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2012 | OriginalPaper | Chapter

4. Die Immobilienbewertung und die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten

Author : Christian Gromer

Published in: Die Bewertung von nachhaltigen Immobilien

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, stellen die wirtschaftlichen Vorteile nachhaltiger Immobilien einen bedeutenden Treiber der nachhaltigen Entwicklung in der Immobilienwirtschaft dar. Dies gilt im Besonderen für energetische Sanierungen. So ergab eine Umfrage der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Instituts der deutschen Wirtschaft, dass der Hauptgrund einer energetischen Modernisierung in dem Substanzerhalt der Objekte und damit im Erhalt der Vermögensposition besteht. Die Ermittlung dieser Vermögensposition wird innerhalb dieses Kapitels mit der Vorstellung der Immobilienbewertung beschrieben. Zusätzlich wird die zweite Frage der Problemstellung, die Identifikation der den Immobilienwert beinflussenden Parameter für die investitionstheoretische Bewertung und die Veränderung der Parameter durch die Integration der Nachhaltigkeit, innerhalb dieses Abschnitttts erörtert. Im Hinblick auf das im nächsten Kapitel entwickelte kapitalmarktorientierte Realoptionsmodell wird an dieser Stelle auch der Bezug der Immobilienbewertung zum Kapitalmarkt dargestellt. Zunächst werden die Grundlagen der Immobilienbewertung aufgezeigt.

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Footnotes
1
Neben dem Erhalt des Substanzwertes, waren die Steigerung der Wohnqualität sowie der Beitrag zum Umweltschutz wichtige Gründe für Unternehmen und Vermieter. Für die Mehrheit dieser Immobilienbesitze r spielte auch die Steigerung des Verkaufswertes bzw. der Mieteinnahmen eine Rolle. Für Selbstnutzer bestand die Motivation der energetischen Sanierung vor allem in der Reduzierung der Energiekosten, der Unabhängigkeit vom Energiepreis sowie dem Beitrag zum Umweltschutz. Vgl. KfW Bankengruppe, 2010, S. 6.
 
2
Vgl. Sigloch, 2003, S. 121 u. Möller, 2007, S. 20.
 
3
Pausenberger, 1962, S. 9.
 
4
Vgl. Möller, 2007, S. 20 u. Leopoldsberger, 1998, S. 13.
 
5
Vgl. Bellinger/Vahl, 1992, S. 32, Engelbrecht, 1998, S. 9.
 
6
Vgl. Engelbrecht, 1998, S. 10f.
 
7
Wirtschaftliche Zwänge, wie z. B. ein Liquiditätsengpass oder eine finanzielle Schieflage, werden hier nicht in der Betrachtung berücksichtigt. Vgl. Engelbrecht, 1998, S. 10.
 
8
Vgl. Möller, 2007, S. 19 u. Sigloch, 2003, S. 121.
 
9
Vgl. Schulte/Leopoldsberger, 2006, S. 434 u. Leopoldsberger/Thomas, 2004, S. 139.
 
10
Paul, 1998, S. 84.
 
11
Als ein Bewertungssubjekt, wird die natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen bezeichnet, aus dessen Sicht die Bewertung durchgeführt wird. Das Bewertungssubjekt kann real-konkret oder ideal-abstrakt vorhanden sein. In der Bewertungstheorie werden synonym auch die Termini „Entscheidungssubjekt“, „präsumtiver Käufer“ und „präsumtiver Verkäufer“ verwendet. Vgl. Matschke/Brösel, 2007, S. 3.
 
12
Vgl. Moxter, 1982, S. 29 u. Hares, 2011, S. 76f.
 
13
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden für den Verkehrswert auch die Synonyme „Grundstückswert“, „wahrer“, „wirklicher“ und „innerer“ Wert verwendet. Vgl. Kleiber u.a., 2010, S. 122.
 
14
Vgl. Abschnitt 2.2.3.1, S. 41.
 
15
Der „gemeine Wert“ wird in § 9 Abs. 2 BewG wie folgt definiert: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen“.
 
16
Der Marktwert wird in § 16 Abs. 2 PfandBG folgendermaßen definiert: „ … der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.“ Eine ähnliche Definition des Marktwertes liefert auch der Europäische Rat: „Unter dem Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsmäßigen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objekts angemessen Verhandlungszeit zur Verfügung steht.“ Richtlinie 91/674/EWG Artikel 42 Abs. 2. Eine ähnliche Beschreibung des Marktwertes, die den Zusammenhang zum Verkehrswert darstellt, erfolgt im sogenannten Blue Book, herausgegeben von The European’s Group of Valuer’s Association (TEGoVA): „The estimated amount for which the property should exchange on the date of valuation between a willing buyer and a willing seller in an arm’s length transaction after proper marketing wherein the parties had each acted knowledgeably, prudently and without compulsion”. TEGoVA, 2009, S. 13.
 
17
Vgl. Sommer/Kröll, 2008, S.3- 6 u. Kleiber u. a., 2010, S. 122.
 
18
Basierend auf der österreichischen Schule der Volkswirtschaftslehre/Nationalökonomie wird zwischen „Gebrauchs-“ und „Tauschwert“ unterschieden. Der Gebrauchswert stellt demnach den Wert über die den Subjekten aus den Gütern zuwachsende Bedürfnisbefriedigung dar, während der Tauschwert entsprechend den Verhältnissen bestimmt wird, zu denen die Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden. Vgl. Menger, 1871, S. 215ff. u. Ott, 1997, S. 21ff.
 
