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2013 | Buch

Investmentrecht

Rechtliche Grundlagen für die Anlageberatung

verfasst von: Johannes Höring

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Über dieses Buch

In kompakter und übersichtlicher Form wird in diesem Buch die immense und relevante Fülle des Stoffes „Investmentrecht“, getrieben von den Vorgaben aus der EU (UCITS III- und UCITS IV-Richtlinie), grundlegend dargestellt. Darüber hinaus wird an verschiedenen Stellen des Buches auch ein Blick über die Grenzen hin zu dem Investmentfondsstandort Luxemburg geworfen. Mit diesem Buch wird den mit dieser komplexen Materie beschäftigten Beratern und Praktikern ein Grundverständnis für das Investment(fonds)geschäft vermittelt. Es gibt zugleich einen Leitfaden mit praktischen Hinweisen und Erfahrungen – versehen mit einer Vielzahl von Beispielen, Mustern und Handlungsempfehlungen – an die Hand.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Einleitung
Zusammenfassung
Um mit den Worten von Canaris starten zu wollen, ist die Idee des Sparens durch Vermögensanlage in Investmentfonds in ihren Grundzügen einfach: Sie steht für ein Anlagemodell, das von den drei Grundprinzipien der Risikodiversifizierung, der Fremdverwaltung und der kollektiven Kapitalanlage geprägt ist.
Johannes Höring
Allgemeiner Überblick
Zusammenfassung
Das Investmentgeschäft ist in Deutschland Teil des allgemeinen Bankgeschäfts. Das Geschäft wird von Kapitalanlagesellschaften (KAG) getätigt, das nach der gesetzlichen Konzeption des zurzeit geltenden Investmentgesetzes (InvG) Investmentfonds (d.h. im traditionellen Sinne um offene Investmentfonds) als Gegenstand hat. Neben den klassischen Investmentfonds erlaubt das Gesetz auch die Gründung und Verwaltung der Vermögensgegenstände durch eine sog. Investmentaktiengesellschaft. Die Initiatoren (oftmals auch Promotoren genannt) der Investmentfonds sind neben der klassischen Klientel (in- und ausländische Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen sowie Versicherungen mit deren jeweiligen angeschlossenen KAG) auch immer mehr sonstige Wirtschaftsunternehmen, Investmentbanken und Wertpapierfirmen, Finanzdienstleister aus In- und Ausland zu beobachten.
Johannes Höring
Gesetzliche Grundlagen des Investmentgeschäfts
Zusammenfassung
Gesetzliche Grundlage für das inländische Investmentgeschäft der gemeinschaftlichen Kapitalanlage war zunächst bis Ende 2003 umfassend geregelt durch das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21.06.2002, wobei das KAGG als Organisations- Aufsichts- und Vertriebsgesetz zu verstehen ist. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht war es – hinsichtlich der Besteuerung der inländischen Investmentanteile – Spezialgesetz. Für den Vertrieb ausländischer Investmentanteile im Inland bestand bis Ende 2003 mit dem Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvG) eine Vertriebsregelung und zugleich steuerrechtliche Regelungen für die Erträge aus ausländischen Investmentanteilen. Das AuslInvG galt in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 21.08.2002. Das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15.12.2003 (InvMG) hat das KAGG und das AuslInvG abgelöst, aufgehoben und durch das Investmentgesetz (InvG), in das die Organisations-, Aufsichts- und Vertriebsvorschriften aufgegangen sind, und durch das Investmentsteuergesetz (InvStG), in das die steuerrechtlichen Vorschriften beider ehemaliger Gesetze übernommen wurden, ersetzt.
Johannes Höring
Organisation des inländischen Investmentgeschäfts
Zusammenfassung
Konzeptionell wird das deutsche Investmentgeschäft von Kapitalanlagegesellschaften (KAG), im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Investmentgesellschaften bezeichnet, betrieben. Auf Grund von Änderungen durch das 3. FMFG besteht seit 1998 die Möglichkeit, das Investmentgeschäft neben der typischen Form KAG und Sondervermögen, also Fonds in der vertraglichen Form, in der Rechtsform von Investmentaktiengesellschaften (InvAG) zu organisieren, vgl. §§ 51 bis 67 KAGG. Das InvG, das das KAGG durch das InvMG abgelöst hat, hat neben der bisher zulässigen InvAG mit fixem Kapital die InvAG mit veränderlichem Kapital als Rechtsform eingeführt (§§ 96 bis 111a InvG). Aktuell wurden von der BaFin 12 Single-Hedgefonds und acht Dach-Hedgefonds in der Rechtform einer InvAG mit veränderlichem Kapital genehmigt. Mithin handelt es sich hierbei um sog. „offene Fonds“. Der Investor hat also die Möglichkeit, Anteile an Investmentvermögen von unselbständigen, also von einer KAG verwalteten, Sondervermögen oder Aktien / Gesellschaftsanteile einer InvAG erwerben.2 Der Fokus im Folgenden liegt auf der Darstellung der Organisation des Investmentgeschäftes unter Einschaltung der KAG und Investmentvermögen in der vertraglichen Form.
Johannes Höring
Organisation des ausländischen Investmentgeschäfts am Beispiel Luxemburg
Zusammenfassung
