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2016 | Book

Das gesamte examensrelevante Zivilrecht

Für Studenten und Rechtsreferendare

Author: Jürgen Plate

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Springer-Lehrbuch

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About this book

Dieses Lehrbuch vermittelt Studenten und Referendaren durch eine inhaltlich kurz gefasste, von keiner einzigen Fußnote unterbrochenen Darstellung das gesamte für das Studium und für die beiden Examina erforderliche zivilrechtliche Wissen und schult zugleich das Verständnis für die Zusammenhänge. Eingearbeitet sind über 800 Fälle mit exakt gegliederten Lösungsskizzen. Die Gliederung des Buches orientiert sich an den Aufbauerfordernissen einer Fallbearbeitung. In den Text integrierte Wiederholungen festigen ständig das Wissen. Das Buch unterscheidet sich von anderer Ausbildungsliteratur dadurch, dass es weitestgehend auf die aufwendige Darstellung wissenschaftlicher Kontroversen verzichtet und entsprechend der Examenswirklichkeit die Bedeutung des Gesetzes für die Fallbearbeitung in den Mittelpunkt stellt.

Table of Contents

Frontmatter
Teil 1. Die Bearbeitung juristischer Aufgabenstellungen
Zusammenfassung
Unser Einstieg ist – gewissermaßen als Kontrast zu dem auf eine konkrete Darstellung angelegten „Programm“ dieses Buches – sehr „theoretisch“. Wir beginnen nämlich mit einer Erläuterung der beiden Begriffe des privaten „objektiven Rechts“ und des privaten „subjektiven Rechts“. Warum, werden Sie alsbald verstehen.
Jürgen Plate
Teil 2. Grundbegriffe
Zusammenfassung
Die folgenden Grundbegriffe bilden das Fundament für das Verständnis des Bürgerlichen Rechts und damit auch des gesamten Zivilrechts. Sie müssen Ihnen vertraut sein, bevor wir uns im Anschluss daran systematisch mit der Vermittlung aller derjenigen Kenntnisse befassen, die Ihnen dann eine Fallbearbeitung ermöglichen. Diese Erläuterung der Grundbegriffe erfolgt aber keineswegs abstrakt, sondern stets mit Blick auf unser Ziel, die Fallbearbeitung.
Jürgen Plate
Teil 3. Rechtsgeschäftliche, speziell Vertragliche Primäransprüche
Zusammenfassung
Bei der Fallbearbeitung bestimmt die Fallfrage das Thema. Innerhalb des durch die Fallfrage gesteckten Rahmens gehen Sie in folgender Reihenfolge vor und prüfen Ansprüche auf:
  • Herausgabe,
  • Grundbuchberichtigung,
  • Erfüllung,
  • Schadensersatz,
  • Rückgewähr,
  • Ausgleich,
  • Unterlassung und/oder Beseitigung und
  • Unterhalt.
Jürgen Plate
Teil 4. Sekundäransprüche bei Leistungsstörungen
Zusammenfassung
Zunächst ein Rückblick auf Teil 3: Sie sind jetzt damit vertraut, dass sich aus einem Rechtsgeschäft, speziell aus einem verpflichtenden Vertrag, für den Schuldner eine „Leistungspflicht“ ergeben kann, wobei zwischen Hauptleistungspflichten und leistungsbezogenen Nebenpflichten zu unterscheiden ist (§ 241 Abs. 1 BGB). Wir nennen einen darauf gerichteten Anspruch (§ 194 BGB) bekanntlich „Primäranspruch“. Viele von Ihnen zu bearbeitende Fälle beschränken sich in der Tat auf die Prüfung eines solchen Primäranspruchs.
Jürgen Plate
Teil 5. Vertragsnahe Ansprüche
Zusammenfassung
Vorab ein kleiner Rückblick: Aus den bisherigen Ausführungen wissen Sie, dass es Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen (Teil 3 A) und Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen (Teil 3 B) gibt. Was die Voraussetzungen rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse angeht, waren wir sehr gründlich. Hinsichtlich der gesetzlichen Schuldverhältnisse haben wir uns aber zunächst auf bloße Hinweise beschränkt. Die anschließenden Ausführungen zu den aus Schuldverhältnissen resultierenden Ansprüchen (Teil 3 C) betrafen logischerweise die Ansprüche aus Rechtsgeschäft und Gesetz gleichermaßen.
Jürgen Plate
Teil 6. Dingliche (sachenrechtliche) Ansprüche
Zusammenfassung
Ist der in der Überschrift dieses Teils zu lesende Begriff „dingliche (sachenrechtliche) Ansprüche“ nicht ein Widerspruch in sich?
Schließlich sind dingliche Rechte bekanntlich solche Rechte, die einer Person die unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleihen. So stehen dem Inhaber eines dinglichen Rechts bestimmte Befugnisse zu, z. B. dem Eigentümer nach § 903 BGB „mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen“ oder dem Hypothekar aus § 1113 BGB, „eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück“ zu verlangen.
Jürgen Plate
Teil 7. Schadensersatzansprüche wegen eines Delikts
Zusammenfassung
