2007 | OriginalPaper | Chapter
Besondere Arten der Hypothek
Published in: Sachenrecht
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
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a) Hypotheken sind zwar grundsätzlich akzessorisch, doch gibt es für die normalen Verkehrshypotheken Ausnahmen von diesem Grundsatz, im Interesse des Verkehrsschutzes. Diese Ausnahmen von der Akzessorietät benachteiligen den Eigentümer, dessen Grundstück etwa mit einer Hypothek belastet ist, ohne daß eine zu sichernde Forderung besteht, z.B. in Fällen des § 1138. Das Gesetz gibt den Parteien daher die Möglichkeit, eine streng akzessorische Hypothek zu bestellen, § 1184 I, die Sicherungshypothek, welche sich „nur nach der Forderung bestimmt“. Voraussetzung ist, daß die dingliche Einigung nach § 873 auf eine Sicherungshypothek gerichtet ist und daß im Grundbuch die Hypothek als „Sicherungshypothek“ bezeichnet wird, § 1184 II
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