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31.12.2011 | Finance + Banking | Schwerpunkt | Online-Artikel

Korrekturen 2010

verfasst von: Redaktion Springer Professionals

2:30 Min. Lesedauer

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Bankfachklasse 3/2010

Rechnungswesen, ein Hexenwerk (S. 22)
Im Rechnungswesen unterscheidet man Bestandskonten und Erfolgskonten
Erfolgskonten können sein: Aufwandskonten und Ertragskonten

Rechnungswesen, ein Hexenwerk (S. 23)
Beim KK-Konto steht auf der Sollseite der Anfangsbestande der Debitoren und auf der Habenseite der Anfangsbestand der Kreditoren.

Bankfachklasse 4/2010

Rechnungswesen, keine Zauberei (S. 22)
Die Hypo XL Bank AG kauft 10 Goldbarren. Da es hier um die Berechnung der Umsatzsteuer geht, sind Goldbarren ein schlechtes Beispiel, denn der Erwerb von Goldbarren ist umsatzsteuerfrei.

Bankfachklasse 9/2010

Im Praxisfall wurde zwar auf die ERA 2007 verwiesen, leider stammten jedoch die auf den Seiten 8 bis 10 abgedruckten Auszüge aus den vorherigen ERA.

Korrekt sind die folgenden Auszüge:

Seite 8: Artikel 4 - Akkreditive im Verhältnis zu Verträgen
a) Ein Akkreditiv ist seiner Natur nach ein von dem Kauf- oder anderen Vertrag, auf dem es möglicherweise beruht, getrenntes Geschäft. Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit einem solchen Vertrag zu tun und sind durch ihn auch nicht gebunden, selbst wenn im Akkreditiv irgendein Bezug darauf enthalten ist. Folglich ist die Verpflichtung einer Bank zu honorieren, negoziieren oder irgendeine andere Verpflichtung unter dem Akkreditiv zu erfüllen, nicht abhängig von Ansprüchen oder Einreden des Auftraggebers, die sich aus seinen Beziehungen zu eröffnenden Bank oder zum Begünstigten ergeben. Ein Begünstigter kann sich keinesfalls auf die vertraglichen Beziehungen berufen, die zwischen den Banken oder zwischen dem Auftraggeber und der eröffnenden Bank bestehen.

Artikel 5: Dokumente im Verhältnis zu Waren, Dienstleistungen oder Leistungen
Banken befassen sich mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen oder Leistungen, auf die sich die Dokumente möglicherweise beziehen.

Seite 9 unten links: Artikel 14: Grundsatz der Dokumentenprüfung
a) Eine benannte Bank, die gemäß ihrer Benennung handelt, eine möglicherweise vorhandene bestätigende Bank und die eröffnende Bank müssen die Dokumentenvorlage prüfen, um allein aufgrund der Dokumente zu entscheiden, ob die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach eine konforme Dokumentenvorlage zu bilden scheinen.

Seite 9 unten rechts: Artikel 6
d.i: Ein Akkreditiv muss ein Verfalldatum für die Dokumentenvorlage angeben
d.ii: Der Ort der Bank, bei der das Akkreditiv benutzbar ist, ist der Ort für die Dokumentenvorlage.

Seite 10: Artikel 14:

Grundsatz der Dokumentenprüfung c) Eine Dokumentenvorlage, die ein oder mehrere Original-Transportdokumente gemäß Artikeln 19, 20, 21, 22, 23, 24 oder 25 einschließt, muss von dem oder für den Begünstigten nicht später als 21 Kalendertage nach dem gemäß diesen Regeln bestimmten Verladedatum, aber in jedem Fall nicht später als an dem Verfalldatum des Akkreditivs vorgelegt werden.

Bankfachklasse 10/2010

Bankenglisch/Lösung zur Umrechnung der Reiseschecks: 113,78 Euro + 30,86 Euro = 144,64 Euro

6. Aufgabe - hier die richtige Rechnung