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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

7. Solidaritätszuschlag

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Zusammenfassung

Zusätzlich zur Einkommensteuer ist in Deutschland noch der Solidaritätszuschlag zu zahlen. Im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) heißt es:

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Fußnoten
1
Bis zum Jahr 2020 lag dieser Betrag bei 1944 Euro.
 
2
Bis 2020: 972 Euro.
 
3
Bis 2020: 20 Prozent.
 
4
Bei Eltern mit Anspruch auf Kindergeld bzw. bei Nutzung der Kinderfreibeträge ist der Solidaritätszuschlag nicht von der festgesetzten Einkommensteuer zu berechnen, sondern von einer fiktiven Einkommensteuer, bei deren Berechnung Kinderfreibeträge ohne Anrechnung des gezahlten Kindergeldes berücksichtigt werden. Auf diese Problematik wird hier nicht näher eingegangen.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.) (2020): Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie die Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG); Bundesgesetzblatt Jg. 2020 Teil I, Nr. 58, S. 2616 – S. 2618. www.bundesgesetzblatt.de Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.) (2020): Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie die Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG); Bundesgesetzblatt Jg. 2020 Teil I, Nr. 58, S. 2616 – S. 2618. www.​bundesgesetzblat​t.​de
Metadaten
Titel
Solidaritätszuschlag
verfasst von
Andreas Pfeifer
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36083-2_7