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2024 | Book

Leasing und Factoring

Formen, Rechtsgrundlagen, Verträge

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About this book

Dieses Buch hilft bei der systematischen Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Leasingfachwirt. Die Inhalte sind dazu übersichtlich nach Formen, Vertragsarten, weiteren rechtlichen und steuerlichen Aspekten gegliedert. Zur Festigung des Erlernten bzw. zur eigenen Kontrolle dienen die Aufgaben am Ende der Kapitel. Auch für auszubildende Bankkaufleute, die sich besonders für die Finanzierungsformen Leasing und Factoring interessieren, ist dieses Buch ein idealer Leitfaden.

Table of Contents

Frontmatter

Leasing

Frontmatter
1. Leasingformen

42 Prozent der deutschsprachigen Bevölkerung, die nach eigenen Angaben Leasing kennen, haben sich noch nie konkret mit Leasing auseinandergesetzt. Gleichzeitig war knapp ein Drittel der Befragten der Auffassung, ein Objekt lieber besitzen zu wollen, als es zu mieten. Wirtschaftlich betrachtet sollte der Wert eines Objekts in seiner Nutzung liegen, nicht in seinem Besitz. Im gewerblichen Bereich ist Leasing gerade bei Gütern mit kurzen Technologiezyklen, wie z. B. in der Informationstechnologie, eindeutig die bessere Alternative gegenüber der klassischen Eigen-oder Fremdkapitalfinanzierung.

Wolfgang Grundmann
2. Kreditfinanzierung, Mietkauf, Vermietung

Leasing ist eine Finanzierungsmethode und wird in Bereichen wie Autofinanzierung, Maschinenund Immobilienfinanzierung angewendet. Der Leasingvertrag wird zwischen dem Käufer, dem Händler bzw. Hersteller und der Leasinggesellschaft (Dreiecksverhältnis) abgeschlossen.

Wolfgang Grundmann
3. Vertriebswege im Leasing

Der Leasinganbieter sucht bei dieser Vertriebsform den Kontakt zum potentiellen Kunden. Anzeigen in Tageszeitungen und Fachzeitschriften sollen Aufmerksamkeit erregen und die Leasinggesellschaft bekannt machen. Erfahrungsgemäß ist bei diesen Ansprechformen die Erfolgsquote gering, da die Hemmschwelle beim Investor nicht weggeräumt wird. Es besteht Misstrauen gegenüber dieser Art von Werbung.

Wolfgang Grundmann
4. Dreipunktbeziehung

Dem Abschluss eines Leasingvertrags liegt i. d. R. folgender wirtschaftlicher Sachverhalt zugrunde:

Wolfgang Grundmann
5. Leasingverträge im Steuerrecht

Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

Wolfgang Grundmann
6. Kaufvertrag

Der Kaufvertrag gehört zu den wichtigsten und im Wirtschaftsleben am häufigsten getätigten Umsatzgeschäften. Ziel dieses Vertragstyps ist die Übereignung von Waren oder Rechten gegen Entgelt. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, denn die zu erbringenden Leistungen von Käufer und Verkäufer stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Vertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft.

Wolfgang Grundmann
7. Leasing und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung des Vertrags wird oft weitgehend durch AGB (§§ 305 bis 309 BGB) eingeschränkt. Die Anwendbarkeit der §§ 305 bis 309 BGB setzt voraus, dass es um die Gestaltung eines Vertrages durch AGB geht. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).

Wolfgang Grundmann
8. Übernahme der Mängelbeseitigungsansprüche

Da die Leasinggesellschaft keinen direkten Einfluss auf die Investitionsentscheidung des Leasingnehmers hat, wird die Leasinggesellschaft rechtlich geschützt, indem dem Leasingnehmer sämtliche Erfüllungsrechte (Nacherfüllung, Schadensersatz und Rücktritt), die ursprünglich dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten/Hersteller zustehen bedingungslos abgetreten werden

Wolfgang Grundmann
9. Beendigung des Leasingvertragsverhältnisses

Während einer befristeten Grundmietzeit kann nur außerordentlich gekündigt werden, bei einer unbestimmten Vertragsdauer ist auch die ordentliche Kündigung möglich. Die Gründe für die Kündigung sind i. d. R. vertraglich festgelegt.

Wolfgang Grundmann
10. Leasing und die Verteilung der Insolvenzrisiken

Im Leasingdreiecksverhältnis trägt der Leasinggeber das Insolvenzrisiko des Leasingnehmers und das Insolvenzrisiko des Lieferanten, während der Lieferant lediglich das Insolvenzrisiko des Leasinggebers trägt. Der Leasingnehmer hingegen trägt das Insolvenzrisiko des Leasinggebers lediglich formal. Wirtschaftlich trägt er dieses Risiko jedoch nicht, da sich der Leasingvertrag, wenn der Leasinggeber Insolvenz angemeldet hat, zugunsten der Insolvenzmasse fortsetzt.