19
Vgl. Leopoldsberger/Thomas, 2004, S. 139f.
 
20
Des Weiteren lag der Verkaufspreis bei 19,7 % der Transaktionen 10 % bis 20 % über dem Verkehrswert und bei 13 % der Fälle bis zu 10 % unter dem Verkehrswert. Vgl. Piazolo, 2009, S. 422.
 
21
Vgl. Leopoldsberger, 1998, S. 13, Möller, 2007, S. 20 u. Kleiber, 2005a, S. 178.
 
22
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 124, Müller, 2009, S. 276 u. Sommer/Kröll, 2008, S. 5. Diese Einordnung zur objektiven Werttheorie gilt neben dem Verkehrswert auch für steuerliche Werte, Versicherungswerte, steuerbilanzielle und handelsbilanzielle Werte. Andere Werte wie der Beleihungswert und steuerbezogene Werte gelten als subjektivistische Werte. Vgl. Pfnür, 2002, S. 74.
 
23
Vgl. Pfnür, 2002, S. 70 u. Matschke/Brösel, 2007, S. 14.
 
24
Vgl. hierzu beispielsweise Engels, 1962, S. 7.
 
25
Vgl. Kapitel 2.2, S. 28ff.
 
26
Fama unterscheidet die Effizienz eines Marktes, in Abhängigkeit von der Art in den Preisen abgebildeten Informationen, in die drei „testbaren“ Grade von Informationseffizienz: Strenge Informationseffizienz, Halbstrenge Informationseffizienz und Schwache Informationseffizienz. In einem streng informationseffizienten Markt sind alle für den Preis relevanten Informationen vollständig, ohne Verzögerung und korrekt im aktuellen Marktpreis berücksichtigt. Voraussetzungen hierfür ist, dass es keine Transaktionskosten, keine Informationsbeschaffungskosten sowie homogene Erwartungen der Marktteilnehmer gibt. Bei einer halbstrengen Informationseffizienz sind alle öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und korrekt im Preis verarbeitet. Als ein schwach-informationseffizienter Markt wird ein Markt angesehen, bei dem nur die in den historischen Kursen enthaltenen Informationsmengen verarbeitet werden. Vgl. Fama, 1970, Fama, 1991 u. Jandura, 2000, S. 49.
 
27
Vgl. Schulte u. a., 2008, S. 14 u. Abschnitt 2.2.1, S. 29ff.
 
28
Vgl. Francke, 2008, S. 36.
 
29
Für den Begriff „Sachwert“ wird in anderen Bereichen, außerhalb der Wertermittlungsverordnung, auch der Ausdruck „Substanzwert“ synonym verwendet.
 
30
Vgl. Moxter, 1983, S. 41, Henselmann/Barth, 2009, S. 37 f., Engelbrecht, 1998, S. 15 u. Helbling, 1995, S. 79 f. u. 185f.
 
31
Vgl. Schmalenbach, 1917, S. 1, Busse v. Colbe, 1957, S. 113 f. u. Paul, 1998, S. 86.
 
32
Vgl. Hering, 2006, S. 19 f., Engelbrecht, 1998, S. 15 u. Helbling, 1995, S. 48.
 
33
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 124.
 
34
Das Ertragswertverfahren ist aus Sicht der ökonomischen Werttheorie sowohl dem objektiven wie auch dem subjektiven Konzept zuzurechnen. Vgl. Matschke/Brösel, 2007, S. 16 u. 19. Beim kodifizierten Ertragswert wird die in der Definition des Verkehrswertes geforderte Loslösung von „persönlichen Verhältnissen“ erfüllt. Vgl. Paul, 1998, S. 85.
 
35
Vgl. Engels, 1962, S. 8ff. u. Beckmann, 2006, S. 185f.
 
36
Vgl. Pfnür, 2002, S. 70.
 
37
Vgl. Leopoldsberger u. a., 2008, S. 470.
 
38
In der Pressemitteilung vom BMVBS wird der Bundesbauminister Peter Ramsauer wie folgt zitiert: „Durch mehr Transparenz tragen wir zur Stabilität des Immobilien- und Grundstücksmarktes bei. Schon auf der Ebene der Bewertung können wir auf dieses Weise Immobilienkrisen verhindern. Die fehlende Transparenz bei der Bewertung von Immobilien in den USA und anderen Ländern hat zur weltweiten Wirtschaftskrise maßgeblich beigetragen.“ BMVBS, 2010a.
 
39
Vgl. Kierig, 2010, S. 10, Bobka, 2009, S. 56 u. o. V., 2010, S. 11.
 
40
Vgl. Scherr, 2011, S.28.
 
41
Vgl. Kleiber, 2005a, S. 185.
 
42
Vgl. Sommer/Kröll, 2008, S. 8.
 
43
Vgl. Kleiber, 2005a, S. 185.
 
44
„Der Bodenwert ist der Wert des Grundstücks nur unter Berücksichtigung der Lage und der Nutzbarkeit. Gebäude und sonstige wertrelevante Umstände, wie zum Beispiel Rechte und Belastungen des öffentlichen und des privaten Rechts, besonders wertvoller Aufwuchs und Altlasten werden im Bodenwert nicht berücksichtigt.“ Sommer/Kröll, 2008, S. 13.
 
