Zusammenfassung
Seit nunmehr fast zehn Jahren wird das Meldewesen der österreichischen Banken an die OeNB im Bereich des bilanziellen Meldewesens und der Gewinn und Verlustrechnung auf Basis der VERA-VO, Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die VO BGBl. II 301/2015 am 28.12.2015, seit 1.1.2007 gelegt, welche darüber hinaus auch die Meldeaspekte des Kreditrisikos abdeckt. Im Speziellen umfasst diese Verordnung folgende Bereiche:und löste gemeinsam mit ROM (Risikoorientiertes Meldewesen) die damalige MAUS-VO, Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Oktober 1986 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Monatsausweisverordnung), BGBl. Nr. 622/1986, ab. Das Meldewesen auf Basis VERA-VO erfährt in den Jahren 2014 bis 2017 grundlegende Veränderungen in Richtung FINREP nGAAP (VO (EU) 2015/534 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen, ABl L 2015/086, 13), nachdem durch ähnlich einschneidende Veränderungen Ende 2006 eine langjährige Grundlage dieser Meldungen abgelöst wurde: die seinerzeitige MAUS-VO. War z. B. der Ordnungsnormenausweis noch Bestandteil des damaligen MAUS Teil C (für die unkonsolidierte Meldung) bis 12/2006, so wurde der Ordnungsnormenausweis als ONA A1 ebenfalls ab 1.1.2007 im Rahmen der ONA-VO (Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Ordnungsnormenausweis (Ordnungsnormenausweis-Verordnung – ONA-V, BGBl II Nr. 472/2006)) eingebettet. Die konsolidierte Darstellung wanderte von MAUS Teil D in ONA B1. In de facto allen Belangen war dieser damals neue Ordnungsausweis detaillierter und umfangreicher und dies hatte seinen Hintergrund: Basel II (Com04).