Skip to main content
Top

29-10-2012 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Article

Auf Sicherheit bauen

Author: Annette Galinski

3 min reading time

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
print
PRINT
insite
SEARCH
loading …

Sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, hat der Bauherr spezielle Vorkehrungen im Sinne des Arbeitsschutzes zu treffen. Er kann die Aufgabe selbst übernehmen oder muss einen Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGeKo) beauftragen. Was dies im Detail bedeutet, ist vielen nicht bewusst.

Gesetzliche Vorgaben

Zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen wurde im Zuge der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie in deutsches Recht die Baustellenverordnung (BaustellV) erlassen. Sie trat 1998 in Kraft. In deren Rahmen hat der Bauherr für den Arbeitsschutz auf seiner Baustelle zu sorgen. Er kann die Aufgabe selbst übernehmen oder muss einen Dritten, den Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGeKo), beauftragen.

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), aufgestellt vom  Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) und bekanntgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.), geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. 

Maßnahmen nach BaustellV

Die Planung eines Bauvorhabens umfasst u.a. die Einbeziehung der Maßnahmen des Bauherrn oder beauftragten Dritten nach §2 und §3 Abs.1 und 2 BaustellV. Abhängig vom Umfang des Bauvorhabens beinhalten diese:

  • die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG),
  • die Übermittlung einer Vorankündigung an das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA),
  • das Einsetzen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) für die Koordinierung von Sicherheitsaspekten in der Planungsphase der Ausführung,
  • die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGePlan) und
  • die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk. 

Die Übermittlung einer Vorankündigung ist notwendig, wenn eine Baustelle voraussichtlich 30 Arbeitstage beträgt bzw. überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet. Ein SiGePlan muss bei größeren Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber, erforderlicher Vorankündigung und Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II erstellt werden. 

Aufgaben des SiGeKo

Der SiGeKo hat insbesondere die Aufgabe, die vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass die geplanten Sicherheitsmaßnahmen aufeinander abgestimmt und schriftlich fixiert sind. Als Hilfsmittel dient ihm und den am Bau Beteiligten bei größeren Baustellen der SiGePlan, den er auszuarbeiten und zu aktualisieren hat. Darüber hinaus muss er in der Ausführungsphase darauf hinwirken, dass die getroffenen Festlegungen von allen Beschäftigten eingehalten werden. Regelmäßige Baustellenbegehungen und deren Protokollierung und Weitergabe an den Bauherrn sind dafür notwendig. 

Eignung nach BaustellV

Die BaustellV schreibt nicht vor, dass hierfür eine externe, unabhängige Person bestellt wird. Auch der beteiligte Architekt oder Mitarbeiter eines Generalunternehmers können die Aufgaben des SiGeKo übernehmen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind. Grundlagen der Eignung sind:

  • die Erfüllung der Forderungen der BaustellV,
  • ein fundiertes baufachliches Wissen und
  • solide Kenntnisse auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes durch einschlägige Erfahrungen auf Baustellen.

Kostenplanung

Die BaustellV richtet sich an Auftraggeber und so sind diese Leistungen nicht in den Honoraren nach der HOAI eingerechnet. Sie werden gesondert bei der Kostenermittlung berücksichtigt. Die Kosten für SiGeKo-Leistungen gehören zu den Baunebenkosten (Kostengruppe 747). Faustregel für das Honorar ist rund 1 Promille der anzurechnenden Baukosten. 

Miteinander aller Baubeteiligten notwendig

Die im Regelfall fehlende Weisungsbefugnis des SiGeKo stellt besondere Anforderungen an die soziale Kompetenz der eingesetzten Person. Hier ist immer wieder das „Miteinander" der Beteiligten gefragt. Ein SiGeKo kann sich nur dann wirksam einbringen, wenn er den Bauablauf konstruktiv mitgestaltet.

Related topics

Background information for this content

2011 | OriginalPaper | Chapter

Planung der Baustelleneinrichtung

Source:
Baustelleneinrichtung