45
Der unmittelbare Preisvergleich basiert auf Vergleichspreisen, die zeitgleich zum Bewertungsstichtag für gleichartige Grundstücke vereinbart wurden.
 
46
Vgl. Leopoldsberger, 1998, S. 23.
 
47
Vgl. Leopoldsberger/Saffran, 2005, S. 474f.
 
48
Vgl. Leopoldsberger, 1998, S. 23.
 
49
Nach Kleiber, u. a. stellt die Anwendung des unmittelbaren Vergleichswertfahrens eine „idealtypische Wunschvorstellung dar, die praktisch kaum jemals Bedeutung erlangt (omne simile caludicat)“. Kleiber u. a., 2010, S. 1237.
 
50
Vgl. § 15 Abs. 2 ImmoWertV u. § 193 Abs. 5 Nr. 4 BauGB.
 
51
Vgl. Sommer/Kröll, 2010, S. 40.
 
52
Vgl. Diederichs, 2006, S. 614 f. u. Abbildung4.3, S. 123.
 
53
Zur Definition der Restnutzungsdauer vgl. Abschnitt 2.1.2.6, S. 24ff.
 
54
Vgl. Francke, 2008, S. 36 f. u. Paul, 1998, S. 86.
 
55
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1526.
 
56
Die Ermittlung des Bodenwertes erfolgt hierbei mittels des Preisvergleiches bzw. nach dem Vergleichswertverfahren. Vgl. Leopoldsberger/Thomas, 2004, S. 439 u. ImmoWertV § 16.
 
57
Vgl. § 16 Abs. 3 ImmoWertV, Kleiber u. a., 2010, S. 1525f u. S. 1573.
 
58
Vgl. Garthe, 2009, S, 33.
 
59
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1555.
 
60
„Als Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktübliche entstehenden, jährlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind.“ § 19 Abs. 1 ImmoWertV.
 
61
Vgl. § 18 Abs. 2 ImmoWertV, Simon, 2000, S. 137 u. Kleiber u. a., 2010, S. 1583 f.
 
62
Vgl. Engel, 2008, S. 270.
 
63
Vgl. § 19 ImmoWertV.
 
64
Vgl. Thomas, 1995, S. 89 f. u. Kleiber u. a., 2010, S. 1536.
 
65
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1531.
 
66
Die Freilegungskosten beinhalten die Kosten, die aufzubringen sind, um ein Gebäude nach dessen wirtschaftlicher Lebensdauer zu entfernen und somit den Zustand eines unbebauten Grundstückes herzustellen. In den Freilegungskosten sind die Abriss-, Aufräum-, Transport- und Recyclingkosten enthalten. Bei einer Nutzungsdauer von mehr als 20 Jahren kann auf die Berücksichtigung der Freilegungskosten verzichtet werden, da es sich in diesem Fall um einen marginalen Anteil handelt.
 
67
Vgl. Simon, 1999, S. 136.
 
68
Vgl. Kleiber, 2005a, S. 197ff. u. Strotkamp, 1996, S. 65 f. Eine alternative Berechnungsmethode des Liegenschaftszinssatzes mittels eines Modells bei dem durch unterschiedliche Gewichtung der Risikofaktoren eines Objektes der Zinssatz ermittelt wird, stellt Zeißler vor. Diese Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der ImmoWertV, die die Ermittlung aus Erfahrungswerten von getätigten Transkationen vorsieht. Vgl. Zeißler, 2001, S. 270–275.
 
69
Vgl. § 14 Abs. 3 ImmoWertV.
 
70
§ 14 Abs. 3 ImmoWertV. Vgl. auch § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1.
 
71
Vgl. Sprengnetter, 1995, S. 15f.
 
72
Vgl. hierzu Markowitz, 1952.
 
73
Vgl. Moll-Amrein, 2009, S. 107f.
 
74
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1184, Simon, 2006, S. 276 u. Abschnitt 2.2.2, S. 35. Für einen Vergleich der Entwicklung der Durchschnittsverzinsung für erststellige Hypothekendarlehen und des Liegenschaftszinssatzes vgl. Vogel, 1996, S. 149.
 
75
Vgl. Simon, 1999, S. 136.
 
76
Vgl. Thomas, 1995, S. 86 u. Huschke, 2008, S. 86.
 
77
Vgl. Kleiber, 2005a, S. 200 u. Fischer, 2006, S. 341.
 
78
Vgl. Nr. 3.5.4 WertR 2006, Sommer/Kröll, 2010, S. 217 u. Kleiber u. a., 2010, S. 1600 f. Eine Tabelle mit Empfehlungen für anzuwendende Liegenschaftszinssätze findet sich beispielsweise in Kleiber u. a., 2010 auf S. 1600.
 
79
Vgl. Borutta, 2010b, S. 13.
 
80
Vgl. Kleiber, 2010, S. 25 u. Kleiber u. a., 2010, S. 1547 u. 1550.
 
81
Vgl. Sommer, 2010a, S. 225.
 
82
Vgl. Gleichung 4.2, S. 130 u. Stemmler, 2010, S. 200.
 
83
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1540.
 