Luxemburg ist der zweitgrößte Investmentfondsstandort der Welt nach den USA und der größte in Europa mit mehr als 25% des gesamten Nettovermögens in der europäischen Fondsindustrie. Erfolgsfaktoren waren und sind vor allem die liberale und effektive Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien: Zu nennen sind hier vor allem die EU-Richtlinie für Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren (OGAW III), das in Luxemburg mit dem Gesetz vom 20.12.2002 umgesetzt wurde. Weiterhin wird mit dem Gesetz vom 17.12.20103, das die Umsetzung der OGAW IV-Richtlinie zum Gegenstand hatte und als erstes in einem EU-Land in Luxemburg umgesetzt wurde, die Erfolgsgeschichte des Fondsstandortes Luxemburg weiter fortgeschrieben.
Johannes Höring
Die Sondervermögen nach dem InvG
Zusammenfassung
§ 34 Abs. 1 InvG gibt die Möglichkeit, Anteilklassen in Fonds zuzulassen. Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der AntKlVO verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. So besteht z.B. die Möglichkeit, für ein- und dasselbe Sondervermögen ausschüttende und thesaurierende Anteile auszugeben und so hinsichtlich der Ertragsverwendung zu differenzieren. Ferner ist es zulässig, Anteile an Anteilklassen auszugeben, für die unterschiedliche Ausgabeaufschläge, Rücknahmeabschläge oder Verwaltungsvergütungen berechnet werden (z. B. für institutionelle Großanleger).
Johannes Höring
Vertragliche Grundlagen nach InvG
Zusammenfassung
Das Rechtsverhältnis bzw. der Vertrag, der zwischen dem Anteilinhaber eines Investmentvermögens und der KAG geschlossen wird, wird in der Regel als sog. Investmentvertrag bezeichnet. Maßgebliche Grundlagen für den Investmentvertrag sind das InvG und die darauf aufbauenden Vertragsbedingungen.
Johannes Höring
Die Beteiligung des Anlegers
Zusammenfassung
Der Anleger erwirbt mit der dem Kauf eine Beteiligung entsprechend der Höhe der Entgeltes Anteile dieses Fonds. Rechtsträger des Sondervermögens ist entweder die KAG oder die Gemeinschaft der Anleger, wobei es in diesen beiden Fällen zu unterscheiden gilt:
- Treuhandlösung und
- Miteigentumslösung.
Johannes Höring
Der Anteilkauf
Zusammenfassung
Das Wichtigste beim Verkauf von Anteilen an Investmentvermögen ist es, durch das InvG sicherzustellen, dass der Anleger alle wesentlichen Informationen im ausreichenden und umfassenden Maße erhält.
Johannes Höring
EG-Investmentanteile, ausländische Investmentanteile und öffentlicher Vertrieb
Zusammenfassung
Das InvG ist auch anwendbar auf den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 InvG und Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 InvG vergleichbar sind, sowie die Verwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland. Nach der Definition des § 2 Abs. 9 InvG sind ausländische Investmentanteile solche Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. Ausländische Investmentvermögen nach § 2 Abs. 8 InvG sind wiederum Investmentvermögen im Sinne des § 1 S. 2 InvG, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen.
Johannes Höring
UCITS IV
Zusammenfassung
Im Juni 2009 hat das Europäische Parlament die Richtlinie „Untertakings for Collective Investment in Transferable Securities IV“ – kurz UCITS IV – („OGAW“ steht hierbei für „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“, das deutschsprachige Äquivalent zu dem Terminus Technicus „UCITS IV“ und „OGA“ steht für „Organismen für gemeinsame Anlagen“) verabschiedet. Diese neue Richtlinie war bis Juni 2011 in nationales Recht umzusetzen.
Johannes Höring
Wettbewerbsregelungen
Zusammenfassung
Da es zu der ureigenen und unternehmensspezifischen Tätigkeit der KAG gehört, auch entsprechend durch Anzeigen in den Medien z. B. durch Anzeigen in führenden Tages- und Wirtschaftszeitungen oder im Internet zu werben, den Anleger zum Erwerb von Investmentanteilen bzw. Eröffnung eines Investmentkontos zu bewegen, haben einige KAG eigene Vertriebsabteilungen mit angestellten Mitarbeitern oder auch freiberuflich tätige Mitarbeiter engagiert. In diesen Fällen muss sich die KAG das Verhalten der Mitarbeiter z. B. im Rahmen der Prospekthaftung (§ 127 InvG) zurechnen lassen.
Johannes Höring
Haftungsfragen, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
Zusammenfassung
Im Investmentgeschäft werden diverse Pflichten und Obliegenheiten, die es zu erfüllen gilt, sei es aus Gesetz u.ä. oder Vertrag, auf die Beteiligten übertragen. Werden diese Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kommt es zu einer Haftung und Ansprüche daraus werden ausgelöst. Die Prinzipien aus dem BGB gelten auch hier: Die Schuldner haben grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Abs. 1 BGB) zu vertreten. Eine Zurechnung des Verschuldens für Organe erfolgt über § 31 BGB, das für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nach § 278 BGB bzw. 831 BGB.
Johannes Höring
Ausblick: UCITS V
Zusammenfassung
Die europäische Investmentfondsrichtlinie UCITS IV muss von den einzelnen EU-Ländern spätestens am 01.07.2011 in nationales Recht umgesetzt sein, wobei Luxemburg dies als erster EU-Mitgliedstaat mit Gesetz vom 17.12.2010 verabschiedet hat. Die Implementierung in die nationalen Regelungen sind also kaum oder erst seit kurzem umgesetzt, schon wird an der neuen Richtlinie „Untertakings for Collective Investment in Transferable Securities V“ – kurz UCITS V – gearbeitet und die Eckpfeiler eingeschlagen.
Johannes Höring
Metadaten
Titel
Investmentrecht
verfasst von
Johannes Höring
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Electronic ISBN
978-3-8349-7149-4
Print ISBN
978-3-8349-2902-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-7149-4