ist dies nicht der Fall, muss der Gesellschaftsvertrag insoweit im Rahmen des M4E-Investments angepasst werden, um die Gesellschaftervereinbarung erforderlichenfalls umsetzbar zu machen.
 
6
Um die Zeit bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung zu überbrücken, werden die Gesellschaftervereinbarungen häufig vorsehen, dass sich die Parteien bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung im Innenverhältnis so stellen werden, als sei Closing bereits eingetreten. Dies kann sich insbesondere auf den Bestand von Informationsrechten von Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft auswirken.
 
7
Vgl. § 8 Abs. 2 GmbHG, ggf. i. V. m. § 57 GmbHG Abs. 2 GmbHG.
 
Metadaten
Titel
Media-4-Equity als alternative Finanzierungsform für Start-ups
verfasst von
Philipp Rouenhoff
Anne Meckbach
Florian Hirschberger
Stefan Mayer
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-33116-0_21