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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

Verwaltungswissenschaften als Managementlehre

verfasst von : Elmar Hinz

Erschienen in: Regieren in Kommunen

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Um die verschiedenen Herausforderungen der kommunalen Steuerung besser zu bewältigen, müssen sie verwaltungswissenschaftlich aus einer Vielzahl von Perspektiven analysiert werden, sodass grundsätzlich bestehende Handlungsspielräume identifiziert und praktische Bewältigungsstrategien angedeutet werden können: Als Managementlehre erhält dieser Entscheidungsprozess eine Struktur, mit der u. a. für Kommunen systematisch Impulse entwickelt werden können, um für sie relevante gesellschaftliche Problemlagen legitimiert, effektiv und effizient zu lösen.

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Fußnoten
1
Was ohne Zweifel der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsgegenstand eine normative Ausrichtung gibt: Ein Problem soll gelöst werden. Wissenschaftlich vertretbar ist eine Empfehlung folglich nur, wenn sie intersubjektiv überprüfbar ist (Bogumil und Jann 2009, insb. S. 49).
 
2
Warum diese Anforderung von Governance nicht bewältigt werden kann, wird bereits einführend bei Bogumil und Jann (2009, S. 51 f.) deutlich. Dass die Ebene der Leistungserstellung in dieser Debatte meist ausgeblendet bleibt, erwähnen u. a. Brüggemeier und Röber (2011).
 
3
Im Gegensatz zur Regierungslehre (Bogumil und Jann 2009, S. 37) ist in diesem Zusammenhang inhaltlich nur relevant, was zur Gestaltung der Umsetzung wichtig ist bzw. was von dem Umsetzenden beeinflusst werden kann.
 
4
Vgl. zur Binnenmodernisierung die Kritik von Bogumil et al. (2006) am Neuen Steuerungsmodell.
 
5
Ähnlich spricht Franz (2013, S. 23) davon, dass zum Erreichen ihrer Ziele „das Handeln der Verwaltung […] auf Entscheidungen gerichtet“ sei. Auch Wimmer (2010, S. 87 ff.) sieht die Verwaltungslehre als Entscheidungslehre mehrerer Disziplinen.
 
6
Proaktives, umweltbeeinflussendes Management wird neuerdings auch in der Privatwirtschaft zum Erhalt der Legitimation bei den Anspruchsgruppen eingesetzt (Macharzina und Wolf 2012, S. 29 f.).
 
7
Sparsamkeit bzw. Kosteneffizienz ist dabei als Urteil über den Mitteleinsatz bei der Beschaffung der benötigten Ressourcen zu verstehen (Budäus und Buchholtz 1997, S. 332).
 
8
Juristisch werden Wirkungen z. B. durch Gesetzesfolgeabschätzungen untersucht (Bull 2015) und idealerweise als „Better Regulation“ (Brüggemeier und Röber 2011, S. 370) in die Politikplanung miteinbezogen. Bogumil und Jann (2009, S. 59 f.) sehen Fragen der Effektivität einerseits in der Volkswirtschaft und anderseits von der Politikfeld- oder Policy-Forschung bearbeitet.
 
9
Wimmer (2010, S. 61) spricht von juristischer, ökonomischer und verhaltenswissenschaftlicher Rationalität. Der verhaltenswissenschaftlichen Rationalität geht es um individuelle Positionssicherung.
 
10
Eine funktional differenzierte Aufstellung findet sich z. B. bei Wimmer (2010, S. 126). Er ergänzt u. a. Schlichtung und Öffentlichkeitsarbeit.
 
11
Ähnlich auch Bull (2015) zur Staatstheorie als „Vogelperspektive“.
 
12
Weitere gebräuchliche Unterscheidungen öffentlicher Aufgaben referiert Franz (2013, S. 16 ff.).
 
13
Bereits Lorenz von Stein vertrat die Auffassung, dass die Verwaltung geschlossene Systeme für jeden ihrer Zwecke bildet (Wimmer 2010, S. 47). Luhmann sieht die Verwaltung als Subsystem des politischen Systems, das sich aber weiter ausdifferenziert (Franz 2013, S. 23). Als offenes System werden zur Reduktion von Komplexität verbindliche Entscheidungen als Konditionalprogramm oder Zweckprogramm formuliert (Wimmer 2010, S. 88). Systemtheoretisches Denken könnte also möglicherweise auch die Diskussion von Wirkungen unterstützen.
 
14
Zwar lassen sich auch in der Stadt keine generell geeigneten Steuerungsmodi und Steuerungsgrößen für Verwaltungsorganisationen bestimmen, sie gilt aber als Schule der lokalen Politikforschung: Ihre Policies werden durch Implementationsforschung begleitet (Heinelt 2013). Themen mit großen Schnittmengen zum Verwaltungsmanagement sind z. B. Haushaltspolitik und Gebietsreform.
 
15
Benz und Fürst (2003, S. 38) sprechen in diesem Zusammenhang von Thema, Zweck und situativen Rahmenbedingungen.
 
16
Aus dieser prozessualen Perspektive wird zunächst vermieden, dass der Begriff des Managements auf unterschiedlichste Sachaufgaben ausgedehnt wird und – wie Franz (2013, S. 379 f.) zeigt – um seine Erklärungskraft in diesem Zusammenhang beraubt wird.
 
17
Grundsätzlich sind Verwaltungsverfahren formfrei (§ 10 VwVfG). Außerdem gibt es viele weitere Entscheidungs- und Handlungsformen der Verwaltung (Franz 2013, S. 23).
 
Literatur
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Zurück zum Zitat Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 23. Januar 2003 (BGB1. I S. 102) (FNA 201-6), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGB1. I S. 2749). Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 23. Januar 2003 (BGB1. I S. 102) (FNA 201-6), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGB1. I S. 2749).
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Metadaten
Titel
Verwaltungswissenschaften als Managementlehre
verfasst von
Elmar Hinz
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-14609-2_1

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