84
Vgl. Sommer, 2010b, S. 290.
 
85
Vgl. Gleichung 4.1, S. 128.
 
86
Vgl. für die Gleichungen 4.8 bis 4.10 Sommer/Kröll, 2010, S. 187f.
 
87
Vgl. die Gleichungen 4.3, 4.6 u. 4.8 bzw. 4.9 auf den Seiten 131, 137 u. 140.
 
88
Der Verlauf des Vervielfältigers lässt sich mathematisch mit der ersten und zweiten partiellen Ableitung der Vervielfältiger-Formel erklären. So ist die erste Ableitung bei einem positiven Zinssatz zwingend positiv, wodurch sich die strenge positive Steigung des Verlaufes ergibt. Der konkave Verlauf der Kurve und die abnehmende Zuwächse ergeben sich, da das Vorzeichen der zweiten Ableitung bei einem positiven Zinssatz stets negativ ist. Vgl. Moll-Amrein, 2009, S. 135f.
 
89
Ähnliche Abbildung finden sich z. B. bei Möller, 2007, S. 73 u. Moll-Amrein, 2009, S. 135.
 
90
So liegt die Steigerung des Vervielfältigers zwischen einer Restnutzungsdauer von 40 und 100 Jahren bei einem Liegenschaftszinssatz von 10 % bei 2 %, während die Steigerung im gleichen Intervall bei einem Liegenschaftszinssatz von 5 % bereits 16 % beträgt. Bei einem Liegenschaftszinssatz von 1 % beläuft sich die Steigerung auf 96 %, was beinahe eine Verdoppelung des Vervielfältigers bedeutet.
 
91
Vgl. Sommer, 2010b, S. 210. Moll-Amrein zeigt mittels einer Szenarioanalyse die große Streuung des Ertragswerts in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer bei variierenden Liegenschaftszinssätzen. Vgl. Moll-Amrein, 2009, S. 142.
 
92
Vgl. Möller, 2007, S. 23f.
 
93
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1828f.
 
94
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten sind die §§ 22 und 23 ImmoWertV entsprechend anzuwenden.
 
95
Vgl. Sommer/Kröll, 2010, S. 54.
 
96
Vgl. NHK 2000. Mit dem Projekt „Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertmittlung“ beauftragte das BMVBS u. a. die Überarbeitung der Normalherstellungskosten für das Basisjahr 2005. Der Abschlussbericht zu diesem Projekt wurde im Februar 2008 veröffentlicht. Allerdings sind die NHK 2000 bislang geltend. Vgl. BKI, 2008.
 
97
Zu den Baunebenkosten zählen die Kosten für die Planung, Baudurchführungen, behördliche Prüfungen und Genehmigungen.
 
98
Vgl. Sommer/Kröll, 2010, S. 52–63, Leopoldsberger, 1998, S. 54–61 u. Kröll, 2010, S. 66.
 
99
Vgl. Leopoldsberger u. a., 2008, S. 445 u. Schlicht/Gehri, 2007, S. 188.
 
100
Nach Kleiber lassen sich alle nicht normierten Verfahren im Kern auf eines der drei normierten Verfahren zurückführen. Vgl. Kleiber, 2005a, S. 184.
 
101
Vgl. Berndt/Haase, 2002, S. 13 u. Gondring, 2007, S. 24.
 
102
Die drei genannten Methoden sind im Red Book, in dem die Bewertungsstandards und -richtlinien der RICS veröffentlicht werden, definiert und werden vornehmlich in Großbritannien angewendet. Die Pendants in den USA heißen: Comparison Approach, Income Approach und ebenfalls Residual Method. Vgl. Simon, 2006, S. 271.
 
103
Vgl. Möller, 2007, S. 115ff., Kleiber, 2005a, S. 184 u. Hersberger, 2006, S. 82.
 
104
Auf die detaillierte Beschreibung der Investmentmethode, die in der Abbildung dargestellt ist, wird an dieser Stelle ebenfalls verzichtet. Mit Hilfe der Investmentkontrolle ist eine Kontrolle einer geplanten Investition und ihrer Wirtschaftlichkeit, durch die Betrachtung der geplanten Investitionen in ein Grundstück sowie die zukünftigen Entwicklungen der Einflussgrößen auf den Ertrag und die Kosten, möglich. Vgl. Bischoff, 2007, S. 494ff.
 
105
Vgl. Ehrenberg, 2007, S. 7.
 
106
Vgl. Vogel, 1994, S. 348.
 
107
Vgl. Vogel, 1994, S. 352 f. u. Ehrenberg, 2007, S. 7.
 
108
Vgl. Abschnitt 2.1.2.2, S. 19.
 
109
Vgl. Lancaster, 1966, S. 133, Rosen, 1974, S. 34 u. Sheppard, 1999, S. 1599.
 
110
Vgl. Maurer u. a., 2004, S. 305. Basierend auf dieser Gleichung kann die Berechnung beispielsweise linear, logarithmisch oder exponentiell erfolgen. Die Wahl der Funktion hängt im Wesentlichen von der Abhängigkeit der Parameter untereinander ab. Vgl. Reichert, 2002, S. 230.
 
111
Vgl. Schädle, 2009, S. 99.
 
112
Vgl. Makkie, 2010, S. 88.
 
113
Vgl. Söderberg, 2002, S. 164, Wong u. a., 2002, S. 184 u. Fahrländer, 2007, S. 16.
 
114
Vgl. Möbert u. a., 2008, S. 51.
 
115
Vgl. Feusi, 2009, S. 78.
 
116
Vgl. Reichert, 2002, S. 252 u. Schädle, 2009, S. 100.
 
117
Vgl. Kleiber, 2005b, Kleiber u. a., 2010, S. 1633 u. Grade, 2008, S. 3.
 
118
Neben expliziten Annahmen über das Mietwachstum werden auch weitere Faktoren wie beispielsweise die Abschreibung, die Inflation und die Instandhaltungskosten einzeln berücksichtigt. Vgl. Huschke, 2008, S. 47 f., S. 53 und Thomas, 1995,S. 86ff.
 
