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22.09.2014 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Sind Due-Diligence-Berichte vorlagepflichtig?

verfasst von: Sylvia Meier

2 Min. Lesedauer

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Gehören Due-Diligence Berichte zu den vorlagepflichtigen Unterlagen, die ein Betriebsprüfer anfordern kann?

Bei einem Unternehmenskauf wird in der Regel vom Käufer ein externer Berater beauftragt, einen Due Diligence-Bericht anzufertigen. In diesem Bericht werden die vorhandenen Daten und Informationen analysiert und steuerliche Risiken dokumentiert. Für den Kaufvertrag selbst ist der Bericht dann eine wichtige Basis. Springer-Autor Patrick Sinewe erläutert in seinem Buch Tax Due Diligence beim Unternehmenskauf: "Die schriftlich zusammengestellten Ergebnisse sollten danach eine wesentliche Grundlage bei den Kaufverhandlungen und den Vereinbarungen von Steuerklauseln sein."

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Steuerrechtlich relevante Tatsachen

In einem aktuellen Fall beim Finanzgericht Münster (Az. 6 V 1932/14 AO) hat ein Betriebsprüfer vom Steuerpflichtigen den Due Diligence-Bericht, den eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt hat für einen Unternehmenskauf, angefordert. Das Unternehmen kam dem Finanzamt insofern entgegen, dass es eine teilweise geweißte Kopie des Berichts ausgehändigt hat. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden und forderte das Original an. Als Begründung gab der Fiskus an, dass nach dem Zweck einer Due Diligence in einem entsprechenden Gutachten zahlreiche für die durch die Betriebsprüfung vorzunehmende Fremdvergleichsprüfung eines Unternehmenskaufpreises erhebliche Tatsachen zu vermuten seien. Der Beweis, dass das Gutachten keine steuerrechtlich relevanten Tatsachen zur Ermittlung des gemeinen Unternehmenswertes enthalte, die der Betriebsprüfung nicht bereits durch andere Unterlagen bekannt gemacht worden seien, gelinge grundsätzlich nur durch die Gestattung der Einsichtnahme.

Vorlageersuchen nicht rechtmäßig?

Das Finanzgericht Münster hat Stellung bezogen und ernstliche Zweifel geäußert, ob ein Vorlageersuchens hier rechtmäßig ist. Zweifelhaft ist nach Ansicht des Senat nicht nur, ob ein Due Diligence Bericht grundsätzlich zu den vorlagepflichtigen Unterlagen gehört, sondern auch, ob die Aufforderung zur Vorlage des Due Diligence Berichts im Streitfall noch ermessensgerecht ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Fazit: Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten in ähnlich gelagerten Fällen auf diesen Beschluss Bezug nehmen.

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