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31.12.2011 | Finance + Banking | Schwerpunkt | Online-Artikel

Korrekturen 2012

verfasst von: Redaktion Springer Professionals

11:30 Min. Lesedauer

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Bankfachklasse 10/2012

Prüfungstraining Bankwirtschaft (S. 34)

Fall „Geld- und Vermögensanlage“, Frage 6:
Die Stückzinsen sind falsch berechnet.

Frau Frank zahlt an den Verkäufer die Stückzinsen, die dem Verkäufer noch zustehen (also vom 4. Juli 2012 bis 16. August 2012).
Dies sind 44 Tage.
Die Stückzinsen für den Zeitraum vom 17. August 2012 bis 3. Juli 2013 stehen Frau Frank zu.
Schlusstag (Geschäftsabschluss): 15.8.
Erfüllungsvaluta: 17.8. (+2 Börsentage)
Stückzinsvaluta: 16.8. (-1 Tag)
Stückzinsberechnung:
5.000,00 Euro x 4,75 % x 44 Tage/365 Tage = 28,63 Euro

Bankfachklasse 7-8/2012

Seite 42, Zwischenprüfungsaufgabe Nr. 5: Die Aussage 2 ist richtig.
Die Aussage 4 ist nicht richtig (Überweisung des Kontoguthabens am Tag der Zustellung des Beschlusses). Gemäß § 835, 3 dürfen bei natürlichen Personen die Guthaben erst vier Wochen nach Zustellung des des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger überwiesen werden.

Seite 48, Lösungen zum Prüfungstraining: 112,06 Euro
Arbeitnehmer-Sparzulage: 333,30 Euro x 20 % = 66,66 Euro, aufgerundet 67,00 Euro
Wohnungsbau-Prämie: 512,00 Euro x 8,8 % = 45,06 Euro (wird nicht aufgerundet)
Summe: 67,00 Euro + 45,06 Euro = 112,06 Euro

Bankfachklasse 3/2012

Prüfungstraining - Rechnungswesen und Steuerung

4. Aufgabe: Leider hat sich bei der Buchung der Einzelwertberichtigung des Kunden Emil Jacoby ein Druckfehler eingeschlichen. Der Betrag der Einzelwertberichtigung lautet 210.000,00 Euro.

Die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung um 19.388,00 Euro ergibt sich durch folgende Rechnung:
Für die Jahre 2006 – 2010 beträgt das durchschnittliche risikobehaftete Kreditvolumen 47.040 T€ und der durchschnittliche tatsächliche Forderungsausfall 1.206,7 T€.

Vom tatsächlichen Forderungsausfall müssen 40% (482,68 T€) abgezogen werden, um den maßgeblichen Forderungsausfall (724,02 T€) zu ermitteln. Den maßgeblichen Forderungsausfall ins Verhältnis zum durchschnittlichen Kreditvolumen gesetzt, ergibt die durchschnittliche Ausfallquote der vergangenen fünf Jahre von 1,539% (es wird mit dem gerundeten Wert von 1,54% weitergerechnet).
Für das Geschäftsjahr 2011 wird ein risikobehaftetes Kreditvolumen von 40.220.000,00 Euro ermittelt, das mit der Ausfallquote von 1,54% multipliziert einen max. PWB-Betrag von 619.388,00 Euro ergibt.
Im Geschäftsjahr 2011 können somit die PWB um 19.388,00 Euro erhöht werden.

Bankfachklasse 1-2/2012

Praxisfall: Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr (S. 9)