119
Vgl. Gleichung 4.1, S. 128.
 
120
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1637.
 
121
Die Begrenzung dieser Phase ist notwendig, um die Unsicherheit der Prognose der zukünftigen Cash-Flows, die mit der zeitlichen Entfernung des Bewertungszeitpunktes zunimmt, zu begrenzen. Vgl. Mandl/Rabel, 1997, S. 153.
 
122
Vgl. Abbildung4.10, S. 140 u. Königstein, 2005, S. 288.
 
123
Vgl. die Abschnitt 4.2.2.1, S. 128ff. u. Petersen, 2006, S. 142.
 
124
Kleiber nennt in diesem Zusammenhang die Prognose der künftigen Cashflows und der Bewirtschaftungskosten, der Wertentwicklung von Immobilien, der zukünftigen steuer- und mietrechtlichen Rahmenbedingungen sowie des Restwertes. Vgl. Kleiber, 2004, S. 199 u. Beck, 2005, S. 225.
 
125
Vgl. o. V., 2009b, S. 4.
 
126
Vgl. Abbildung4.5, S. 129.
 
127
So schlagen beispielsweise Kleiber, u. a. für die Restwertermittlung entweder die Schätzung des Restwertes oder die Anwendung des Ertragswertverfahrens vor. Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1636. Alternativ kann der Restwert auch mit dem Terminal Value ermittelt werden. Der Terminal Value besteht aus dem Verhältnis des Reinertrages zum Ende der ersten Phase und der Kapitalisierungsrate. Diese Methode stammt aus der Unternehmensbewertung, bei der von einer unbegrenzten Laufzeit ausgegangen wird. Für die Immobilie ist diese Annahme nicht übertragbar, weil ein Gebäude in der Regel eine begrenzte Laufzeit besitzt. Deshalb wird zur Kompensation der Wertminderung der baulichen Anlage ein Aufschlag bei der Kapitalisierungsrate berücksichtigt. Zusätzlich kann für die fehlende Indexierung der Erträge der zu kapitalisierenden ewigen Rente ein Abschlag bei der Kapitalisierungsrate vorgenommen werden. Vgl. Hinrichs/Schultz, 2003, S. 268ff.
 
128
Vgl. Bischoff, 2009, S. 129 u. o. V., 2009b, S. 4.
 
129
Vgl. Engel, 2003, S. 351.
 
130
Vgl. Huschke, 2008, S. 148, Sommer, 2010b, S. 216 u. 241, Sommer, 2001, S. 244 f., Petersen, 2006, S. 143 u. Abbildung4.6, S. 133.
 
131
Vgl. Engel/Bärwolf, 2004, S. 274ff. u. Behrendt/Baumunk, 2001b, S. 10.
 
132
Kleiber u. a., 2010, S. 1654.
 
133
Vgl. beispielsweise Frieß/Kormaier, 2004, S. 2027.
 
134
Vgl. Hersberger, 2006, S. 33.
 
135
Vgl. Abschnitt 2.2.2, S. 35ff., Abschnitt 4.1.3, S. 118 f. u. Perridon u. a., 2009, S. 82.
 
136
So zeigt Pfnür beispielsweise mit einer empirischen Studie, dass Entscheidungen am Immobilienmarkt mit hohen Unsicherheiten verbunden sind. Vgl. Pfnür, 2007, S. 1ff.
 
137
Vgl. Schäfer, 2005b, S. 226, Schäfer u. a., 2008, S. 157 u. Metz, 2007, S. 77.
 
138
Bei Entscheidungen unter Unsicherheit wird der Kalkulationszinsfuß neben der genannten Anforderung auch als Zinssatz der Differenz- bzw. Supplementinvestition, als Zinssatz für die Verrechnung der Fremdkapitalkosten sowie als Konsumpräferenzrate des Investors begriffen. Vgl. Perridon u. a., 2009, S. 85.
 
139
Vgl. Krelle, 1961, S. 15 u. Drukarczyk, 2003, S. 195.
 
140
Vgl. Urschel, 2010, S. 72.
 
141
Für weitere Risikokategorien und Risikoarten im Immobilienwesen vgl. Maier, 2007, S. 14.
 
142
Zusätzlich zu den genannten Komponenten des Diskontierungsfaktors ist ein Abschreibungszuschlag, der die Wertminderung auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung präsentieren soll, zu berücksichtigen, falls diese Minderung nicht bereits in die Ermittlung des Jahresreinertrags oder durch den Ansatz einer Modernisierung in die Berechnung einfließt. Vgl. Kleiber, 2004, S. 200.
 
143
Vgl. Simon, 2006, S. 277 u. Drukarczyk/Schüler, 2009, S. 209. Die Laufzeit ergibt sich einerseits aufgrund der relativ langen Nutzungsdauer von Immobilien und andererseits der Verfügbarkeit an Marktdaten. Entsprechend der Nutzungsdauer der Immobilie müsste sich der Basiszinssatz an laufzeitadäquaten Bundeswertpapieren orientieren. Allerdings ist der Markt an Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren kaum liquide, da Wertpapiere mit einer längeren Laufzeit als zehn Jahren nur unregelmäßig emittiert werden. Vgl. Friedrichs, 2002, S. 66.
 
