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2021 | Book

Mehrparteienschiedsverfahren

Unter besonderer Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten

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About this book

Auch in der privaten Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich ein anhaltender Trend zur Einbeziehung Dritter beobachten. Dies spiegelt nicht nur eine wirtschaftliche Entwicklung hin zu einer immer weiter entwickelten Arbeitsteilung wider, sondern ist auch mit einer Fülle von Rechtsproblemen verbunden, die in diesem Sammelband aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht nicht nur für das Schiedsverfahrensrecht, sondern auch für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten als Anwendungsfall behandelt werden.

Table of Contents

Frontmatter
Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren
Zusammenfassung
Die Themenwahl bedarf einleitend der Erläuterung, scheint zuerst darin doch ein Widerspruch konkret zu stecken. Schiedsverfahren ist prozessual die Betätigung von Privatautonomie, das geschieht durch Handelnde („Parteien“), Dritte haben nichts dabei mithin zu suchen, sie stehen außen vor. Sie dürfen nicht einmal zuschauen, Vertraulichkeit statt Öffentlichkeit gilt als großes Plus des Schiedsverfahrens.
Joachim Münch
Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren – ein Praxistest
Zusammenfassung
Fragen der Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren stellen Schiedsgerichte und Schiedsinstitutionen vor einige Herausforderungen. Und das ziemlich häufig: An etwa 30 % aller Schiedsverfahren im Jahr 2018 waren ausweislich der Verfahrensstatistiken des Internationalen Schiedsgerichtshofs der International Chamber of Commerce („ICC“) und der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit („DIS“) mehr als zwei Parteien beteiligt. Zwar enthalten inzwischen die Regelwerke der meisten Schiedsinstitutionen Bestimmungen zu Mehrparteienverfahren. Diese beantworten aber längst nicht alle Fragen, mit denen sich die Beteiligten konfrontiert sehen.
Antje Baumann
Die Bindung Dritter an Schiedsklauseln
Zusammenfassung
Grundlage eines Schiedsverfahrens ist der Schiedsvertrag zwischen den Parteien. Dritte sind daher an eine Schiedsklausel nur gebunden, wenn sie einer Bindung zugestimmt, also in der Sache mit den ursprünglichen Parteien zusätzliche Schiedsvereinbarungen geschlossen haben. Schiedsvereinbarungen können natürlich auch von vornherein unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen in einem Rechtsakt abgeschlossen werden, etwa wenn in dem Gründungsstatut einer Gesellschaft festgeschrieben wird, dass Streitigkeiten zwischen einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern, aber auch Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern über gesellschaftsbezogene Ansprüche, z.B. Beschlussmängelstreitigkeiten, vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden sollen.
Peter Gottwald
Die Bindung Dritter an Schiedsklauseln: Erkenntnisse aus der (internationalen) Praxis
Zusammenfassung
Viele wirtschaftsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten werden heute nicht von staatlichen Gerichten, sondern von Schiedsgerichten entschieden. Dafür gibt es viele Gründe, vor allem die Möglichkeit der Auswahl von Schiedsrichtern mit besonderer Sachkunde und die bessere Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen als von Urteilen staatlicher Gerichte. Durch die Verstärkung internationaler Handelsbeziehungen infolge der Globalisierung spielen Schiedsverfahren in diesem Bereich inzwischen die Hauptrolle unter den Streitlösungsverfahren.
Dorothee Ruckteschler, Christian Piroutek
Legal Tech im Schiedsverfahren
Zusammenfassung
Nachdem die Rechtsinformatik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wesentliche rechtstheoretische Grundlagen für die Einbindung digitaler Assistenten in die juristische Arbeit gelegt hat, kommt die Digitalisierung im 21. Jahrhundert zunehmend auch in der Praxis der Rechtspflege an. Ausgehend von der Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung bei geringen Streitwerten machen digitale Helfer inzwischen auch in den klassischen Institutionen der Rechtspflege von sich reden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei nicht nur auf der Digitalisierung der Justiz, sondern auch auf digitalen Innovationen im Schiedswesen.
Martin Fries
