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16.06.2021 | Körperschaftsteuer | Schwerpunkt | Online-Artikel

Reform der Körperschaftsteuer bringt Licht und Schatten

verfasst von: Sylvia Meier

3:30 Min. Lesedauer

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Das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, kurz KöMoG, soll Unternehmen mit diversen Rechtsformen den Weg für diese Besteuerungsform öffnen. Hintergründe zur anstehenden Steuerrechtsänderung und warum nicht alle Betriebe davon profitieren.

In Deutschland werden nicht alle Gesellschaften nach dem gleichen System besteuert. "Die Körperschafsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Sie erfasst das zu versteuernde Einkommen der im Körperschaftsteuergesetz (KStG) genannten Körperschaftsteuer, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Rechtsgrundlagen sind das KStG und die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung jeweils in der aktuellen Fassung", fasst es Springer-Autor Matthias Alber zu Beginn seiner Einführung im Buch "Körperschaftsteuer in der Unternehmenspraxis" zusammen.

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Unterschiedliche Besteuerungsprinzipien je nach Rechtsform 

Personengesellschaften zählten allerdings bislang nicht dazu. Hier müssen die Gesellschafter ihren jeweiligen Gewinnanteil besteuern - je nach Rechtsform mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Das heißt aber auch, dass bei einer Besteuerung mit Einkommensteuer ein wesentlich höherer Steuersatz zugrunde gelegt wird. Dieser ist bei der Körperschaftsteuer mit 15 Prozent im Vergleich gering. So spielen bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens auch steuerliche Folgen eine wesentliche Rolle. 

Vor allem viele Familienunternehmen tragen aufgrund ihrer Rechtsform eine hohe Steuerlast. Andreas Lühn erläutert im Buchkapitel "Körperschaftsteuerrecht" die Unterschiede anhand folgender Grafik: 

Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts" (KöMoG) will der Gesetzgeber nun einen Schritt in Richtung Rechtsformneutralität gehen und zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Im Gesetzentwurf heißt es hierzu: 

Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt."

Geplante Neuregelungen durch das KöMoG

Es sind unter anderem folgende Neuregelung vorgesehen: 

  • Für Personenhandelsgesellschaften und Partnergesellschaften soll ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eine Option zur Körperschaftsteuer in § 1a KStG eingeführt werden. 
  • Für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes sollen globalisiert werden. 
  • Eine so genannte Einlagelösung soll die Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen ersetzen (§§ 14 und 27 KStG).
  • Das Abzugsverbot für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Absatz 3 KStG) soll gestrichen werden. 

Die neue Option bietet für viele, allerdings nicht alle Gesellschaften neue interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeit: "Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG sind grundsätzlich alle Gesellschaften erfasst, die auch für einen tatsächlichen Formwechsel nach § 25 UmwStG in Frage kommen." Einzelunternehmen werden von der geplanten Neuregelung nicht profitieren. Ebensowenig Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Und Investmentfonds sind nach § 1a KStG-E ebenfalls von der neuen Option ausgeschlossen.

Reformvorhaben stößt auf Kritik 

Der Gesetzentwurf stößt bereits auf deutliche Kritik, beispielsweise von den Finanzministern von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Bayern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Sie fordern weitere Verbesserungen für Personengesellschaften, um deren steuerliche Benachteiligungen gegenüber Kapitalgesellschaften abzubauen. Aus ihrer Sicht profitieren mittelständische Unternehmen zu wenig von dem aktuellen Vorhaben. Die Reform greife zu kurz. Gerade bei der Besteuerung von thesaurierten Gewinnen sei noch dringender Handlungsbedarf vorhanden. Befürchtet wird zudem, dass die geplante Regelung komplex in der Umsetzung wird und viel Beratungsaufwand mit sich bringen könnte. 

Trotz der Kritik soll die Reform jedoch nicht scheitern: Bereits für Ende Juni wird die Verabschiedung im Bundesrat geplant. Vor allem Personengesellschaften sollten sich daher frühzeitig mit dem Steuerberater in Verbindung setzen und mögliche Handlungsmaßnahmen analysieren. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat es in einer Meldung verdeutlicht und die Zahlen sprechen für sich: 

Bislang werden Personengesellschaften (ertrag-)steuerlich in vielen Fällen benachteiligt. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer unterliegen und zusammen mit der Gewerbesteuer auf eine Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent (einschließlich SolZ) bei im Unternehmen belassenen Gewinnen kommen, unterfallen die Gewinne von Personengesellschaften der Einkommensteuer und werden regelmäßig mit den persönlichen Einkommensteuersätzen ihrer Gesellschafter belastet. Die Gewinne werden damit in der Spitze mit bis zu 48 Prozent (einschließlich SolZ) belastet."

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