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2018 | OriginalPaper | Chapter

2. Gewinn- und Verlustrechnung

Authors : Bernd Heesen, Wolfgang Gruber

Published in: Bilanzanalyse und Kennzahlen

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die GuV hat als Ziel, den periodischen Erfolg mit verschiedenen Zwischensaldi aufzuzeigen. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist das Wort periodisch, denn die GuV ist ein Zahlenwerk, das alle relevanten Geschäftsvorfälle vom ersten bis zum letzten Tag der Periode aufsummiert. Das heißt dass sowohl die Aufwendungen als auch die Erträge komplett über die gesamte Periode kumuliert werden und dann per Saldierung ein Vorsteuerertrag ausgewiesen wird. Dieser muss dann der Besteuerung zugefügt werden, was je nach Land unterschiedlich ist. Für Deutschland und Österreich gibt es ein Wahlrecht zwischen dem Gesamtkosten‐ und Umsatzkostenverfahren. Eine Gegenüberstellung zeigt folgende Tabelle.
Wenn wir uns die ursprüngliche Kontoform ansehen, so findet unter Verwendung der Grundstruktur eines T‐Kontos eine Zusammenfassung der Aufwendungen auf der Soll‐Seite (im T‐Konto links) und der Erträge auf der Haben‐Seite (im T‐Konto rechts) statt. Als Saldo beider gegenüberstehenden Kontoseiten ergeben sich Gewinn oder Verlust – ein eventueller Gewinn auf der Soll‐/Aufwandsseite bzw. ein eventueller Verlust auf der Haben‐/Ertragsseite.
Den Kapitalgesellschaften ist eine Darstellung in oben ausgewiesenen Staffelformen vorgeschrieben. Dort erfolgt eine vertikal fortlaufende Kontierung, wobei hier von den Bruttoerlösen ausgegangen wird, um in mehreren Zwischenstufen bis zum Jahresergebnis zu gelangen. Letztendlich ist diese Staffelform nichts anderes als ein um 90 Grad gedrehtes T‐Konto: Den kumulierten Erlösen stehen die Aufwendungen, gegliedert nach verschiedenen Kategorien gegenüber.

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Footnotes
1
IFRS – International Financial Reporting Standards.
 
2
Im Punkt der Bewertungsansätze geht das BilMoG noch einen Schritt weiter, denn das Gebot der Ansatzstetigkeit wurde neben dem bereits vorhandenen Gebot der Bewertungsstetigkeit ebenfalls verpflichtender Bilanzierungsgrundsatz (Bewertungs‐ und Ansatzstetigkeit: § 252 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m § 246 Abs. 3 HGB).
Vorher galt: Beschränkung auf Bewertungsstetigkeit: Nach diesem Grundsatz sollten die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Das bedeutete: Zwischen verschiedenen Bewertungsmethoden (Bewertung) durfte nicht willkürlich gewechselt werden. Nur ein Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen war zulässig. Durch diesen Grundsatz sollten einerseits willkürliche Gewinnverlagerungen verhindert, andererseits die Vergleichbarkeit der einzelnen Bilanzen über mehrere Jahre hinweg sichergestellt werden. Dies gilt seit dem BilMoG auch mit Blick auf die gewählte Ansatzmethode (bei Ansatzwahlrechten).
Jetzt gilt: Das Gebot der Ansatzstetigkeit ist ebenfalls verpflichtender Bilanzierungsgrundsatz.
 
3
Der Beginn der Entwicklungsphase ergibt sich im Umkehrschluss aus der Definition der Forschungsphase durch den Nachweis der technischen Verwertbarkeit und den Nachweis von wirtschaftlichen Erfolgsaussichten. Eine allgemeingültige Abgrenzung über alle Branchen kann sicher nicht getroffen werden. Vielmehr zählt die unternehmensindividuelle Ausgestaltung der Kriterien, ab wann ein Produkt sich in der Entwicklungsphase befindet, durch den individuellen Nachweis von Verwertbarkeit und Erfolgsaussichten. Dies hat im Zeitablauf insbesondere bei verschiedenen Projekten nach den gleichen Kriterien zu erfolgen.
 
4
„Nicht alle betrieblichen Vorgänge schlagen sich für den außen stehenden Betrachter (Gläubiger, Aktionär/Gesellschafter, Wettbewerber, Lieferant, Kreditinstitute, Finanzamt) im veröffentlichten Jahresabschluss eines Unternehmens nieder. Hierzu gehören die stillen Reserven als einer der bedeutsamsten nicht bilanzwirksamen Bereiche. Ihre Entstehung ist regelmäßig auf Bewertungs‐ und/oder Bilanzansatzfragen zurückzuführen. Werden Vermögensgegenstände im Vergleich zu ihrem wirklichen Wert für Zwecke der Bilanzierung niedriger bewertet oder Schuldposten entsprechend höher bewertet, so handelt es sich um eine Unterbewertung von Aktiva bzw. eine Überbewertung von Passiva (Bewertung). Wenn bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände bei einem Aktivierungswahlrecht nicht gezeigt bzw. fiktive Schuldposten unerlaubt in die Bilanz eingestellt werden, handelt es sich um Fragen des Bilanzansatzes.“ Quelle: https://​de.​wikipedia.​org/​wiki/​Stille_​Reserven. Zugriff: 24.05.2017.
 
5
Per 01.01.2018 wird dieser Maximalwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 800,‐ € erhöht.
 
6
Im Handelsrecht kamen 2 Formen der degressiven Abschreibung vor:
– Geometrisch‐degressive Abschreibung. Der gleichbleibende Prozentsatz ist hier entscheidend, um den die jährlichen Abschreibungsbeträge fallen.
– Arithmetisch‐degressive Abschreibung. Gleichbleibende Beträge verringern die jährlichen Abschreibungsbeträge.
Bei der geometrisch‐degressiven Abschreibung, welche man auch als Buchwertabschreibung bezeichnet, wird in der Regel vom jeweiligen Buchwert mit einem Prozentsatz, der gleich bleibt, abgeschrieben.
Zulässig waren laut Handelsrecht lange Zeit alle Prozentsätze, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprachen. Eine steuerliche Beschränkung dieses Wahlrechts war jedoch auch gegeben. So konnten bis 2005 20 % oder das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes angesetzt werden. Ab dem 01.01.2006 wurde dieser Satz auf 30 % erhöht. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 kamen dann die oben dargestellten Regelungen.
 
7
In der englischen Sprache hören wir immer den Begriff EBIT – Earnings before Interest and Taxes. Damit ist das Betriebsergebnis gemeint.
 
Metadata
Title
Gewinn- und Verlustrechnung
Authors
Bernd Heesen
Wolfgang Gruber
Copyright Year
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-19305-8_2