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie vom 29. Juli 2009 wurden die bisherigen Vorschriften zum Überweisungsrecht grundlegend neu gestaltet. Das Zahlungverkehrsrecht ist im BGB nunmehr chronologisch nach den Ablauf des Zahlungsweges (Vertragsabschluss Zahlungsdienstevertrag, Autorisierung und Authentifizierung, Ausführung und Haftung) angeordnet. Mit der Neuordnung des Zahlungsverkehrsrechts wurde der Giro-, Überweisungs- und Zahlungsvertrag als spezieller Vertragstypus aufgegeben. Insbesondere hat der Gesetzgeber den ehemals mit der EU-Überweisungsrichtlinie eingeführten Überweisungsvertrag (§ 676a BGB alte Fassung) aufgegeben. Die Überweisung ist nach dem neuen Zahlungsverkehrsrecht wieder eine Weisung (§ 665 BGB). Die Vertragsparteien vereinbaren die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für jede einzelne Überweisung gelten sollen, mit dem eingeführten Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f, Abs. 2 BGB. Der Überweisungsauftrag ist nach § 675f BGB ein auf diesen Vereinbarungen basierender Zahlungsvorgang. Das Girokonto, welches in § 675f BGB als Zahlungskonto bezeichnet wird, ist nur noch eine zusätzlich mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarende Dienstleistung.

Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr: Schaubild

Mit dem am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" wurde ein neuer Vertragstypus geschaffen, der Zahlungsdienstevertrag. Der Zahlungsdienstevertrag ist eine Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags. Rechtsgrundlage sind die §§ 675c - 676c BGB.

Unterschieden wird zwischen dem Einzelzahlungsvertrag (§ 675f Absatz 1 BGB) und dem Rahmenvertrag (§ 675f Absatz 2 BGB):
- § 675f Absatz 1 BGB regelt die Primärpflicht des Zahlungsdienstleisters bei einem Zahlungsdienstevertrag, nämlich die Ausführung eines Zahlungsvorgangs und zwar unabhängig davon, ob er als Einzelzahlungsvertrag (Absatz 1) oder Rahmenvertrag (Absatz 2) vorliegt.
- In Ergänzung zum Einzelzahlungsvertrag regelt § 675f Absatz 2 BGB den Begriff des Zahlungsdiensterahmenvertrags. Nach diesem Vertrag ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, einzelne Zahlungsvorgänge auszuführen sowie ein auf den Namen des Zahlungsdienstenutzers laufendes Zahlungskonto zu führen.

Der Begriff des Zahlungskontos umfasst auch Girokonten. Bestehende Girokontoverträge oder ähnliche Rahmenvereinbarungen, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben, sind als Zahlungsdiensterahmenverträge einzuordnen. Ausführung von Zahlungsvorgängen Ein Zahlungsauftrag ist nach § 675n BGB wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugegangen ist. Für Zahlungsaufträge, die zu einem bestimmten Termin ausgeführt werden sollen, ist nicht ihr tatsächlicher Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ausschlaggebend, sondern der vom Zahlungsdienstnutzer bestimmte Termin. Die Ausführung eines Zahlungsauftrags kann von einem Zahlungsdienstleister abgelehnt werden (§ 675o BGB). In diesem Fall hat der jeweilige Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzer hiervon unverzüglich zu unterrichten (§ 675s BGB).

Unterrichten bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Ablehnung grundsätzlich mitzuteilen hat. Nur wenn die Parteien anderes vereinbart haben, kann es ausreichen, dass der Zahlungsdienstleister die Ablehnungsunterrichtung zur Verfügung stellt, beispielsweise über den Kontoauszugsdrucker oder das Onlinebanking-Postfach. Für die Einhaltung der Frist muss es ausreichen, dass der Zahlungsdienstleister innerhalb der Frist alles in seiner Macht stehende unternommen hat, damit der Zahlungsdienstnutzer schnellstmöglich unterrichtet wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers darf bei Vorliegen eines Zahlungsdiensterahmenvertrags die Ausführung eines Zahlungsauftrags gemäß § 675o Absatz 2 BGB nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Widerruf des Zahlungsauftrags durch den Auftraggeber Nach seinem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers kann der Zahlungsauftrag gemäß § 675p Absatz 1 BGB nicht mehr widerrufen werden. Von diesem Grundsatz werden in den Fällen der Absätze 2 bis 4 Ausnahmen normiert.

