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Erschienen in: Bankmagazin 9/2015

01.09.2015 | Branche

Recht + Steuern

verfasst von: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 9/2015

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Auszug

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2014, veröffentlicht durch das Bayerische Landesamt für Steuern am 7. Januar 2015 (Az. S 3830.2.1 — 1/11 St 34), behandelt die Vermeidung der Haftung von Kreditinstituten nach § 20 Abs. 6 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Sie haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichten oder Sicherstellen der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG bringen oder außerhalb wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Um dies zu vermeiden, beantragen Banken bei Erbfällen mit Auslandsberührung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Finanzamt erteilt diese erst nach Zahlung der Erbschaftsteuer durch die Erwerber. Vertreter der Kreditwirtschaft haben die Frage gestellt, ob bestimmte zweckgebundene Verfügungen über das Guthaben des Erblassers zugunsten der Erben vorab zugelassen werden können. Gemeint sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versterben des Erblassers anfallen. Die obersten Finanzbehörden der Länder sehen keine Möglichkeit für eine pauschale Freigabe entsprechender Teile eines Kontoguthabens, ohne den Steueranspruch insgesamt zu gefährden. Bei einer Mehrheit von Erben, von denen lediglich ein Teil zu den ausländischen Berechtigten zählt, tritt eine Haftung nicht ein, soweit die Bank das Guthaben den inländischen Miterben anteilig entsprechend ihren Erbquoten zur Verfügung stellt.

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.09.2015
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 9/2015
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-015-0613-5

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