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Published in:

2020 | OriginalPaper | Chapter

1. Einleitung

Authors : Anna Izzo-Wagner, Lea Maria Siering

Published in: Kryptowährungen und geldwäscherechtliche Regulierung

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung sowie auch Internationalisierung werden traditionelle Zahlungsmittel und Investitionsmöglichkeiten immer stärker infrage gestellt. Es wird zunehmend von der (R)Evolution des Finanzmarkts gesprochen. Zentral ist hierbei die Entwicklung von neuen virtuellen Währungen, insbesondere den Kryptowährungen. Korrespondierend dazu ist der Gesetzgeber gefordert, sich dieser Thematik anzunehmen.

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Footnotes
4
Der Begriff Blockchain wird vorliegend synonym für Distributed-Ledger-Technologien („DLT“) verwendet. DLT erfasst allgemein dezentral geführte informationstechnische Systeme, wie Register oder Kontobücher, bei denen Werte (beispielsweise Währungen oder Informationen) direkt zwischen den Teilnehmern ausgetauscht werden können. Die Verifizierung erfolgt zumeist durch systemweit festgelegte dezentrale Prozesse (Konsensusprotokolle) und nicht durch eine zentrale Instanz. Die Systeme ermöglichen allen Teilnehmern Zugriff auf den Status und auf eine überprüfbare Historie der vorgenommenen Transaktionen, versehen mit einem Zeitstempel. Ein Teilnehmer muss dabei nicht aktiver Teil des Systems (Knoten) sein. Die Besonderheit der Blockchain-Technologie ist, dass die Transaktionen zu Blöcken zusammengefasst und diese miteinander verknüpft werden, vgl. auch Blockchain-Strategie der Bundesregierung, https://​www.​bmwi.​de/​Redaktion/​DE/​Publikationen/​Digitale-Welt/​blockchain-strategie.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​16, dort unter Fußnote 1; Bazli, in: Klebeck/Dobrauz, Rechtshandbuch Digitale Finanzdienstleistungen, S. 418 passim.
 
5
Siehe vorstehende Fußnote.
 
6
Grzywotz/Köhler/Rückert, Cybercrime mit Bitcoins – Straftaten mit virtuellen Währungen, deren Verfolgung und Prävention, StV 2016, 753 (757).
 
7
Wallets können entweder als Hot oder Cold Wallets ausgestaltet sein; Hot Wallets laufen auf den am Internet angeschlossenen Geräten, Cold Wallets sind Speichermittel, die nicht mit dem Internet verbunden sind.
 
8
Schlund/Pongratz: Distributed-Ledger-Technologie und Kryptowährungen – eine rechtliche Betrachtung, DStR 2018, 599.
 
9
Anders: Kammergericht Berlin, Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18), welches in seinem „Bitcoin-Urteil“ vom 25.09.2018 entschied, dass der Handel mit Bitcoin nicht strafbar sei und zwar mit der Begründung, dass Bitcoins keine Rechnungseinheiten und damit keine erlaubnispflichtigen Finanzinstrumente im Sinne des KWG seien. Das Kammergericht ordnet die Kryptowährung in seinem Urteil anders ein als die BaFin.
 
11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, S. 2959 ff.
 
12
BaFin: Bitcoins: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer.
 
13
Vorschlag der EU Kommission zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie vom 05.07.2016, COM (2016) 450 final 2016/0208 (COD).
 
14
Bauer/Glos „Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Regulatorische Antwort auf Innovation im Zahlungsverkehr“, DB 2016, 456 ff.; Terlau „Die zweite Zahlungsdienstrichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehnung des Aufsichtsrechts“, ZBB 2016, 122 ff.; aus bankvertragsrechtlicher Sicht Omlor „Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie: Revolution oder Evolution im Bankvertragsrecht?“, ZIP 2016, 558 ff.
 
15
EBA, Warning to consumers on virtual currencies, EBA/WRG/2013/01.
 
Metadata
Title
Einleitung
Authors
Anna Izzo-Wagner
Lea Maria Siering
Copyright Year
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-29981-1_1

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