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Erschienen in: Bankmagazin 2-3/2023

01.02.2023 | Recht + Steuern

Recht + Steuern

verfasst von: Christof Blauß, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 2-3/2023

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Auszug

Im Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Bausparkasse gegenüber einem Verbraucher während der Ansparphase des Bausparvertrags kein Jahresentgelt erheben darf. Die Verträge enthielten eine Klausel, wonach für das Konto des Bausparers ein Entgelt von zwölf Euro pro Jahr berechnet wurde. Der BGH wertete die Klausel als unwirksame Preisnebenabrede im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da das Entgelt weder Gegenleistung für die vertragliche Hauptleistung noch Gebühr für eine Sonderleistung sei. Die Vertragspflicht des Instituts sei es, Zinsen auf angespartes Guthaben zu verschaffen sowie den Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu gewähren. Hierzu diene das Jahresentgelt nicht. Mit diesem würden allgemeine Verwaltungstätigkeiten finanziert, weshalb eine so genannte Preisnebenabrede vorliege. Diese benachteilige Kunden gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen, da ein Jahresentgelt Kosten für die Erbringung gesetzlicher Pflichten finanziere. Vorteile hätten Bausparer keine. Vielmehr müssten sie in der Ansparphase eine niedrige Verzinsung akzeptieren, und das Institut dürfte beim Abschluss des Vertrags eine Abschlussgebühr erheben. Die Entgeltklausel ist mit den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht vereinbar, da die Gebühr den Bausparern auch nicht für die Zuteilung von Bauspardarlehen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bausparkassengestz (BSpkG) zur Verfügung steht. cb

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Christof Blauß
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.02.2023
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 2-3/2023
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-022-1610-0

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