Ausführungsfristen § 675s Absatz 1 BGB gibt die Frist vor, innerhalb welcher der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines Zahlungsvorgangs bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vorzunehmen hat. Er gilt für alle Arten von Zahlungsvorgängen, bei denen ein Zahlungsbetrag zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (ggf. auch über zwischengeschaltete Institute) weitergeleitet wird, unabhängig davon, ob Zahler oder Zahlungsempfänger ein Zahlungskonto unterhalten oder nicht. Danach müssen alle Zahlungsvorgänge bis zum Ende des folgenden Geschäftstags ausgeführt werden. Nur für beleggebundene und daher erst nach Umwandlung automatisiert zu verarbeitende Zahlungsvorgänge können diese Fristen nochmals um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Das Institut des Empfängers muss die Gutschrift auf dem Empfängerkonto unverzüglich vornehmen. Sofern das aus irgendwelchen Gründen erst am folgenden Geschäftstag der Fall ist, muss die Wertstellung für den Kunden der Geschäftstag sein, an dem das Institut das Geld erhalten hat. Geschäftstage sind hierbei definiert als Werktage, außer Samstag, an denen alle an der Ausführung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben. Nicht gezählt werden also sowohl Feiertage als auch andere Bankschließungstage wie Heiligabend oder 31.12.

Detailliert ist diese Regelung in der Regel im Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditinstituts nachzulesen. Von diesen Fristen kann aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für Zahlungen innerhalb des EWR in einer anderen EWR-Währung als Euro abgewichen werden. In diesem Fall gilt Satz 2. Es kann also maximal eine viertägige Ausführungsfrist vereinbart werden, allerdings ohne die Möglichkeit einer Verlängerung für beleggebundene Zahlungen.

Überweisungsfristen seit 01.01.2012

Art der ÜberweisungBGB-NormFristFür Fristwahrung maßgebliches Konto
Grenzüberschreitend in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR*, in der Währung des Empfängerlandes (nicht Euro)§ 675s Abs. 1 Satz 2Max. vier Geschäftstage können vereinbart werdenKonto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers
Grenzüberschreitend in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR*, in Euro§ 675s Abs. 1Ein Geschäftstag, bei Aufträgen in Papierform kann ein weiterer Geschäftstag vereinbart werdenKonto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers
Inländische Überweisung in Inlandswährung§ 675s Abs. 1Ein Geschäftstag, bei Aufträgen in Papierform kann ein weiterer Geschäftstag vereinbart werdenKonto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers
Sonstige Überweisung§ 675e Abs. 2 Satz 1Gemäß Vereinbarung zwischen Kunde und Bank

* EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) bestehend aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen

Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Der Zahlungsbetrag muss beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb der Ausführungsfrist eingehen.
Absatz 2 verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für Zahlungen, die vom oder über den Empfänger angestoßen werden (wie beispielsweise Lastschrift- oder Kreditkartenzahlungen), den Zahlungsauftrag innerhalb der mit dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist weiterzuleiten.
Für Lastschriften muss die Weiterleitung jedenfalls so rechtzeitig erfolgen, dass die Verrechnung zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern an dem zwischen Zahler und Empfänger vereinbarten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

Kündigung des Zahlungsdienstevertrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann grundsätzlich gemäß § 675h BGB einen Zahlungsdiensterahmenvertrag fristlos kündigen. Hiervon abweichend kann vertraglich eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vereinbart werden. Überweisungsrückrufe Ein Widerruf der Überweisung ist nicht mehr möglich, sobald der Überweisungsauftrag der Bank zugegangen ist.

Kontonummer/Namensvergleich
Die Kontoanrufprüfung beim Empfängerinstitut (Prüfung, ob der Name auf der Überweisungsgutschrift mit dem Namen im Überweisungsauftrag übereinstimmt), entfällt. Es wird ab November 2009 nur noch nach den vom Überweisenden angegebenen Identifikationen (Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC) gebucht. Haftung des Zahlungsdienstleisters Im Zusammenhang mit der Überweisung sind auch verschiedene Formen der Haftung der Banken im BGB gesetzlich geregelt (§§ 675u - 676c BGB). Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich sowohl auf Überweisungen in ein EU-Land oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als auch auf inländische Überweisungen und Überweisungen in ein Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Land.
Die grundsätzliche Haftung des Zahlungsdienstleisters für Folgen einer nicht autorisierten Zahlung ist in § 675u BGB geregelt. Eine nicht autorisierte Zahlung ist eine Zahlung, der keine wirksame Weisung oder kein wirksamer Überweisungsvertrag zugrunde lag. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Zahlungsdienstnutzer. Wurde das Konto des Zahlers dennoch belastet, hat dieser gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Erstattungsanspruch. Bei kontobezogenen Zahlungen führt der Erstattungsanspruch zur Kontoberichtigung.

