2009 | OriginalPaper | Chapter
Der Schutz kollektiver Rechtsgüter
Author : Rodrigo Aldoney Ramírez
Published in: Der strafrechtliche Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Publisher: Centaurus Verlag & Media
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Im Unterschied zum Schutz eines individuellen Rechtsguts bei den Tatbeständen zum Unternehmensgeheimnisschutz ist zum Schutz eines kollektiven Rechtsguts eine relativ einheitliche Auffassung im Schrifttum zu erkennen: Geschützt sei — neben den (Vermögens)Interessen des Mitbewerbers — der Wettbewerb als Institution326 oder in Gestalt seiner Lauterkeit.327 Dabei handelt es sich immer um einen Rechtsgüterschutz, der dem individuellen des Geheimhaltenden gleich- oder nachrangig ist, d.h. keinesfalls den alleinigen Schutzzweck der Tatbestände ausmacht.328 Ferner ist zu erkennen, dass einerseits von dem Schutz der Fairness oder Lauterkeit des Wettbewerbs gesprochen wird und anderseits vom Schutz des Wettbewerbs als Institution die Rede ist. Diese unterschiedlichen Deutungen sollten nicht überbewertet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dadurch der gemeinhin anerkannte Unterschied zwischen GWB und UWG zum Ausdruck gebracht werden soll: Jenes Gesetz schützt den Wettbewerb als Institution (i.S. eines Steuerungs- und Machtbegrenzungsmittels bei der volkswirtschaftlichen Güterverteilung)329, um die Freiheit des wettbewerblichen Handelns zu sichern, dieses Gesetz die Lauterkeit des Wettbewerbs und dadurch in erster Linie den einzelnen Wettbewerber davor, dass ein Konkurrent mit unlauteren Mitteln Vorsprünge erlangt; jenes Gesetz ist für das „Ob“, dieses für das „Wie“ des Wettbewerbs zuständig.330 Da nämlich durch den Unternehmensgeheimnisschutz geradezu ein faktisches Informationsmonopol strafrechtlich gesichert wird, liegt es nahe, nicht den Gesichtspunkt der Wettbewerbsbeschränkung, sondern den der Lauterkeit des Wettbewerbsschutzes beim Unternehmensgeheimnisschutz heranzuziehen.331