01.10.2015 | Wasser und Recht
Mit seinem Urteil vom 1. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Wasserrahmenrichtlinie Vorhaben, welche eine Zustandsverschlechterung des betreffenden Wasserkörpers zur Folge haben, verbindlich entgegenstehe; es sei denn es greift eine Ausnahme ein. Eine Verschlechterung soll gegeben sein, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nach Anhang V der Richtlinie in eine niedrigere Klasse absinkt. Bei Komponenten, die in der niedrigsten Klasse eingestuft sind, stelle bereits jede negative Veränderung eine Verschlechterung dar.
Erschienen in: WASSERWIRTSCHAFT | Ausgabe 10/2015
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