§ 675w BGB besagt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers - zum Nachweis der Autorisierung eines bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, einer Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers oder eines Handelns in betrügerischer Absicht - zumindest darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass eine Authentifizierung stattgefunden hat und der Zahlungsvorgang technisch einwandfrei abgelaufen ist. Das Kreditinstitut haftet zwar nicht, wenn die Überweisung wegen eines Zahlendrehers auf einem anderen Konto landet, ist aber gesetzlich dazu verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen bei der Wiederbeschaffung zu helfen (§ 675y, Abs.3 BGB).
Das Kreditinstitut kann für seine Hilfe auch Gebühren erheben. Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde gemäß der Bedingungen für den Überweisungsverkehr von der Bank oder Sparkasse einen Schaden verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Die Haftung ist auf 12.500,00 Euro begrenzt.
Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht: für nicht autorisierte Überweisungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den Zinsschaden, soweit der Kunde Verbraucher ist.

Korrektur der programmierten Aufgaben am Ende des Praxisfalls (S. 20)

1. Aufgabe: (Korrektur der ersten Aussage; Lösung A ist dann weiterhin korrekt)
Sie haben den Geschäftsführer der Baustoffhandel Maier GmbH darauf hingewiesen, dass er seine Überweisungen jederzeit im Rahmen des Electronic Banking schnell und kostengünstig einreichen kann. Daraufhin möchte er von Ihnen wissen, wann das Geld spätestens auf dem Konto des Zahlungsempfängers angekommen sein wird. Wie informieren Sie den Kunden richtig? Tragen Sie die Ziffer vor der zutreffenden Aussage in das Kästchen ein. Lösung: A 2. Aufgabe: (Korrektur der Vertragsarten, neue Lösung) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in der Überweisungskette werden durch eigenständige Geschäftsbesorgungsvertrage geregelt.

Ordnen Sie zu, indem Sie die Kennziffern der Vertragsarten bei den Beziehungen der Beteiligten in der Überweisungskette eintragen!
Vertragsarten:
1 Zahlungsdienstevertrag und Zahlungsauftrag
2 Zahlungsdienstevertrag und Anspruch auf Gutschrift
3 Geschäftsbesorgungsvertrag

Beziehungen der Beteiligten in der Überweisungskette:

AÜberweisendes Kreditinstitut --- Erstes weiterleitendes Kreditinstitut
BZweites weiterleitendes Kreditinstitut --- Endbegünstigtes Kreditinstitut
CEndbegünstigtes Kreditinstitut --- Überweisungsempfänger
DAuftraggeber --- Überweisendes Kreditinstitut
EErstes weiterleitendes Kreditinstitut --- Zweites weiterleitendes Kreditinstitut

Lösung:

ABCDE
33213

5. Aufgabe: (neue Lösung, eine Aussage richtig) Welche Merkmale gelten für die Haftung? Tragen Sie die Ziffer vor der zutreffenden Aussage in das Kästchen ein:

AFür Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen ist die Haftung des Kreditinstituts auf maximal 12.500,00 Euro beschränkt.
BDas Kreditinstitut haftet bei Überweisungen, deren Betrag 50.000,00 Euro übersteigt, nicht für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute.
CHat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Kreditinstitut und Kunde den Schaden zu tragen haben.
DBei einem Überweisungsbetrag bis 75.000,00 Euro haftet das Kreditinstitut für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts wie für eigenes Verschulden bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Überweisung.
EDer Kunde hat eine „Geld-zurück-Garantie“. Der Überweisende kann bei einer fehlgeschlagenen Überweisung, d. h. der Überweisungsbetrag ist nicht beim Kreditinstitut des Begünstigten eingetroffen, die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 75.000,00 Euro (Garantiebetrag) zzgl. bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen.

Lösung: A