Vernetzung und Automatisierung und die mit ihnen verbundene enorme Verarbeitung personenbezogener Daten führen dazu, dass viele neue Geschäftsmodelle entstehen, die gerade durch die Verarbeitung dieser Daten ermöglicht werden. Der Autokäufer erwirbt nicht mehr nur die „Sache“ Auto, sondern Fahrerlebnisse und Mobilitätslösungen im weitesten Sinne inklusive Kommunikation, Entertainment und weitere Dienstleistungen. Die Ablösung des klassischen Fahrzeugkaufs durch komplexe und vielgestaltige Mobilitätsverträge wirft eine Vielzahl von neuen rechtlichen Fragestellungen auf. Der Beitrag untersucht schwerpunktmäßig, wie solche neuen Geschäftsmodelle datenschutzrechtlich zu bewerten sind. Die Datenverarbeitung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Vertragspflichten erforderlich ist. Je umfangreicher die vereinbarten Dienstleistungen sind, umso mehr Daten darf der Leistungsanbieter verarbeiten.