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2022 | OriginalPaper | Chapter

1. Einführung

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Zusammenfassung

Unternehmenssteuerung erfordert Entscheidungen. Je höher die Qualität dieser Entscheidungen ist, desto größer sind die Erfolgsaussichten der Unternehmung. Durchdachte Entscheidungen erfordern fundierte Informationsgrundlagen. In diesem Kapitel soll ein erster Eindruck von dem Mehrwert erzeugt werden, den die Rechnungslegung eines gewerblichen Unternehmens zu dieser Informationsgrundlage und damit zur Steigerung der Qualität unternehmerischer Entscheidungen beitragen kann.

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Footnotes
1
Dazu § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: „die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss … “
 
2
Dazu insbesondere §§ 58 Abs. 4 und 5 AktG.
 
3
Um Missverständnisse zu vermeiden: „Gewinn“ und „Jahresüberschuss“ sind nicht dasselbe und sollten nicht verwechselt werden. „Gewinn“ ist das Ergebnis vor Ertragsteuern, während „Jahresüberschuss“ das Ergebnis nach Ertragsteuern ist. Die Ermittlung von Gewinn und Jahresüberschuss werden im Rahmen dieses Werks an späterer Stelle behandelt.
 
4
Im Zusammenhang mit einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bezeichnet der Begriff „Due-Diligence-Prüfung“ die Beschaffung und Auswertung von Informationen über die technischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Zielunternehmens (Erwerbs- oder Beteiligungsobjekt). Ziel einer Due-Diligence-Prüfung ist, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen der Erwerb sinnvoll und vertretbar ist (vgl. dazu z. B. Hensel/Dörstling, DStR 2021, S. 170 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.206 [1 U 34/03], NZG 2007 S. 434 ff.; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2013 [18 W 66/13]).
 
5
Lieferung „auf Rechnung“ bedeutet, dass ein Lieferant einem Kunden bestellte Ware liefert (übergibt) und zur Nutzung überlässt, obwohl der Kunde diese Waren nicht vor oder zeitgleich mit der Lieferung bezahlt. Der Lieferant stellt dem Kunden die gelieferten Waren dann bei oder nach der Lieferung im Vertrauen darauf in Rechnung, dass der Kunde diese Rechnung ausgleicht. Auf diese Weise wird der Lieferant bis zur Zahlung des Kaufpreises zum Gläubiger des Kunden und der Kunde zum Schuldner des Lieferanten. Statt „Lieferung auf Rechnung“ können diese Fälle der Warenlieferung auch „Lieferung auf Kredit“ genannt werden.
 
6
Dazu § 18 KWG.
 
7
Für Unternehmen kann es wirtschaftlich schädlich sein, wenn kein Warenkreditversicherer bereit ist, seine Verbindlichkeiten gegen Ausfall zu versichern. Denn viele Lieferanten sind nur dann bereit, auf Rechnung zu liefern, wenn sie sich in Form einer Warenkreditversicherung gegen den Ausfall des Warenkredits versichern können. Besteht diese Möglichkeit nicht, sind die Lieferanten entweder nicht oder nur gegen Vorkasse oder Preisaufschläge zu Lieferungen bereit. In sämtlichen Fällen führt dies zu (finanziellen) Beschränkungen der unternehmerischen Manövrierfähigkeit des nicht mehr „versicherbaren“ Kunden.
 
8
Eine Steuererklärung ist nichts anderes als eine Form der Rechnungslegung gegenüber der Finanzverwaltung. In einer Steuererklärung werden der Finanzverwaltung die im Wesentlichen auch in Geldbeträgen bemessenen und ausgedrückten Anknüpfungstatsachen mitgeteilt, auf deren Grundlage die Finanzverwaltung dann die Steuerschuld berechnet und die Steuern erhebt.
 
9
Eine Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in der nicht nur die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt werden, sondern auch die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen selbst berechnet wird (vgl. dazu § 150 Abs. 1 Satz 3 AO).
 
10
Das Vorsteuerergebnis wird auch mit der Abkürzung „EBT“ für „earnings before taxes“ bezeichnet.
 
11
Die jeweils aktuellen Fassungen dieser Gesetze können unter www.​gesetze-im-internet.​de abgerufen und eingesehen werden.
 
12
Wortlaut von § 1 Abs. 1 KStG.
 
13
Einzelheiten, insbesondere auch zum Begriff „Gewinn“ und dessen Ermittlung und Maßgeblichkeit für die Körperschaftbesteuerung werden anhand der Übungsaufgabe 11 dargestellt.
 
14
Dies folgt aus § 14 Satz 2 i.V.m. § 18 GewStG.
 
15
Dazu § 6 GewStG.
 
16
Dazu § 7 Satz 1 GewStG.
 
17
Dazu §§ 4 und 16 GewStG.
 
18
Vgl. dazu die in § 277 Abs. 1 HGB enthaltene Legaldefinition des Begriffs „Umsatzerlöse“ sowie den in § 10 Abs. 1 UStG definierten Entgelt-Begriff.
 
