2017 | OriginalPaper | Chapter
Abmahnung
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Das Rechtsinstitut der Abmahnung gehört wohl zu den bekanntesten im Arbeitsrecht und vermutlich gibt es kaum jemanden, der im Arbeitsverhältnis steht oder gestanden hat, der nichts mit dem Begriff Abmahnung anzufangen wüsste. „Pass bloß auf, sonst wirst Du abgemahnt.‟ Dabei besteht verbreitet schon ein Missverständnis über die Funktion der Abmahnung. Wie beim Verweis in der Schule oder etwa dem „Fernsehverbot‟ bei der Kindererziehung wird der Abmahnung ein Sanktionscharakter unterstellt. Tatsächlich hat die Abmahnung aber keinen solchen Strafcharakter. Vielmehr wird der Abgemahnte durch die Abmahnung an seine arbeitsvertraglichen Pflichten erinnert und gleichzeitig auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam gemacht (Rügefunktion) (BAG 27.11.2008, 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842). Zugleich wird er für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten angehalten und auf arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung hingewiesen (Warnfunktion) (BAG 27.11.2008, 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842). Erst die Warnfunktion macht die Abmahnung zur Abmahnung (BAG 10.11.1988, 2 AZR 215/88, NZA 1989, 633).