01-02-2020 | Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Betriebsrat
Published in: Bankfachklasse | Issue 1-2/2020
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Auszug
Wahl
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Voraussetzung (§ 1 BetrVG*)
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In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
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Definition Arbeitnehmer (§ 5 BetrVG)
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Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der Auszubildenden.
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Aktives Wahlrecht (§ 7 BetrVG)
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Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeiter sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
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Passives Wahlrecht (§ 8 BetrVG)
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Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
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Zusammensetzung (§ 15 BetrVG)
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Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. Dabei muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Das gilt allerdings nur bei einem Betriebsrat von mindestens drei Mitgliedern.
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Amtszeit (§§ 13 und 21 BetrVG)
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Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Damit beträgt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre.
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Größe
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Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
- 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
- 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
- 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern,
- 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern.
Bei größeren Betrieben wächst die Zahl der Mitglieder, immer eine ungerade Anzahl, entsprechend.
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Mitwirkung und Mitbestimmung
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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)
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In den folgenden Fällen hat der Betriebsrat unter anderem ein Mitbestimmungsrecht, wenn keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer;
5. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
6. Regelungen über das Vorbeugen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz;
7. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen;
8. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte.
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Unterrichtung (§§ 90, 92 und 111 BetrVG)
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Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat in den folgenden Fällen zu unterrichten:
1. Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen oder von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.
2. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die die Arbeitnehmer betreffen, rechtzeitig zu unterrichten und die Folgen mit dem Betriebsrat zu beraten.
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Anhörung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)
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Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Dabei hat der Arbeitgeber ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
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