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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Prüfung, Beobachtung und Dokumentation

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Geschäftsführer und Vorstände müssen kontinuierlich prüfen, ob sich ihr Unternehmen in einer Krise befindet. Im eigenen Interesse sollten Organvertreter die Entwicklung der Krise und die Maßnahmen, die sie zu ihrer Bewältigung ergreifen, sorgfältig dokumentieren.

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Fußnoten
1
In betriebswirtschaftlicher Hinsicht kann vor allem auf die vom Institut der Wirtschaftsprüfer im IDW S 6 – Standard formulierte Abfolge typischer Krisenstadien verwiesen werden (Abschn. 5.​2).
 
2
Eine solche Vorwirkung ergibt sich etwa aus der Haftung wegen Zahlungen, welche die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen mussten (Abschn. 11.​19).
 
3
Heute heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG: „Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.“
 
4
So etwa in § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) für die Aktiengesellschaft (AG).
 
5
Das gilt etwa für die in der Praxis besonders häufig vorkommenden Rechtsformen von GmbH und GmbH & Co. KG.
 
6
Viele Unternehmens- und Berufsverbände sowie Beraterkanzleien haben für die Selbstprüfung Check-Listen aufgestellt, die im Internet abgerufen werden können.
 
7
Die Beobachtungspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 StaRUG.
 
8
Siehe § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 StaRUG; diese Pflicht zur Berichterstattung an einen Aufsichtsrat oder Beirat ist Voraussetzung dafür, dass die Mitglieder des entsprechenden Überwachungsorgans ihrer Pflicht zur Überwachung von Geschäftsführung oder Vorstand nachkommen können (Abschn. 2.​3). Parallel müssen sich Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder aber auch selbst um den Erhalt der relevanten Informationen bemühen (Abschn. 2.​3).
 
9
Die Mitteilung des Krisenstadiums an Personen außerhalb des Unternehmens sollte grundsätzlich unterbleiben, sofern nicht ausnahmsweise zwingende Offenlegungspflichten oder übergeordnete Interessen in Frage stehen. Insoweit droht Managern eine Haftung wegen Verletzung von Verschwiegenheitspflichten bzw. dem Verrat von Betriebsgeheimnissen (Abschn. 5.​4).
 
10
Zur typischen zeitlichen Abfolge siehe Abschn. 13.​1 und 13.​2 sowie 13.​5.
 
11
Insoweit kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an – in jedem Fall dürfen die hier angestellten Überlegungen nicht als Ratschlag zu einem Verstoß gegen die Herausgabe- bzw. Löschungspflichten verstanden werden.
 
12
Eine entsprechende Haftung könnte insbesondere auf § 43 Abs. 1 StaRUG gestützt werden, siehe dazu auch Abschn. 14.​6.
 
13
Zur Haftung wegen Insolvenzverschleppung Kap. 12; zum subjektiven Tatbestand Abschn. 9.​8 und 12.​2.
 
14
Zur Haftung wegen verbotener Zahlungen Kap. 11; speziell zum subjektiven Tatbestand Abschn. 11.​13.
 
15
Zur Anzeigepflicht im Rahmen der Restrukturierung und den Folgen ihrer Verletzung Abschn. 14.​5 sowie Abschn. 12.​8 und Abschn. 15.​3.
 
16
Siehe die Regelungen in § 92 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) und § 49 Abs. 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
 
17
Zu den entsprechenden Haftungsregelungen siehe Abschn. 5.​1.
 
18
Zur Unterscheidung von Fremd- und Selbstorganschaft Abschn. 3.​1.
 
Metadaten
Titel
Prüfung, Beobachtung und Dokumentation
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_4

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