2017 | OriginalPaper | Chapter
Besteuerung nach dem Gewerbeertrag
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Bemessungs- bzw. Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist gemäß § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ist gem. § 7 S. 1 GewStG der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist), vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Von diesem so ermittelten sog. vorläufigen Gewerbeertrag ist ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag (§ 10a GewStG) sowie bei Personenunternehmen der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG abzuziehen.