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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

10. Stellung eines Insolvenzantrags und passende Verfahrensart

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Ein Insolvenzantrag muss diverse Informationen über das betroffene Unternehmen enthalten. Im Antrag kann auch die Weichenstellung für eine besondere Verfahrensart – Eigenverwaltung und/oder Insolvenzplan – erfolgen. Des Weiteren kann der Antrag einen Vorschlag für die Person des Insolvenzverwalters formulieren.

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Fußnoten
1
Das Gesetz nennt den Insolvenzantrag abgekürzt Eröffnungsantrag; zur Unterscheidung zwischen dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem mit der Antragstellung zunächst eingeleiteten Eröffnungsverfahren, das auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet wird, siehe Abschn. 13.​1 und 13.​2 sowie 13.​5.
 
2
Rechtsanwälte werden in der Zukunft Insolvenzanträge auch elektronisch über das sog. „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)“ einreichen können. Einzelheiten sollten vor einer Antragstellung aber in jedem Fall mit dem zuständigen Gericht geklärt werden.
 
3
Ausnahmen gibt es nur für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Krankenkassen; hier ist die Antragspflicht des Managements durch eine Pflicht zur Anzeige der Insolvenz an die Aufsichtsbehörde ersetzt (Abschn. 9.​13), so dass diese dann den Insolvenzantrag bei Gericht stellen kann. Die Anzeigepflicht für bestimmte Unternehmenstypen ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur Anzeige der Insolvenzreife während einer Restrukturierung (Abschn. 14.​5).
 
4
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 13 der Insolvenzordnung (InsO).
 
5
Faustformel: mindestens einen halben bis einen ganzen Arbeitstag, sofern es sich nicht um ein sehr kleines Unternehmen handelt.
 
6
Aus dem Wortlaut muss sich allerdings zweifelsfrei ergeben, dass ein Insolvenzantrag gestellt wird, etwa: „Hiermit stellen wir als Geschäftsführer der X-GmbH einen Insolvenzantrag.“ oder: „Hiermit beantragen wir als Vorstandsmitglieder der Y-AG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
 
7
Der Fragebogen lässt sich meist über die Internetseite des Insolvenzgericht abrufen.
 
8
Das Vorbefassungsverbot bedeutet, dass der als Insolvenzverwalter vorgeschlagene Kandidat zuvor weder das Unternehmen noch einen Gläubiger oder sonstigen Verfahrensbeteiligten beraten haben darf.
 
9
Auch die Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilungsplan lässt sich meistens über die Internetseite des Amts- bzw. Insolvenzgerichts abrufen.
 
10
Zur Eigenverwaltung Abschn. 10.4.
 
11
Die Verwertung des Vermögens wird in jedem Fall – also unabhängig davon, ob es sich um ein Regelverfahren, ein Eigenverwaltungsverfahren oder ein Insolvenzplanverfahren handelt – durch das Gebot der bestmöglichen Masseverwertung beherrscht (Abschn. 13.​5).
 
12
So die gesetzliche Formulierung in § 270 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO).
 
13
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.04.2018 – IX ZR 238/17; hier stellt sich die Frage, ob dieses Haftungsrisiko verhältnismäßig bzw. zumutbar ist und ob es die Bereitschaft von Managern zur Übernahme von Eigenverwaltungsmandaten womöglich einschränken wird (Abschn. 13.​9 und 15.​11).
 
14
Siehe die Regelungen in §§ 217 ff. der Insolvenzordnung (InsO).
 
15
Die bislang zahlenmäßig untergeordnete Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens steht in deutlichem Kontrast zur medialen Aufmerksamkeit, die dem Planverfahren zuteil wird. Nicht selten ist die entsprechende Berichterstattung sogar „schief“, wenn sie etwa suggeriert, eine erfolgreiche Restrukturierung bzw. Rettung des insolventen Unternehmens sei nur mit einem Insolvenzplanverfahren möglich. Tatsächlich gibt es bereits seit Jahrzehnten erfolgreiche Rettungen von Unternehmen jeder Größe und Branche durch Übertragende Sanierungen (Abschn. 10.6).
 
16
Zu den unterschiedlichen Rangklassen der Gläubiger im Insolvenzverfahren siehe Abschn. 8.​9.
 
17
Ein Schutzschirmverfahren setzt gemäß § 270d der Insolvenzordnung (InsO) voraus, dass das krisenbelastete Unternehmen höchstens drohend zahlungsunfähig (Abschn. 7.​6) oder überschuldet (Kap. 8) ist. Im Fall einer bereits tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (Abschn. 7.​1) ist ein Schutzschirmverfahren dagegen nicht mehr möglich.
 
18
Die nach seiner Einführung im Jahr 2012 mit dem Schutzschirmverfahren einhergehende Euphorie ist mittlerweile zu einem guten Teil wieder verflogen; die Anzahl der nachhaltig erfolgreichen Schutzschirmverfahren ist zuletzt (deutlich) zurückgegangen.
 
19
Der Gegenbegriff zum asset deal ist der share deal; bei diesem werden nicht die einzelnen Vermögensgegenstände, sondern die Anteile an der Gesellschaft, der die Vermögenswerte gehören, verkauft und übertragen. Im Fall einer eingetretenen Insolvenz findet in Deutschland nahezu nie ein share deal in Bezug auf die Anteile des insolventen Unternehmens statt.
 
20
In § 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) heißt es: „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“
 
21
Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen nicht aus einem Regelverfahren, sondern aus einem Eigenverwaltungsverfahren heraus verkauft wird (Abschn. 10.4). Außerhalb eines Insolvenzverfahrens würde der Erwerber eines Unternehmens, der den Firmennamen fortführt, dagegen für die Altschulden haften – wie es in § 25 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt ist.
 
22
Häufig geht die Übertragende Sanierung – aber auch das Insolvenzplanverfahren (Abschn. 10.5) – mit dem Bestreben nach einer Verkleinerung der Belegschaft einher. Insoweit kommt es regelmäßig zu Kündigungen nach einem „Erwerberkonzept“ oder zum Einsatz einer „Transfergesellschaft“ bzw. „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ (abgekürzt: BQG). Entsprechende Strukturmaßnahmen müssen in jedem Fall – wie das Insolvenzverfahren selbst – sorgfältig vorbereitet werden.
 
23
Zum Gebot der bestmöglichen Masseverwertung siehe Abschn. 13.​5; die Angst vor einem Kontrollverlust inhabergeführter Unternehmen ist einer wesentlichen der Gründe dafür, dass Insolvenzverschleppung überhaupt stattfindet (Abschn. 12.​1). Tatsächlich droht ein Verlust des Unternehmens im Zuge des Insolvenzverfahrens immer dann, wenn sich um die Auffanglösung ein Bieterwettstreit entwickelt – was in der Sache allerdings ein Indiz für die wirtschaftliche oder strategische Attraktivität des fraglichen Unternehmens sein dürfte.
 
24
Die Gründe hierfür können vielfältig sein, womöglich schätzen die Verwalter den betroffenen Markt nicht einheitlich ein, oder es ergeben sich Differenzen aus unterschiedlichen Sanierungskulturen in den betroffenen Staaten.
 
25
So beispielsweise geschehen im Fall „Automold“, siehe hierzu die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2004 – 71 IN 1/04.
 
26
Zu Begriff und Bestimmung des comi ist die „Parmalat“ – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 02.05.2006 – C 341/04 lesenswert.
 
Metadaten
Titel
Stellung eines Insolvenzantrags und passende Verfahrensart
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_10

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