Ein durch eine andere Person Geschädigter kann von dieser Schadensersatz bekanntlich nur dann verlangen, wenn es dafür eine Anspruchsgrundlage gibt. Dass es Schadensersatzansprüche aus Sonderverbindungen rechtsgeschäftlicher Art gibt, gibt, haben Sie in Teil 4 gelernt, wo es in erster Linie um Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten ging. In Teil 5 war die Rede von auf Schadensersatz gerichteten „vertragsnahen Ansprüchen“ z. B. aus § 122 BGB, § 179 BGB, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, §§ 280 Abs. 1, 677 BGB. Dass es auch gesetzliche Schadensersatzansprüche gibt, also solche, die nicht die Verletzung von Pflichten aus einer zwischen den Beteiligten bestehenden Sonderbeziehung voraussetzen, ist ebenfalls längst bekannt: In Teil 6 spielten z. B. die gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus den §§ 989 ff. BGB eine zentrale Rolle. Und dass es auch gesetzliche Schadensersatzansprüche aus „Delikt“ gibt, wissen Sie längst. Diesen Ansprüchen (aus „Delikt“) wenden wir uns jetzt zu
Jürgen Plate
Teil 8. Ungerechtfertigte Bereicherung („Bereicherungsrecht“)
Zusammenfassung
Den ganz jungen Juristen dürfte die Terminologie in der Überschrift verwirren. Daher beginnen wir mit einer Klarstellung: Der Titel 26 des Buches 2 des BGB ist korrekterweise mit „Ungerechtfertigte Bereicherung“ überschrieben. Der Juristenjargon hat diesen Begriff durch die übliche Kurzformel „Bereicherungsrecht“ für einen Sprachpuristen inhaltlich geradezu in ihr Gegenteil verwandelt. Damit müssen Sie fortan leben.
Jürgen Plate
Teil 9. Schadensersatzrecht
Zusammenfassung
Bei der Fallbearbeitung werden Sie in den verschiedensten Zusammenhängen Schadensersatzansprüche zu prüfen haben. Beim Durcharbeiten dieses Buches haben Sie bereits eine Fülle von auf Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen kennen gelernt.
Jürgen Plate
Teil 10. Mehrheiten und Veränderungen auf der Gläubiger- und Schuldnerebene
Zusammenfassung
Bisher war es fast immer so, dass Sie es nur mit einem einzigen Anspruchsteller und auch nur einem einzigen Anspruchsgegner zu tun hatten. Das galt auch für die rechtsfähigen Personenmehrheiten (die juristischen Personen oder die rechtsfähigen Gesellschaften), denn diese werden wie „eine“ Person behandelt. Stellen Sie sich nun aber zum Beispiel vor, dass der V1 und der V2 ein ihnen beiden gemeinsam nicht als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), sondern als Miteigentümer (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB) gehöriges Bürohaus an den M vermieten. Was den Anspruch auf Zahlung der Miete aus § 535 Abs. 2 BGB angeht, so steht dieser Anspruch natürlich dem V1 und dem V2, also mehreren Anspruchstellern zu: Der V1 und der V2 bilden eine „Gläubigermehrheit“. Umgekehrt kann auch eine „Schuldnermehrheit“ bestehen, wenn der V zum Beispiel sein Bürohaus an die Mieter M1 und M2 vermietet. Der Anspruch auf die Miete steht dem V gegen den M1 und den M2 als Gesamtschuldner zu (§§ 535 Abs. 2, 427, 421 ff. BGB). Und schließlich kann man beide Konstellationen miteinander kombinieren. Wer nun glaubt, derartige Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern gäbe es nur bei vertraglichen Schuldverhältnissen, der möge sich zum Beispiel daran erinnern, dass wir bei einer deliktischen Verletzung einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache durch einen Dritten hinsichtlich des auf den Ersatz des Substanzschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs eine Gläubigermehrheit bestehend aus dem Eigentümer und dem Anwartschaftsberechtigten konstatieren mussten; wir haben uns dazu entschlossen, die §§ 432, 1281 BGB analog anzuwenden.
Jürgen Plate
Teil 11. Besonderheiten des Familienrechts
Zusammenfassung
Sie wissen ja, dass der Aufbau dieses Buches streng orientiert ist an der Prüfungsreihenfolge, die Sie einzuhalten haben, wenn sich bei der Bearbeitung von Fällen herausstellt, dass es mehrere auf das gleiche Anspruchsziel gerichtete und daher miteinander „konkurrierende“ Anspruchsgrundlagen gibt. Und dazu lautete der eherne Grundsatz „Man beginnt mit den (…) familienrechtlichen und erbrechtlichen Spezialansprüchen“.
Jürgen Plate
Teil 12. Der Übergang des Vermögens als Ganzes von Todes wegen
Zusammenfassung
Es gibt, sieht man einmal z. B. von den §§ 2018, 2130, 2174, 2287 BGB ab, nur wenige prüfungsrelevante „erbrechtliche Spezialansprüche“, die nach der eingangs dieses Buches aufgestellten Aufbauregel bei Konkurrenzen vorab zu prüfen wären, eine Regel, die wir zunächst aus darstellungstaktischen Gründen bewusst ignoriert hatten. Aber unterschätzen Sie das Erbrecht um keinen Preis: Das Erbrecht kann nämlich in den verschiedensten Zusammenhängen bei der Bearbeitung von Fällen, also nicht nur bei der Prüfung „erbrechtlicher Ansprüche“, von Bedeutung sein. Das gilt zum Beispiel für die Frage, wer Erbe einer Person geworden ist oder wer nicht deren Erbe geworden ist.
Jürgen Plate
Metadata
Title
Das gesamte examensrelevante Zivilrecht
Author
Jürgen Plate
Copyright Year
2016
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-47320-7
Print ISBN
978-3-662-47319-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-47320-7