Artificial Arbitration? Chancen und Grenzen IT-gestützter Streitbeilegung. Oder: Ein kleiner Ausflug in die Welt der Technik
Zusammenfassung
Nur wenige Entwicklungen dürften in den vergangenen 30 Jahren einen größeren Einfluss auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung gehabt haben als die Digitalisierung. Neben dem selbstverständlich allgegenwärtigen Smartphone, Computer und Internet (derer Abhängigkeit wir uns spätestens im Moment eines Ausfalls schmerzlich bewusst werden) verdeutlicht kaum etwas diese Entwicklung so eindrücklich, wie ein Blick auf die Liste der größten bzw. Wertvollsten Unternehmen der Welt.
Joseph Schwartz
Die Finanzierung von Schiedsverfahren durch Dritte
Zusammenfassung
Die Drittfinanzierung eines Schiedsverfahrens zeichnet sich dadurch aus, dass ein (i.d.R. auf entsprechende Finanzierungen spezialisierter) Finanzierer die Verfahrenskosten einer der Schiedsparteien übernimmt, um bei einem Obsiegen der finanzierten Schiedspartei in der Hauptsache aus der erstrittenen Summe vergütet zu werden. Der Drittfinanzierer bleibt daher im rechtlichen Sinne «Dritter», weil er nicht Partei des finanzierten Schiedsverfahrens wird und an diesem nicht direkt teilnimmt. Infolge der Erfolgsabhängigkeit seiner Vergütung besitzt er zugleich jedoch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Schiedsverfahrens, das einen potenziellen Anreiz zur Einflussnahme «hinter den Kulissen» in sich birgt.
Ulrich G. Schroeter
Third-Party Funding in International Arbitration
Zusammenfassung
Third-party funding in litigation and international arbitration is a topic of much discussion nowadays. There are various different ways that cases are and can be funded in different jurisdictions, and the term “third-party funding” can mean different things in different contexts. This paper addresses the type of funding most commonly contemplated in international arbitration.
Michelle Glassmann Bock
Gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten vor Schiedsgerichten
Zusammenfassung
Die Frage, ob Beschlussmängelstreitigkeiten in Kapitalgesellschaften überhaupt schiedsfähig sind, hat die Diskussion lange Zeit dominiert. Die für und gegen die Schiedsfähigkeit angeführten Argumente sind oft geschildert worden. Dies soll nicht erneut erfolgen.
Barbara Grunewald
Gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten und Schiedsgerichte
Zusammenfassung
Das Hauptreferat von Barbara Grunewald geht von der Rechtsprechung des BGH in seinen Entscheidungen Schiedsfähigkeit II und Schiedsfähigkeit III aus. Danach sind Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig; entsprechende Schiedsklauselnvereinbarungen unterliegen jedoch spezifischen Anforderungen aus § 138 BGB – und zwar nicht nur bei Kapitalgesellschaften, sondern auch bei Personengesellschaften. Das Hauptreferat konzentriert sich auf die Möglichkeiten der Reparatur von gesellschaftsvertraglichen Schiedsklauseln, die den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung nicht genügen, bei der GmbH und der Kommanditgesellschaft.
Rüdiger Wilhelmi
Organhaftungsstreitigkeiten mit Drittbeteiligung vor Schiedsgerichten
Zusammenfassung
„Nur Schlafmützen und Hasardeure haften“ – mit dieser griffigen Formel beschreibt Harm Peter Westermann den Kern der so genannten „Business Judgment Rule“ und damit ganz treffend die Sorgfaltsanforderungen bei unternehmerischen Entscheidungen, wie sie § 93 Abs. 1 AktG seit dem UMAG aus dem Jahr 2005 festlegt. Danach haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt aber nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Peter Kindler
Schiedsverfahren über Organhaftung – weshalb so selten?
Zusammenfassung
Schadensersatzforderungen von Unternehmen gegen Mitglieder ihrer Leitungsorgane wegen Fehlverhaltens bei der Ausübung ihrer Pflichten sind seit langem an der Tagesordnung. Seit der bis heute maßgeblichen Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „ARAG/Garmenbeck“ vor mehr als zwanzig Jahren hat die Zahl der Gerichtsverfahren, die eine tatsächliche oder behauptete Organhaftung zum Gegenstand haben, stetig zugenommen. Die Zahl der nicht gerichtshängig werdenden, im Vergleichswege erledigten Fälle dürfte in eine ähnliche Größenordnung fallen.
Jens Haubold
Backmatter
Metadata
Title
Mehrparteienschiedsverfahren
Editors
Prof. Dr. Rüdiger Wilhelmi
Prof. Dr. Michael Stürner
Copyright Year
2021
Electronic ISBN
978-3-658-28384-1
Print ISBN
978-3-658-28383-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-28384-1