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2021 | OriginalPaper | Chapter

3. Der Verbraucherbauvertrag

Author : Dr.-Ing. Alexander Muchowski

Published in: Das neue Bauvertragsrecht nach BGB kompakt

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Erstmalig wird seit dem 01.01.2018 der Verbraucherbauvertrag gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber wollte hiermit eine Schutzlücke im Gesetz schließen, da die Verbraucherrechterichtlinie sich nicht auf Bauverträge bezieht. In der Praxis besteht zwischen dem Bauunternehmer und dem Verbraucher, welcher Baumaßnahmen umsetzen lässt, in der Regel ein starkes Wissens- und Erfahrungsgefälle. Zu beachten ist, dass die Regelungen der §§ 650i ff. BGB nur für Verträge mit Verbrauchern einschlägig sind, sofern ein ganzes Gebäude neu gebaut wird oder „erhebliche“ (Um-)Bauleistungen erbracht werden. Umbaumaßnahmen sind erheblich, wenn sie mit dem Bau eines Gebäudes vergleichbar sind (Merkle in BeckOGK, § 650i Rn. 15). Weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeiten an einem Gebäude ausgeführt werden. Dabei wird ein Anbau bzw. der Umbau eines Nebengebäudes nicht ausreichend sein, um als erhebliche Umbaumaßnahme an einem bestehenden Gebäude zu gelten (Merkle in BeckOGK, § 650i Rn. 40). Es wird diskutiert, ob die Vorschriften des Verbraucherbauvertrages nur greifen, wenn die Leistungen durch einen Generalunter- oder einen Generalübernehmer erbracht werden sowie bei der Errichtung von Fertighäusern. Werden einzelne Gewerke beauftragt, kann nicht von der Errichtung eines Gebäudes gesprochen werden. Sollte der Bauherr nur einzelne Gewerke bzw. Gewerke mit einer untergeordneten Bedeutung beauftragen, werden in einigen Fällen die Regelungen des Bauvertragsrechts (§§ 650a ff. BGB) nicht aber des Verbraucherbauvertrages (§§ 650i ff. BGB) greifen. Denn der Anwendungsbereich des § 650a BGB ist weiter gefasst. Ebenso ist unklar, was „erhebliche Umbaumaßnahmen“ sind. In der Literatur besteht soweit Einvernehmen, dass „erhebliche Umbaumaßnahmen“ dann vorliegen, wenn in die Substanz/das Tragwerk des Gebäudes eingegriffen wird; die Erneuerung der Heizung oder des Dachs ist regelmäßig davon nicht erfasst (BeckOK BauvertrR/Langjahr BGB § 650i Rn. 15). Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt weiter, dass sich die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag auf den „Bau von Gebäuden“ erstrecken. Daraus folgt, dass Planungsleistungen damit nicht erfasst werden (BeckOK BauvertrR/Langjahr BGB § 650i Rn. 17). Die besonderen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 650i ff. BGB gelten daher nicht für Architektenleistungen.

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Footnotes
1
Langjahr in BeckoOK Bauvertragsrecht, § 650j BGB Rn. 7.
 
2
Langjahr in BeckOK-Bauvertragsrecht, § 650l Rn. 4.
 
3
BT-Drs. 18/8486, S. 39.
 
4
BT-Drs. 18/8486, 65.
 
5
Vgl. Im Ganzen: Wellensiek in BeckOK Bauvertragsrecht, 11. Ed. 2020, § 650m Rn. 12 ff. m.w.N.
 
Literature
go back to reference BeckOK BauvertrR/Langjahr, 13. Ed. 31.01.2021, BGB § 650i. BeckOK BauvertrR/Langjahr, 13. Ed. 31.01.2021, BGB § 650i.
go back to reference Merkle in BeckOGK | BGB § 650i Rn. 0–74 | Stand: 01.04.2021. Merkle in BeckOGK | BGB § 650i Rn. 0–74 | Stand: 01.04.2021.
go back to reference PiG 106, Verbraucherbauvertrag – Alles klar geregelt?, beck-online. PiG 106, Verbraucherbauvertrag – Alles klar geregelt?, beck-online.
Metadata
Title
Der Verbraucherbauvertrag
Author
Dr.-Ing. Alexander Muchowski
Copyright Year
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34853-3_3