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15.02.2024 | Batterie | Kompakt erklärt | Online-Artikel

Das sind die neuen EU-Regeln für nachhaltige Batterien

verfasst von: Christiane Köllner

2:30 Min. Lesedauer

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Ab 18. Februar 2024 gilt die EU-Batterieverordnung in allen EU-Ländern. Die neuen Vorschriften sollen eine Kreislaufwirtschaft fördern, indem Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus reguliert werden. 

Die EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (kurz: EU-Batterieverordnung) verschärft ab Februar 2024 die Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Sicherheit von Batterien und Altbatterien. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ministerrat) hatten am 12. Juli 2023 für die Annahme der neuen Verordnung gestimmt, seit 28. Juli 2023 ist die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zuvor im Juni hatte das EU-Parlament die EU-Batterieverordnung verabschiedet. Im August 2023 ist sie in Kraft getreten. Für Hersteller und Inverkehrbringer ist sie ab dem 18. Februar 2024 in allen EU-Ländern verpflichtend. Damit ersetzt sie die aktuelle Batterierichtlinie 2006/66/EG, die größtenteils zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verordnung ausläuft.

Die erstmals im Dezember 2020 von der EU-Kommission vorgelegte Verordnung soll den gesamten Lebenszyklus einer Batterie – von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling – regeln und sicherstellen, dass die Batterien sicher, nachhaltig und wettbewerbsfähig sind. Sie gilt für alle Batterien, einschließlich aller Gerätealtbatterien, Traktionsaltbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien (hauptsächlich für Fahrzeuge und Maschinen verwendet) und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel (zum Beispiel Elektrofahrräder, E-Mopeds, E-Scooter).

Wesentliche Punkte der EU-Batterieverordnung

  • Im Rahmen der Verordnung wurden Sammelziele für Gerätealtbatterien für die Hersteller festgelegt (63 % bis Ende 2027, 73 % bis Ende 2030) und ein spezifisches Sammelziel für Altbatterien für leichte Verkehrsmittel eingeführt (51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031).
  • In der Verordnung ist das Ziel festgelegt, bis Ende 2027 50 % und bis Ende 2031 80 % des Lithiums aus Altbatterien zu verwerten, was in Abhängigkeit von den Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen sowie der Verfügbarkeit von Lithium durch delegierte Rechtsakte geändert werden könne.
  • Im Rahmen der Verordnung ist ein verpflichtender Mindestrezyklatanteil für Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien vorgesehen. Diese wurden zunächst auf 16 % für Kobalt, 85 % für Blei, 6 % für Lithium und 6 % für Nickel festgesetzt. Batterien müssen über einen Nachweis über den Rezyklatanteil verfügen.
  • Für Nickel-Cadmium-Batterien wird ein Recyclingeffizienzziel von 80 % bis Ende 2025 und für andere Altbatterien von 50 % bis Ende 2025 festgelegt.
  • Ab 2027 sollten in Geräte eingebaute Gerätebatterien nach der Verordnung von den Endnutzern entfernt und ersetzt werden können. Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen von einem unabhängigen Fachmann ausgetauscht werden können.
  • Mit der Verordnung werden Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, unter anderem in Bezug auf die Batteriebauteile und den Rezyklatanteil, sowie ein elektronischer "Batteriepass" und ein QR-Code eingeführt. Die Vorschriften für die Kennzeichnung gelten ab 2026 und für den QR-Code ab 2027.
  • Flankiert werden die genannten Kriterien von Vorgaben zu strengeren Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure im ökologischen und sozialen Bereich. Die Akteure müssen die Herkunft der Rohstoffe, die für in Verkehr gebrachte Batterien verwendet werden, überprüfen. In der Verordnung ist eine Ausnahme von den Sorgfaltspflichtvorschriften für kleine und mittlere Betriebe vorgesehen.

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