2007 | OriginalPaper | Chapter
Der Vertragsschluss
Published in: Bürgerliches Recht Band I Allgemeiner Teil
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Das Recht des Vertragsschlusses (dazu VIII Fälle 11–13 und 18) ist eines der Kernstücke im Allgemeinen Teil1. Erst der wirksame Vertrag begründet rechtsgeschäftliche Erfüllungsansprüche, ohne die es keinen Wirtschaftsverkehr gäbe. Was ist nun aber nötig, um zu einem Vertrag zu kommen? Im Regelfall Angebot und Annahme durch korrespondierende Willenserklärungen (vgl den sehr umständlich formulierten § 86l). Das Angebot (Anbot, Offert, Offerte, Antrag; im ABGB auch etwas unglücklich „Versprechen“) ist die an eine oder mehrere Personen gerichtete, rechtlich verbindliche Aufforderung, einen bestimmten Vertrag abzuschließen. Die Annahme ist die verbindliche Zustimmung, also das Einverständ-nis mit diesem Vorschlag. Die für Vertragsperfektion notwendigen Willenserklärungen (zur Willenserklärung schon Rz 4/4ff) müssen einander präzise entsprechen; der in diesem Zusammenhang immer wieder gebrauchte Begriff „gleichlautende Erklärungen“ ist allerdings verfehlt. Wenn A zu B sagt „ich möchte deinen Wagen um 10.000 kaufen“, führt die wörtliche Wiederholung dieses Satzes durch B selbstverständlich zu keiner Einigung. Korrespondierend (entsprechend; übereinstimmend) wäre „einverstanden“ oder „ich verkaufe dir meinen Wagen um 10.000“.