Wolfgang Grundmann
11. Verbraucherleasing

Leasingverträge fallen in den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher nach § 506 BGB eine sonstige Finanzierungshilfe für die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands gewährt, mit der Maßgabe

Wolfgang Grundmann
12. Leasing und Steuern

Die steuerrechtliche Behandlung von Leasingverträgen wird durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und Erlasse des Bundesfinanzministeriums bestimmt. Das wirtschaftliche Eigentum ist entscheidend für die steuerrechtliche Interessenbewertung von Leasingverträgen. Diese hängt davon ab, ob es sich um Mobilien- oder Immobilienleasing bzw. um Teiloder Vollamortisationsverträge handelt.

Wolfgang Grundmann
13. Leasing und das Kreditwesengesetz

Das von Leasinggesellschaften betriebene Finanzierungsleasing gehört gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 10 zu den aufsichtspflichtigen und damit genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistungen.

Wolfgang Grundmann
14. Formen und Besonderheiten beim Erwerb und Leasing eines E-Bike

Auf den deutschen Straßen sind heute mehr als vier Millionen E-Bikes unterwegs. Der Kauf eines neuen E-Bikes ist allerdings häufig mit hohen Kosten verbunden.

Wolfgang Grundmann
15. Formen und Besonderheiten des Kraftfahrzeugleasings

Das Kfz-Leasinggeschäft hatte 2019 ein Volumen 27,76 Mrd. Euro. Das entspricht 26,9 % aller Kfz-Neuzulassungen in Deutschland. Dies ist damit zu erklären, dass die Kfz-Hersteller die konzerneigenen Leasinggesellschaften als Absatzinstrument benutzen. Die konzerneigenen Leasinggesellschaften bieten sehr günstige Leasingkonditionen, bzw. die Leasinggeber übernehmen über Teil- oder Full-Service-Verträge nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Wartung, Reparatur und Versicherung.

Wolfgang Grundmann
16. Besonderheiten beim Elektroauto-Leasing

In Deutschland werden jährlich immer mehr Elektroautos zugelassen. Die Stromer erfreuen sich großer Beliebtheit, obwohl die Anschaffungspreise der Fahrzeuge im Durchschnitt deutlich über herkömmlichen Verbrennern liegen. Eine Alternative zum Kauf bietet das E-Auto Leasing und immer mehr Menschen greifen auf diese Option zurück.

Wolfgang Grundmann
17. Formen und Besonderheiten beim Computerleasing

Nutzer von elektronischer Datenverarbeitung (EDV) brauchen nicht nur Maschinen (Hardware), sondern auch Arbeitsanweisungen und Steuerungselemente für diese Maschinen sowie Medien, auf denen diese Arbeitsanweisungen und Steuerungselemente festgehalten sind (Software). Die Hardware ist das Materielle eines EDV-Systems, es ist die Summe der physikalischen Eigenschaften, aus denen eine Datenverarbeitungsanlage besteht, also Zentraleinheit und periphere Geräte (externe Speicher, Ein- und Ausgabegeräte).

Wolfgang Grundmann
18. Formen und Besonderheiten beim Immobilienleasing

Das Leasing von Gebäuden wird als Immobilienleasing bezeichnet. Das Immobilienleasing bezieht sich auf Grundstücke und Gebäude, z. B. Verwaltungsgebäude, Park-, Geschäftsoder Warenhäuser, Lager- und Produktionshallen, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren. Zum Immobilienleasing zählen aber auch Flugzeuge und Schiffe.

Wolfgang Grundmann

Factoring

Frontmatter
19. Allgemeine Kennzeichnung „Factoring“

Factoring etabliert sich immer stärker im Mittelstand. Viele Unternehmen nutzen die Chance, Rechnungen an ein Factoring-Unternehmen zu verkaufen und schneller an liquide Mittel zu kommen. Damit verbessern sie die Bedingungen für ihre Finanzierung: Das Volumen der Forderungen nimmt ab, die Bonität dagegen zu. Das wirkt sich positiv auf das Rating bei Banken aus. Im ersten Halbjahr 2020 stieg der Umsatz der Mitgliedsunternehmen im Deutschen Factoring-Verband im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fünf Prozent auf knapp 119 Milliarden Euro. Die Zahl der Unternehmen, die Factoring-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, stieg um mehr als 25 Prozent auf über 45000.

Wolfgang Grundmann
20. Funktionen des Factorings

Durch den Verkauf der Forderungen vor deren Fälligkeit erhält der Factoringkunde sofort liquide Mittel. Ihm werden vom Factor 80 % bis 90 % der Rechnungssummen abzüglich der Factoringgebühr ausgezahlt. Die restlichen 10 % bis 20 % werden auf einem Sperrkonto, dem sog. Bardepotkonto gebucht. Sie dienen dem Factor als Sicherheit für etwaige Reklamationen und Abzüge (Skonti, Rabatte) des Abnehmers. Bei Zahlung des Abnehmers an die Factoringgesellschaft wird auch dieser Rest dem Anwender gutgeschrieben. Buchhalterisch ist Factoring ein Aktivtausch.