144
In der Literatur hat sich für den Kapitalmarktzinssatz risikoamer Wertpapiere der Begriff „risikofreier Zinssatz“ durchgesetzt. Innerhalb dieser Arbeit wird dieser Begriff auch in diesem Zusammenhang verwendet. Der Ausdruck „risikofrei“ wird somit dem Begriff „risikoarm“ gleichgesetzt. Diese Gleichsetzung ist notwendig, da es keine risikolosen Anlagemöglichkeiten gibt. Auch Staatspapiere besitzen ein gewisses Risiko. Neben dem Ausfallrisiko sind dies auch das Inflationsrisiko sowie das Zinsänderungsrisiko. Alternativ werden in der Literatur auch die Termini „sicher“ und „quasi-sicher“ verwendet. Vgl. Perridon u. a., 2009, S. 268, Moxter, 1983, S. 146 u. Metz, 2007, S. 77.
 
145
Vgl. Friedrichs, 2001, S. 62.
 
146
Vgl. Götze, 2006, S. 353, Sharpe, 1964, S. 425ff., Lintner, 1965, S. 13ff., Mossin, 1966, S. 768ff.
 
147
Vgl. Franke/Hax, 2009, S. 355.
 
148
Im Original heißt die Wertpapierlinie Security Market Line. Im deutschen Sprachgebrauch wird dieser Begriff auch als Wertpapiermarktlinie bezeichnet. Vgl. beispielsweise Franke/Hax, 2009, S. 357.
 
149
Elton u. a., 2011, S. 284ff. u. Perridon u. a., 2009, S. 266.
 
150
Vgl. Schäfer, 2005b, S. 311ff.
 
151
Vgl. Perridon u. a., 2009, S. 267.
 
152
Die Marktdaten stammen von der Börse Frankfurt (http://​www.​boerse-frankfurt.​de/​DE/​index.​aspx?​pageID =​ 5). Das systematische Risiko der einzelnen Unternehmen entspricht den Beta-Faktoren für ein Jahr. Unter der Annahme eines risikofreien Zinssatzes von 3 % und einer erwarteten Rendite des DAX, der hier als Marktportfolio dient, von 5,5 %, ergibt dies für die alstria office REIT AG eine erwartete Rendite von 4,9 %, für die Hamborner REIT AG von 3,475 % sowie für die Fair Value REIT AG von 3,4 %.
 
153
Vgl. Götze, 2006, S. 355.
 
154
Vgl. Copeland u. a., 2008, S. 206 f. u. Perridon u. a., 2009, S. 262 u. 268.
 
155
Vgl. Abschnitt 2.2.2.2, S. 37ff.
 
156
Vgl. Münchehofe/Sprenger, 2004, S. 262 u. Zülch, 2003, S. 268.
 
157
Vgl. Götze, 2006, S. 355.
 
158
Vgl. Behrendt/Baumunk, 2001a, S. 11, Kleiber u. a., 2010, S. 1649 u. Wöhle, 2005, S. 220.
 
159
Vgl. Jaeger, 2010, S. 140.
 
160
Vgl. Lenz, 2009, S. 304.
 
161
Die grundsätzliche Kritik des CAPM bezieht sich nicht ausschließlich auf die Ermittlung des Kalkulationszinsfußes für die Immobilienbewertung, sondern sie stellt eine allgemeine Kritik des CAPM dar. Wesentliche Kritikpunkte sind die fehlende empirische Bestätigung des Modells, die realitätsferne Annahmen, dass das Modell Preise im Marktgleichgewicht erklärt, obwohl kein Anlass für Transaktionen besteht sowie der einperiodige Aufbau des Modells. Vgl. Perridon u. a., 2009,l S. 271ff., Franke/Hax, 2009, S. 360 f. u. Gröger, 2009, S. 65 sowie die dort angegebene Literatur. Vor allem der letzte Kritikpunkt wird bei der Bewertung einer Investition über einen mehrperiodigen Betrachtungszeitraum als ein zentrales Argument gesehen. Trotz dieser Kritik wird das CAPM im Zusammenhang mit dem DCF-Verfahren häufig angewendet, was u. a. mit der hohen Komplexität alternativer Modelle begründet werden kann. Vgl. Rausch, 2008, S. 44 u. Götze, 2006, S. 357.
 
162
Vgl. Behrendt/Baumunk, 2001a, S. 11.
 
163
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 1650. Des Weiteren kann aufgrund der Größe eines Objektes zusätzlich ein sogenannter „Fungibilitätszuschlag“ berücksichtigt werden. Vgl. Hinrichs/Schultz, 2003, S. 269.
 
164
Vgl. Paul, 1998, S. 90 u. Behrendt/Baumunk, 2001a, S. 11.
 
165
Vgl. Huschke, 2008, S. 145 u. Zülch, 2003, S. 269.
 
166
Vgl. Hersberger, 2008, S. 50, Vogels, 2005a, S. 29ff. u. Leopoldsberger u. a., 2008, S. 511f.
 
167
Vgl. Simon, 2006, S. 277ff. u. Vogels, 2005b, S. 91.
 
168
Vgl. Leopoldsberger u. a., 2008, S. 502. Eine detailliertere Definition des Begriffes der Anfangsrendite liefert die gif. Vgl. hierzu gif, 2007.
 