19
Dazu z. B. Küting, DStR 2012, S. 2348 ff. (2449).
 
20
Die Begriffe „Insolvenzkaskade“ oder „Dominoeffekt“ bezeichnen Situationen, in denen die Insolvenz eines Unternehmens die Insolvenz weiterer Unternehmen nach sich zieht, weil die Insolvenz des einen Unternehmen die weiteren Unternehmen ebenfalls – unmittelbar oder mittelbar – in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat.
 
21
Wird eine GmbH insolvent, müssen deren Geschäftsführer gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO „ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag … stellen. Der Antrag ist spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“
 
22
Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO.
 
23
BGH, Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 128/04), NJW 2005, S. 3062 ff., 2. Leitsatz.
 
24
BGH, Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 128/04), NJW 2005, S. 3062 ff., 1. Leitsatz.
 
25
BGH, Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 128/04), NJW 2005, S. 3062 ff., 2. Leitsatz.
 
26
Wortlaut von § 19 Abs. 2 Satz 1 insO.
 
27
Wortlaut von § 19 Abs. 2 Satz 1 insO.
 
28
Dazu z. B. Fischer, NZI 2016, S. 665 ff.
 
29
Gemäß § 6 Abs. 1 HGB findet das HGB „auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.“ Gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG gilt eine GmbH stets „als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.“
 
30
Wortlaut von § 238 Abs. 1 HGB.
 
31
Wortlaut von § 238 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB.
 
32
Dazu § 242 Abs. 3 HGB.
 
33
Dies gilt für offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), für deren Verbindlichkeiten zumindest eine natürliche Person (=Mensch) unmittelbar oder mittelbar auf Grundlage von § 128 HGB unbeschränkt persönlich haftet.
 
34
Dies gilt für Personengesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person (kein Mensch) mittelbar oder unmittelbar auf Grundlage von § 128 HGB unbeschränkt persönlich haftet, also z. B. für eine GmbH & Co. KG, deren einzige Komplementärin (=persönlich haftende Gesellschafterin) eine GmbH ist.
 
35
Zu den Kapitalgesellschaften gehören Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), auch in der „Unterform“ als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie Europäische Gesellschaften (SE), vgl. dazu z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
 
36
Dazu § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB.
 
37
Dazu §§ 284 und 285 HGB.
 
38
Dazu § 289 HGB.
 
39
Wortlaut von § 140 AO.
 
40
Dazu die ausdrückliche Bezugnahme in § 238 Abs. 1 HGB.
 
41
Um Missverständnisse zu vermeiden: Körperschaften sind nie einkommensteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer hat für Körperschaften lediglich eine vergleichbare Funktion wie die Einkommensteuer für Menschen, wenn auch im Einzelnen mit einigen – auch wesentlichen – Unterschieden, z. B. beim Steuersatz.
 
42
Dies folgt aus § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG.
 
43
Dazu § 18 Abs. 2 UStG: „Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.“
 
44
Vgl. dazu § 18 Abs. 1 UStG.
 
45
Vgl. dazu im Einzelnen die Definition in § 6a UStG.
 
46
Dazu z. B. § 22 AWV.
 
Literature
go back to reference Fischer, Gero. 2016. Fortbestehensprognose und Sanierung NZI 2016, 665 ff., zit.: Fischer, NZI 2016, S. Fischer, Gero. 2016. Fortbestehensprognose und Sanierung NZI 2016, 665 ff., zit.: Fischer, NZI 2016, S.
go back to reference Hensel, Christian und Dörstling, Daniel. 2021. Grenzen der Offenlegung im Rahmen der Due-Diligence, DStR 2021, 170 ff., zit.: Hensel, Christian und Dörstling, Daniel, DStR 2021, S. Hensel, Christian und Dörstling, Daniel. 2021. Grenzen der Offenlegung im Rahmen der Due-Diligence, DStR 2021, 170 ff., zit.: Hensel, Christian und Dörstling, Daniel, DStR 2021, S.
go back to reference Küting, Karlheinz. 2012. Umsatzrealisierung dem Grunde nach – Ein Vergleich zwischen HGB, IFRS und dem Standardentwurf ED/2011/6, DStR 2012, 2348 ff, zit.: Küting, DStR 2012, S. Küting, Karlheinz. 2012. Umsatzrealisierung dem Grunde nach – Ein Vergleich zwischen HGB, IFRS und dem Standardentwurf ED/2011/6, DStR 2012, 2348 ff, zit.: Küting, DStR 2012, S.
Metadata
Title
Einführung
Author
Nicolai Schädel
Copyright Year
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34607-2_1