Im Preisverzeichnis der Bank war für Verbraucherdarlehensverträge vorgesehen: „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“. Diese Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ungültig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 405/12). Weil die Bank die Bonität und die Sicherheiten im eigenen Interesse prüft, darf sie dafür kein Entgelt verlangen. Die Gegenleistung des Kunden für die Auszahlung des Darlehens, ebenso wie für das Belassen des Kapitals während der Laufzeit des Vertrags, sind allein die Zinsen. …
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