169
Vgl. Münchehofe/Springer, 2008, S. 165 u. Zülch, 2003, S. 261. Die Heranziehung dieser Daten wird allerdings aufgrund der nicht flächendeckenden und nicht zentralen Veröffentlichungen kritisch gesehen, da die Renditen von einer Vielzahl von Institutionen auf Grundlage individueller Datenbestände ermittelt werden. Vgl. Huschke, 2008, S. 138.
 
170
Vgl. Zülch, 2003, S. 261 u. S. 273.
 
171
Vgl. Lenz, 2009, S. 301.
 
172
Vgl. Münchehofe/Springer, 2008, S. 166, Behrendt/Baumunk, 2001b, S. 10, Lenz, 2009, S. 302 u. Jaeger, 2010, S. 143.
 
173
Vgl. Behrendt/Baumunk, 2001a, S. 11 u. Kleiber u. a., 2010, S. 1649.
 
174
Sowohl bei der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes wie auch bei der internen Zinsfußmethode wird der Barwert der zukünftigen Erträge dem Kaufpreis gleichgesetzt und der Zinssatz rekursiv berechnet. Im Gegensatz zum Ertragswertverfahren basiert der Barwert der zukünftigen Erträge nicht auf einem konstanten Ertrag, sondern auf unterschiedlichen Erträgen in den jeweiligen Perioden, weshalb die Ermittlung des internen Zinsfußes in der Regel komplexer ist, aber grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt. Vgl. Abschnitt 4.2.2.1.1, S. 131 u. Brand, 2000, S. 211.
 
175
Vgl. Leopoldsberger, 2006, S. 197.
 
176
Vgl. gif, 2006, S. 6ff.
 
177
Den Berechnungsweg sowie eine Analyse zur Ableitung des Diskontierungsfaktors aus Marktwerten liefern Mürle/Schmitt. Vgl. Mürle/Schmitt, 2009, S. 1ff.
 
178
Vgl. § 6 Abs. 5 ImmoWertV.
 
179
Vgl. RICS, 2009.
 
180
Vgl. Lux/Piehler, 2011, S. 195.
 
181
Nach § 2 Abs. 10 HOAI sind Instandhaltungen „Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objektes“. Darüber hinaus geht die Modernisierung. Sie ist nach § 6 Abs. 6 ImmoWertV als „…Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken“ definiert. Eine ähnliche Definition erfolgt in § 559 Abs. 1 BGB (Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen, „…die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeine Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken).“
 
182
Vgl. § 6 Abs. 6 ImmoWertV.
 
183
Vgl. Kleiber u. a., 2010, S. 908ff.
 
184
Die Reihenfolge der Verfahren weicht vom vorherigen Abschnitttt ab und entspricht der Reihenfolge in Tabelle 4.1
 
185
Vgl. Abschnitt 3.3.3.5, S. 103ff.
 
186
Vgl. Abschnitt 3.2.1.1, S. 65.
 
187
So beinhalten die bestehenden Kaufpreissammlungen und Transaktionsdatenbanken in Deutschland hauptsächlich merkmals- und erfahrungsbasierte Beschreibungen, wie beispielsweise die Nutzfläche, die Anzahl der Räume oder die Gebäudequalität, jedoch keine eigenschafts- oder performancebasierten Beschreibungen wie die Energieeffizienz, den Wärme- und Schallschutz oder die Umweltqualität. Vgl. Lützkendorf/Lorenz, 2007a, S. 64.
 
188
Vgl. Abschnitt 3.2.1.1, S. 65.
 
189
Diese zentrale Datenbank ist vor allem für die Identifizierung von Vergleichsobjekten notwendig.
 
190
Vgl. Makkie, 2010, S. 87.
 
191
Vgl. Abschnitt 3.3.3.2, S. 96ff.
 
192
Vgl. Siegl, 2009, S. 159.
 
193
Vgl. Geissler u. a., 2010b, S. 20.
 
194
Vgl. Abschnitt 3.3.3, S. 93ff.
 
195
Vgl. Kapitel 4.2.2, S. 127.
 
196
Vgl. Abschnitt 3.3.3.3, S. 99.
 
197
Vgl. Abschnitt 2.1.2.6, S. 24.
 
198
Zu nennen wären hier z. B. Veränderungen innerhalb des Gebäudes wie die Reduzierung oder Erhöhung der Raumanzahl oder die Umwidmung in einen anderen Immobilientyp.
 
199
Vgl. Abschnitt 3.3.3.5, S. 103ff.
 
200
Vgl. Deuser/Dieterich, 2010, S. 15.
 
201
Vgl. Tabelle 1.1, S. 4.
 
202
Vgl. Bienert u. a., 2010, S. 104ff.
 
203
Vgl. Abbildung 4.6, S. 133.
 
204
In den folgenden Ausführungen wird der Energiepreis grundsätzlich vom Gaspreis repräsentiert, da sich die Ausführungen zum Energiepreis hauptsächlich auf die Heizenergie beziehen und diese in Deutschland mehrheitlich mit Gas oder Öl erzeugt wird. Nachdem in der Regel zwischen der Gas- und Ölpreisentwicklung eine sehr hohe Korrelation besteht, beeinflusst die Wahl eines anderen Energieträgers nicht die dargestellten Ergebnisse.
 
