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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

18. Persönliche Haftungsschuld

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Das folgende Kapitel behandelt die heikle Situation, in der eine substanzielle persönliche Haftungsschuld eines Organvertreters nicht mehr „wegdiskutiert“ werden kann.

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Fußnoten
1
Als natürliche Person bezeichnet das Gesetz einen Menschen aus Fleisch und Blut im Unterschied zu juristischen Personen (unter anderem GmbH oder Aktiengesellschaft) oder Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft = Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH & Co. KG etc.), siehe Abschn. 3.​1.
 
2
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von früher sechs Jahren auf nun drei Jahre ergibt sich aus dem „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vom 22. Dezember 2020, mit dem – ebenso wie mit der Einführung der vorinsolvenzlichen Restrukturierung (Kap. 14) – die Europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt worden ist.
 
3
Der vollständige Katalog der Versagungsgründe findet sich in § 290 der Insolvenzordnung (InsO).
 
4
Die Möglichkeit einer Beschränkung der Erbenhaftung kommt uns heute selbstverständlich vor, ist aber ebenso wie die Restschuldbefreiung das Ergebnis einer langen Entwicklung, in deren Verlauf diverse, aus heutiger Sicht archaisch anmutende Konzeptionen (etwa die unter anderem im Römischen Recht bekannte Schuldknechtschaft bzw. Formen von Sippenhaft) überwunden werden mussten.
 
5
Dieser Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen; tatsächlich kann eine natürliche Person die Restschuldbefreiung zu Lebzeiten – vorbehaltlich des Ablaufs gesetzlicher Sperrfristen – mehrfach erlangen.
 
6
Eine solche außergerichtliche Schuldenbereinigung kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch für das krisenbelastete Unternehmen selbst in Betracht kommen und ersetzt dann im Idealfall gleichermaßen ein Insolvenzverfahren (Kap. 13) wie eine Restrukturierung (Kap. 14).
 
7
Das Erfordernis unternehmerischer Tätigkeit bei natürlichen Personen ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 des „Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG).
 
8
Dieses Thema ist bereits mehrfach angesprochen worden, siehe Abschn. 2.​1 und 13.​5 sowie 13.​8 und auch später noch Abschn. 19.​2.
 
9
Hier geht es nicht um die Versagung der Restschuldbefreiung an sich (Abschn. 18.3), sondern um zwingende Ausnahmen von einer Restschuldbefreiung, selbst wenn deren Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.
 
10
Deshalb kann es für den Haftungsschuldner – wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet – ratsam sein, die Anmeldung von Ansprüchen jedenfalls im Hinblick auf ihre Rechtsnatur als vorsätzlich unerlaubte Handlung anzugreifen.
 
Metadaten
Titel
Persönliche Haftungsschuld
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_18

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