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31.12.2011 | Finance + Banking | Schwerpunkt | Online-Artikel

Korrekturen 2008

verfasst von: Redaktion Springer Professionals

3:30 Min. Lesedauer

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Bankfachklasse 9/2008

Abgeltungssteuer (Teil 4)

Veräußerungsverluste führen zu Steuererstattungen

Seite 19 – linke Spalte – letzter Satz

„Die verbleibenden 4.100,00 EUR (5.000,00 EUR – 900,00 EUR) werden in den Allgemeinen Verlustverrechnungstopf eingestellt, mit dem später andere Kapitalerträge verrechnet werden.“

Die korrekte Lösung muss wie folgt aussehen:

Es werden nur 3.299,00 € in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt, da der alte Freistellungsauftrag von Frau Schlösser wieder in Höhe von 801,00 € auflebt.

5.000,00 € Veräußerungsverlust bei Investmentanteilen

- 900,00 € positive Kapitaleinnahmen

- 801,00 € wiederaufgelebter Freistellungsauftrag
3.299,00 € Einstellung in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf

Bisher ist es so, dass ein bereits genutzter Freistellungsauftrag für das laufende Kalenderjahr endgültig verbraucht ist. Beispiel: Der Anleger hat einen Freistellungsauftrag über 800,00 € erteilt und erhält im Jahr 2008 200,00 € Zinsen, einen Tag nach Zufluss zahlt er 300,00 € Stückzinsen aus einem Anleihekauf. Der Freistellungsauftrag wird mit Zinszufluss auf 600,00 € reduziert, die gezahlten Stückzinsen werden nicht im Freistellungsauftrag berücksichtigt.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ändert sich dies. Der FSA lebt bis maximal zum erteilten Freistellungsvolumen wieder auf. Der Kunde hat also in dem Beispiel oben nach Abrechnung der beiden Transaktionen wieder einen FSA in Höhe von 800,00 €, der im laufenden Jahr wieder für positive Kapitalerträge zur Verfügung steht. In den Verlusttopf werden nur (300,00 € - 200,00 € =) 100,00 € eingestellt. Erzielt der Steuerpflichtige im laufenden Jahr keine positiven Kapitalerträge mehr, so verfällt der wiederaufgelebte und nicht genutzte Freistellungsauftrag am Jahresende. Nur der Verlusttopf mit 100,00 € wird grundsätzlich übertragen und steht für die Verrechnung im nächsten Kalenderjahr wieder zur Verfügung.

Damit möchte das Finanzamt letztlich vermeiden, dass Anleger ohne positive Kapitalerträge vom Sparerpauschbetrag profitieren und die Verlusttöpfe durch geschicktes Taktieren unverhältnismäßig auffüllen. Dies ist bereits heute so. Der Anleger kann bei negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht den Freistellungsauftrag hinzurechnen und somit meine Verluste vergrößern. Während der Steuerpflichtige früher negative Einkünfte aus Kapitalvermögen mit seinen anderen positiven Einkünften in der Steuererklärung verrechnen lassen konnte, ist dies im Zeitalter der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich.

Nun zurück zu unseren Beispiel mit einer neuen Variante, die in gleiche Richtung zielt. Unser Anleger realisiert nach Zahlung der Stückzinsen im gleichen Kalenderjahr einen weiteren Gewinn (z.B. aus Fonds oder Zertifikaten): 500,00 € Auch hier heißt es: Aufpassen! Die Bank muss nun zuerst den Verlusttopf nutzen (somit sind die 100,00 € Verlustvortrag wieder ausgeglichen) und greift erst dann den Freistellungsauftrag des Kunden auf. Dieser reduziert sich somit von 800,00 € auf 400,00 €. Dies bedeutet auch hier: Der Kunde profitiert vom Verlusttopf nur dann, wenn er keine positiven Kapitalerträge im laufenden Kalenderjahr mehr erzielt. Er "bezahlt" den übertragbaren Verlusttopf aber mit dem Verlust des (nichtgenutzten) Freistellungsauftrages am Ende des Kalenderjahres.

Somit muss man letztlich sagen: Die neue Verlustverrechnung ist zwar in vielen Fällen eine interessante Neuerung für den Kapitalanleger, kann aber auch zu unerwünschten Ergebnissen führen.
Jörg Müller

Bankfachklasse 8/2008

Prüfungstraining

Im 1. Fall Aufgabe f lautet die richtige Lösung 308 (154 *2) statt 208

Bankfachklasse 5/2008

Praxisfall

In der Musteraufgabe zur Beleihungswertermittlung ist die Bodenwertverzinsung versehentlich mit 5% statt mit 5,5% angegeben worden.

Hier finden Sie die Musterrechnung mit dem richtigen Zinssatz.

Bankfachklasse 1/2008

Prüfungstraining

Aufgrund einer Gesetzesänderung ändert sich die Lösung bei Aufgabe 16: Bei der Aussage D ist nicht die Nr. 2 sondern die Nr. 3 richtig.

Hier die vollständige, korrekte Aufgabe:

16. Aufgabe:

Welche der nebenstehenden Aussagen treffen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen
1. nur auf das Arbeitsverhältnis
2. nur auf das Berufsausbildungsverhältnis
3. sowohl auf das Arbeits- als auch auf das Berufsausbildungsverhältnis zu?

Ordnen Sie zu!
Tragen Sie die Ziffer vor der jeweils zutreffenden Antwort ein.

Aussagen:
A Aus einem wichtigen Grund kann jederzeit ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gekündigt werden.
B Für den Arbeitnehmer/Auszubildenden gilt nach der Probezeit eineKündigungsfrist von 4 Wochen.
C Der Arbeitgeber/Ausbildende hat ggf. auch verlängerteKündigungsfristen zu beachten.
D Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
E Bei Kündigung aus wichtigem Grund ist der Kündigungsgrund anzugeben.

Lösung: A 3, B 3, C 1, D3, E 3