Zusammenfassung
Die zentralen Akteure des ProdSG sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Des Weiteren gilt auch derjenige als Hersteller eines Produkts, dessen Name bzw. Marke daran angebracht ist (§ 2 Nr. 14 ProdSG).
Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen (§ 2 Nr. 6 ProdSG).
Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt (§ 2 Nr. 8 ProdSG).
Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (§ 2 Nr. 12 ProdSG).
Für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler verwendet das ProdSG den Sammelbegriff der Wirtschaftsakteure (§ 2 Nr. 29 ProdSG).