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Published in: Bankfachklasse 1-2/2017

01-02-2017 | Bankwirtschaft in Übersichten

Kontoarten

Author: Heinz Rotermund

Published in: Bankfachklasse | Issue 1-2/2017

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Auszug

Gesetzliche Grundlage
Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Bankvertrag beziehungsweise Kontovertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter entgeltlicher Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem Kreditinstitut und einem oder mehreren Kunden.
Standardkonten
Kontokorrent- oder Girokonto
▪ Das Girokonto ist grundsätzlich ein Kontokorrentkonto nach § 355 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach dient das Kontokorrentkonto der Verrechnung beiderseitiger Ansprüche zwischen Kunden und einem Kreditinstitut.
▪ Auf dem Konto werden Sichteinlagen verbucht und der Zahlungsverkehr sowie andere Bankgeschäfte abgewickelt.
▪ Wird ein Kontokorrentkredit beziehungsweise wird bei Privatkunden eine eingeräumte oder geduldete Überziehung gewährt, erfolgt die Kontoführung kreditorisch und debitorisch.
▪ Erträge für das Kreditinstitut sind unter anderem Kontoführungsgebühren, Buchungsposten und Sollzinsen. Indirekte Erträge für die Bank entstehen durch den Abschluss von Anschlussgeschäften und die Zinsspanne.
Geldmarktkonto
▪ Das Geldmarktkonto dient in der Regel der zinsbringenden Geldanlage für den Kunden und wird meist nur kreditorisch geführt.
▪ Ansonsten gelten die Angaben zum Girokonto.
Spar- und Termingeldkonto
▪ Spar- oder Termingeldkonten dienen der zinsbringenden Geldanlage für den Kunden und werden damit nur kreditorisch geführt.
▪ Erträge für die Bank entstehen indirekt, also durch den Abschluss von Anschlussgeschäften und die Zinsspanne.
Darlehenskonto
▪ Auf dem Darlehenskonto werden Darlehensforderungen verbucht, es wird somit ausschließlich debitorisch geführt.
▪ Darüber hinaus dient es der Abwicklung von Aus-, Rück- und Zinsszahlungen.
▪ Erträge für die Bank entstehen vor allem durch die Darlehenszinsen.
Konten nach der Anzahl der Kontoinhaber
Einzelkonto
▪ Das Einzelkonto wird für einen Kontoinhaber geführt.
▪ Die Konten für Personenhandelsgesellschaften, zum Beispiel Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG), und juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG) oder eingetragener Verein (e.?V.), sind Einzelkonten. Das gilt auch für den Fall, dass die Gesellschaft durch mehrere Personen gemeinsam vertreten wird, etwa durch den Vorstand der AG oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Gemeinschaftskonto
▪ Das Gemeinschaftskonto gründen mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften zusammen.
▪ Bei einem Oder-Konto kann jeder Mitinhaber allein über das Konto verfügen.
▪ Ein Und-Konto liegt vor, wenn mehrere Inhaber nur gemeinsam verfügen können.
▪ Geben die Kunden keine eindeutige Weisung, geht das Kreditinstitut von einem Oder-Konto aus.
Sonderformen
Basiskonto, §§ 31 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG)
▪ Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Geduldete haben Anspruch auf ein Basiskonto.
▪ Kunden können das Basiskonto wie ein Girokonto nutzen, wobei Kreditinstitute keinen Überziehungsrahmen einräumen müssen.
Pfändungsschutzkonto, § 850k Zivilprozessordnung (ZPO)
▪ Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ähnelt dem Basiskonto und bietet Schuldnern die Möglichkeit, trotz Pfändungen am Zahlungsverkehr teilzunehmen.
▪ Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass sein Girokonto, also Einzelkonto, in ein P-Konto umgewandelt wird.
▪ Jede Person darf nur ein P-Konto führen.
▪ Über das Guthaben innerhalb der Pfändungsfreigrenzen kann der Kunde frei verfügen.
Treuhandkonto
▪ Auf Treuhandkonten wird grundsätzlich Geld einer anderen Person zweckbestimmt verwaltet und entsprechend darüber verfügt.
▪ Banken können keine Freistellungsaufträge für Treuhandkonten einrichten, weil hier Gläubiger und Kontoinhaber verschiedene Personen sind.
▪ Das Konto wird vor allem für Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater geführt. Es wird auf den Namen beispielsweise des Notars mit dem Zusatz „Anderkonto“ gegründet. Dies ist die bekannteste Form der Treuhandkonten. Das Kreditinstitut kann nicht erkennen, für wessen Rechnung zum Beispiel der Notar das Konto führt. Auf Verlangen der Bank müssen aber unter anderem der Name und die Anschrift dieser Person mitgeteilt werden.
▪ Treuhandkonten werden auch für gesetzliche und private Treuhänder wie Vormünder, Nachlass- oder Wohnungsverwalter gegründet. Wird ein Mietkautionskonto auf den Namen des Vermieters gegründet, so handelt es sich auch hier um ein Treuhandkonto. Die Vorschriften sind mit denen des Anderkontos vergleichbar.
Mietkautionskonto
▪ Um den Vorschriften des Treuhandkontos zu entgehen, wird das Mietkautionskonto auf den Namen des Mieters mit einer Verpfändungserklärung an den Vermieter gegründet.
▪ Die Sparurkunde wird an den Vermieter gegeben.
▪ Der Vermieter kann über das Konto aber erst verfügen, wenn der Mieter unterrichtet wurde und dieser nach Ablauf von vier Wochen keine Gegenrechte geltend gemacht hat.

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Metadata
Title
Kontoarten
Author
Heinz Rotermund
Publication date
01-02-2017
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
Published in
Bankfachklasse / Issue 1-2/2017
Print ISSN: 0170-6659
Electronic ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-016-0129-8

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