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Erschienen in: Bankmagazin 11/2015

01.10.2015 | Branche

Recht + Steuern

verfasst von: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 11/2015

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Auszug

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 27. Mai 2015 zur Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen Stellung. Ebenso geht es auf Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren inklusive der damit einhergehenden Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer ein. Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital, stellen diese keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Denn sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich dabei vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst ist. Bei dem von den Banken zu zahlenden Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren handelt es sich um Kapitalerträge im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Mai 2011 — VIII R 3/09, BStBl 2012 II S. 254). Bei diesen muss die Kapitalertragsteuer abgezogen werden. Hat eine Bank bereits einen Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, muss sie den Steuerabzug nach Maßgabe der Randnummer 241 letzter Absatz des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 9. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 953) korrigieren.

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.10.2015
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 11/2015
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-015-0663-8

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