2016 | OriginalPaper | Chapter
C. Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats bzgl. der Überwachung des am Finanzmarkt tätigen Vorstands
Author : Stefan Hammerschmidt
Published in: Organverantwortlichkeit für Finanzanlagegeschäfte in der AG
Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Während der Vorstand die Geschäfte der Aktiengesellschaft zu leiten hat, ist es Aufgabe des Aufsichtsrats diese Geschäftsführung zu überwachen (siehe § 95 Abs. 1 AktG). Somit stellt sich auch für die Mitglieder dieses Organs die Frage, welches Maß an Sorgfalt sie bei der Kontrolle bzw. Beratung des am Finanzmarkt tätigen Unternehmensleiters aufzubringen haben. § 99 AktG normiert eine sinngemäße Anwendung des Maßstabes, den das Gesetz auch an das Handeln des Leitungsorgans anlegt. Dem Aufsichtsrat obliegt daher die ordentliche und gewissenhafte Erledigung der im Aktiengesetz für ihn vorgesehen Aufgaben. Zu diesen zählen neben der Überwachung und Beratung der Geschäftsleitung auch die Möglichkeit, bestimmte Geschäfte an die Zustimmung des Kontrollgremiums zu knüpfen (vgl. § 95 Abs. 5 AktG).