01-10-2020 | Bankwirtschaft
Legitimation bei Kontoeröffnung und Verfügungen
Published in: Bankfachklasse | Issue 10/2020
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Auszug
§ 154 Abgabenordnung (AO) - Kontenwahrheit
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■ "Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen."
■ Die Legitimation muss bei jedem Verfügungsberechtigten und jedem wirtschaftlich Berechtigten in Verbindung mit den Vorschriften des Geldwäschegesetzes geprüft werden.
■ Über die Person und die Anschrift muss sich das Kreditinstitut durch Abgleich mit dem jeweiligen Ausweispapier Gewissheit verschaffen.
■ Das Ziel ist die gerechte Besteuerung der Kontoinhaber und eventuell auch der Bevollmächtigten. Deshalb wird auch die steuerliche Identifikationsnummer verlangt.
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§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Bankvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag)
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■ "Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 675-676c BGB Anwendung."
■ Mit der Kontoeröffnung wird ein Bankvertrag, auch auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag genannt, abgeschlossen.
■ Mit dem Vertrag entsteht zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden ein Vertrauensverhältnis.
■ Damit muss das Geldhaus die Interessen des Kunden wahren und darf vor allem keine Verfügungen durch Unberechtigte zulassen.
■ Das setzt voraus, dass von allen Verfügungsberechtigten die Identität geprüft wurde.
■ Diese Prüfung schafft auch für das Kreditinstitut Rechtssicherheit.
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§§ 1, 3, 10, 11 und 12 Geldwäschegesetz (GWG) - Pflicht zur Identifizierung
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■ "Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird." (§ 3 GwG)
■ "Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind: die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § Abs. 4 und des § Abs. 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist."
■ Zwingend ist also die Legitimationsprüfung von Vertragspartnern, für sie auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion.
■ In § 11 wird beschrieben, welche Angaben bei natürlichen und juristischen Personen zu erheben sind. Und § 12 legt fest, welche Identitätsnachweise geeignet sind.
■ Eine Legitimationspflicht besteht auch bei Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung ab einem Betrag von 15.000 Euro oder bei einem Bargeldtransfer ab 1.000 Euro.
■ Ziel des Gesetzes ist es, Geldwäschegeschäfte zu vermeiden.
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