205
Bei dieser Statistik ist anzumerken, dass es sich hier um eine durchschnittliche gesamtdeutsche Betrachtung handelt und es deshalb zu einem Diversifikationseffekt kommt. Hierdurch kann es im Vergleich zu einer einzelnen Immobilie zu Abweichungen für die Entwicklung der Nettokaltmiete kommen.
 
206
Vgl. Gleichung 4.4, S. 131.
 
207
Vgl. Simon, 2006, S. 275.
 
208
Geissler u. a., 2010b, S. 22ff. u. Geissler u. a., 2010a, S. 15ff.
 
209
Vgl. Abbildung4.17, S. 173.
 
210
Vgl. Bienert u. a., 2010, S. 102.
 
211
Vgl. Abschnitt 4.3.3.2.2, S. 162.
 
212
Vgl. Abschnitt 3.3.1.3, S. 80f.
 
213
Vgl. Meins/Burkhard, 2009, S. 12ff. u. Holthausen u. a., 2009, S. 1ff.
 
214
Vgl. Meins, 2010, S. 271.
 
215
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch eine Studie in Australien: So wird zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten mit dem DCF-Verfahren festgestellt: „However, the Discounted Cash Flow valuation methodology allows the valuer to more explicity reflect the various aspects of comparable rental and sales evidence in the valuation process. The DCF method facilitates transparency in the various rental rates, outgoings rates, growth rates and capital expenditure allowances adopted, enabling the valuer to more fully reflect all aspects of the comparable evidence.” Bowman/Wills, 2008, S. 6.
 
216
Vgl. o. V., 2011, S. 3f.
 
217
Vgl. Deuser/Dieterich, 2010, S. 15.
 
218
Vgl. Abbildung 3.11, S. 111.
 
219
So haben beispielsweise Faktoren, wie der Transportweg des Baumaterials der in der LEED-Zertifizierung in das Ergebnis einfließt keinen Einfluss auf die Nutzungsphase. Vgl. USGBC, 2010a, S. 6.
 
220
So ist der Preisindex für Neubauten einerseits vom Bodenpreis bereinigt und beinhaltet teilweise die Herstellungskosten, während im Preisindex der bestehenden Wohngebäude auf reinen Marktdaten basiert und die Entwicklung des Bodenpreises enthalten ist. Vgl. Dechnet, 2008, S. 69ff.
 
221
Vgl. hierzu auch Wameling, 2010, S. 3.
 
222
Vgl. Abschnitt 3.3.2.2, S. 88ff.
 
223
Beim Anstieg der durchschnittlichen Mieten in Deutschland ist davon auszugehen, dass die Mieten von Bestandsimmobilien sowie Neubauten steigen. Eine ausschließliche Begründung des Anstiegs der Mieten durch Neubauten, ist aufgrund des geringen Anteils von 0,05 % eher unwahrscheinlich. Vgl. Abbildung 5.4, S. 196.
 
224
So sieht der § 8 Abs. 2 Nr. 1 ImmoWertV vor, dass in den Wertermittlungsverfahren die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen sind.
 
225
Vgl. Hofmann-Heidrich, 2011, S. 15.
 
226
Vgl. Wameling, 2010, S. 8ff.
 
227
Im Wesentlichen bezieht sich die RICS auf den britischen und den US-amerikanischen Markt.
 
228
Des Weiteren wird innerhalb des Berichtes angenommen, dass steigende Kosten für Energie, Wasser und Abfallentsorgung bei Gebäuden, die über keine entsprechende Energieeffizienz, keine Wassersparvorrichtung sowie über keine Möglichkeit zur Abfallversorgung vor Ort verfügen, höhere Betriebskosten verursachen und dies im ungünstigsten Fall zu niedrigerem Mietwachstum führen könnte. Vgl. RICS, 2009, S. 23 u. 26.
 
229
Vgl. Kapitel 3.3.2.2, S. 88ff.
 
230
Vgl. Mikoleit-Garraud, 2010, S. 202 u. Töllner, 2009, S. 58f.
 
231
Wie bei Neubauten unterliegen auch Modernisierungs- und teilweise Instandsetzungsmaßnahmen einem gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Mindeststandard. Vgl. Abschnitt 3.3.2, S. 85ff.
 
232
Woraufhin auch die Ergebnisse der zuvor erwähnten Studie der RICS hinweist.
 
233
Vgl. Tabelle 1.1, S. 4.
 
234
So wurde das erste Gesetz der Energieeinsparung in Deutschland bereits im Jahr 1973 verabschiedet. Die Vorschriften wurden in mehreren Stufen bis zur aktuellen EnEV 2009 verschärft, während international das erste Zertifizierungssystem für nachhaltige Immobilien im Jahr 1990 in Großbritannien entwickelt wurde. Das deutsche Zertifizierungssystem wurde sogar erst im Jahr 2009 entwickelt. Vgl. Abschnitt 3.3.2.2, S. 88ff. u. Tabelle 3.2, S. 69.
 
235
Vgl. Kapitel 3.1, S. 54ff.
 
236
Vgl. Lux/Piehler, 2011, S. 195f.
 
237
o. V., 2009c, S. 11.
 
238
Vgl. Abschnitt 4.5.2, S. 179ff.
 
Metadata
Title
Die Immobilienbewertung und die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten
Author
Christian Gromer
Copyright Year
2012
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4533-4_4