2017 | OriginalPaper | Chapter
Insolvenzarbeitsrecht
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Ein Arbeitsverhältnis besteht auch im Fall der Insolvenz eines der beiden Vertragspartner fort. Allerdings erfahren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Änderungen in ihrer Durchsetzbarkeit. Auch kommt es im Zuge einer Insolvenz des AG idR zu einem Abbau von Arbeitsplätzen, zu Betriebsänderungen oder zu Betriebsübertragungen, die ggf. die Rechtsfolge des § 613a BGB auslösen können. Der Schutz der AN wird dabei besonders dringend. Andererseits ist ein Personalabbau für eine erfolgreiche Sanierung meist unumgänglich. Daher besteht idR ein Konflikt zwischen den Interessen der AN, der Gläubiger sowie denen des Schuldners. Das Insolvenzarbeitsrecht räumt keiner dieser Interessen einen generellen Vorrang ein, sondern bezweckt deren Ausgleich. Dies erfolgt rechtstechnisch dadurch, dass die arbeitsrechtlichen Regelungen in der Insolvenz grds. unverändert fortgelten und die insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätze anzuwenden sind. Allerdings enthält die InsO Modifikationen insb. beim Kündigungsschutz, im Betriebsverfassungsrecht und bei § 613a BGB.