Wolfgang Grundmann
21. Formen von Factoring

Offenes Factoring: Der Verkäufer weist den Drittschuldner in der Rechnung auf die Abtretung der Forderung an den Factor hin. Der Drittschuldner kann mit befreiender Wirkung nur an den Factor leisten.

Wolfgang Grundmann
22. Anforderungen der Factoringgesellschaften an den Forderungsverkäufer

Der Faktorkunde hat einige grundsätzliche Anforderungen der Factoringgesellschaft zu erfüllen.

Wolfgang Grundmann
23. Kosten des Factorings

Kosten entstehen dem Factoringkunden durch die Factoringgebühr als Entgelt für die Risikoübernahme und die Dienstleistungen sowie durch Zinsen für die Bevorschussung der Forderungen. Die Factoringgebühr lässt sich aufspalten in einen Dienstleistungs- und einen Delkredereanteil. Der Delkredereanteil ist das Entgelt für das übernommene Risiko des Forderungsausfalls. Dienstleistungs- und Delkredereanteil zusammen bewegen sich zwischen 0,5 % und 2,5 % der angekauften Rechnungsbeträge.

Wolfgang Grundmann
24. Gewerbesteuerliche Behandlung der Refinanzierung durch Factoring

Beim echten Factoring erfolgt keine Hinzurechnung von Entgelten auf den Gewinn wegen einer Dauerschuld nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz

Wolfgang Grundmann
25. Factoring und das Kreditwesengesetz

Factoring ist kein Bankgeschäft i. S. des § 1 I 2 des Kreditwesengesetzes, sondern eine Finanzdienstleistung gemäß § 1 Ia 2 Nr. 9 des KWG. Factoringinstitute sind von daher Finanzdienstleistungsinstitute und in der Regel Tochtergesellschaften von Kreditinstituten.

Wolfgang Grundmann
26. Vor- und Nachteile des Factorings

Factoring verbessert die Liquidität des Factoringkunden, da er bereits vor Fälligkeit seiner Forderungen über 80 % bis 90 % der Rechnungsbeträge verfügen kann. Dadurch ist er in der Lage, seine Vorlieferanten schneller zu bezahlen und Skonti auszunutzen. Als prompter Zahler erhält er bei seinen Lieferanten ein besseres Standing.

Wolfgang Grundmann
27. Forfaitierung – Ankauf von Exportforderungen

Unter Forfaitierung (französisch vendre à forfait, „im Paket verkaufen“) versteht man den Ankauf von Forderungen unter Verzicht auf einen Rückgriff gegen den Verkäufer bei Zahlungsausfall des Schuldners (echte Forfaitierung). Bei der unechten Forfaitierung ist dagegen ein Rückgriff möglich. Allerdings haftet der Verkäufer in beiden Fällen für den Rechtsbestand der Forderung.

Wolfgang Grundmann
28. Factoring-Begriffe

Forfaitierung ist der Ankauf mittel- und langfristiger Exportforderungen unter Verzicht des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer im Fall der Nichtzahlung durch den Schuldner.

Wolfgang Grundmann
29. Fallbeispiel: Verkauf von Leasingforderungen

Zur Refinanzierung des Kfz-Leasinggeschäfts verkauft die NordLeasing GmbH im Jahresdurchschnitt 1/6 ihrer gewerblichen Leasingforderungen in Höhe von 30 Mio. EUR an die ABCFactoring- Bank AG in Hamburg. Der Jahresumsatz (gewerbliche Leasingverträge) der NordLeasing GmbH beträgt 180 Mio. EUR.

Wolfgang Grundmann
30. Fragen zur Wiederholung und Vertiefung

Worin unterscheiden sich das echte und das unechte Factoring?

Wolfgang Grundmann

Gesetze und Erlasse

Frontmatter
31. Abgabenordnung (Auszug)

Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

Wolfgang Grundmann
32. Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug)

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Wolfgang Grundmann
33. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB, Auszug)

Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen

Wolfgang Grundmann
34. Leasing-Erlass vom 22.12.1975

Der Bundesminister der Finanzen hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei Teilamortisationsverträgen (TA-Verträgen), die nach den Vorschriften des Leasingerlasses kein Finanzierungsleasing darstellen, der Leasinggegenstand steuerrechtlich dem Leasinggeber zugerechnet wird.

Wolfgang Grundmann
35. Leasing-Erlass vom 19.04.1971

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Januar 1970 zur steuerlichen Behandlung von sog. Finanzierungs-Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Für die steuerliche Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter sind die folgenden Grundsätze zu beachten.

Wolfgang Grundmann
Backmatter
Metadata
Title
Leasing und Factoring
Author
Wolfgang Grundmann
Copyright Year
2024
Electronic ISBN
978-3-658-43709-1
Print ISBN
978-3-658-43708-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-43709-1