2005 | OriginalPaper | Chapter
Entgeltumwandlung
Author : Felix Welker
Published in: Das Altersvermögensgesetz und seine Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung
Publisher: Deutscher Universitätsverlag
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Eine Entgeltumwandlung liegt nach der Gesetzesdefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden; d.h. die Barbezüge werden während der Tätigkeitsphase zugunsten künftiger Versorgungsleistungen gemindert. Umwandelbar sind nur Ansprüche auf Barbezüge, die weder der Höhe noch dem Grunde nach entstanden sind575. Bereits fällige Ansprüche können nicht mehr umgewandelt werden. Versorgungsvereinbarungen, die nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG erfüllen, gelten nicht als betriebliche Altersversorgung, so dass das BetrAVG grundsätzlich auf diese nicht anwendbar ist. Eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung ist von Anfang an gesetzlich unverfallbar577, während eine vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragene Altersversorgung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres und fünfjährigem Bestand der Zusage unverfallbar ist (§ 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG seit 01.01.2001). Eine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG kann sowohl mit einer Leistungszusage als auch mit einer Beitragszusage mit Mindestleistung verbunden werden578. Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer verlangen, dass innerhalb eines Kalenderjahres gleichbleibende Monatsbeträge umgewandelt werden (§ la Abs. 1 S. 6 BetrAVG).