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2020 | OriginalPaper | Chapter

2. Planung, Recht und Geschäftsmodell(re)design

Author : Nicolai Schädel

Published in: Wirtschaftsrecht für Hightech-Start-ups

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In diesem Kapitel wird gezeigt, dass es sich lohnt, im Rahmen der Planung einer Unternehmung das angestrebte Geschäftsmodell und die dazu getroffenen Annahmen nicht nur anzudenken, sondern in jede Richtung abzuklopfen und auszuermitteln. Die folgenden Ausführungen und Beispiele sollen einen Eindruck von der Bandbreite möglicher Risiken und Richtungen vermitteln, an und in die dabei zu denken ist. Dazu werden nachstehend zunächst mögliche Folgen rechtlicher Non-Compliance abstrakt zusammengefasst vorangestellt. In den anschließenden Abschnitten werden diese Rechtsfolgen anhand von Beispielen näher erläutert. Dabei geht es noch nicht um das Rechtssystem als solches oder die Auslegung einzelner Vorschriften. Es geht auch noch nicht um die Vermittlung spezifischer Rechtskenntnisse oder Kompetenzen im Umgang mit dem Recht. Vielmehr ist Ziel dieses Kapitels, Gründer zunächst für das gesamte Spektrum möglicher Rechtsfolgen zu sensibilisieren, die ein Unternehmen treffen können, das die auf einem Markt geltenden Spielregeln verletzt.

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Footnotes
1
Überschrift eines am 20.02.2018 vom Manager Magazin online unter URL http://​www.​manager-magazin.​de/​unternehmen/​it/​jameda-bundesgerichtsho​f-entscheidet-gegen-bewertungsportal​-a-1194416.​html ohne Autorennennung veröffentlichten Berichts; vergleichbar auch die Überschrift des von Juve am 22.02.2018 unter URL https://​www.​juve.​de/​nachrichten/​verfahren/​2018/​02/​bgh-jameda-urteil-gefaehrdet-geschaeftsmodell​-von-bewertungsportal​en veröffentlichten Berichts.
 
2
BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17.
 
3
Insbesondere auch § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG in der auf den streitgegenständlichen Sachverhalt noch anwendbaren, „alten“ Fassung.
 
4
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.03.2015, Az. 3-08 O 136/14.
 
5
Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 4 PBefG.
 
6
Auch wenn das UWG zwischenzeitlich geändert wurde, können den §§ 3a, 4, 4a, 5, 5a, 6 und 7 UWG konkreter formulierte Tatbestände entnommen werden, die bestimmtes Handeln oder Unterlassen von Unternehmen angreifbar machen. Dies umfasst Tatbestände wie z. B. die Verunglimpfung der Waren oder Dienstleistungen von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 1 UWG), unwahre oder irreführende Angaben zu eigenen Waren oder Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und nicht objektiv gehaltene, vergleichende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
 
7
Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 4 PBefG.
 
8
Die Aufzählung ist in keiner Weise abschließend.
 
9
Die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen ist in § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) geregelt. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist grundsätzlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); dazu §§ 6 ff. KWG.
 
10
Dazu § 34 GewO.
 
11
Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Versicherungsunternehmens folgt aus § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist ebenfalls grundsätzlich die BaFin (dazu § 7 Nr. 1 i. V. m. §§ 320 ff VAG).
 
12
Dazu § 34b GewO.
 
13
Dazu § 34 f GewO.
 
14
Dazu § 34c Abs. 1 Nr. 2 sowie § 34i GewO.
 
15
Dazu § 34c GewO.
 
16
Dazu § 34c GewO.
 
17
Die Erlaubnispflicht folgt aus § 21 des Waffengesetzes (WaffG).
 
18
Die Erlaubnispflicht folgt aus § 33 i der Gewerbeordnung (GewO).
 
19
Die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Arzneimitteln folgt aus § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die nach dem Recht der jeweiligen Bundesländer bestimmten Landesbehörden.
 
20
Die Zuständigkeit folgt aus der Verordnung des Sozialministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für den ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz, dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, dem Transfusionsgesetz, dem Medizinproduktegesetz, dem Gesetz über das Apothekenwesen und dem Betäubungsmittelgesetz (Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung) des Bundeslands Baden-Württemberg vom 17.10.2000.
 
21
Vgl. z. B. VG München, Beschluss vom 18.07.2016 (Az. M 16 S 15.5563).
 
22
Gemäß § 1 Abs. 1 GewO gilt: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.“
 
23
Die Anzeigepflicht folgt aus § 14 GewO. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gilt: „Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.“
 
24
Nachgebildet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße (Beschluss) vom 21.12.2012, Az. 4 L 1021/12.NW.
 
25
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes „von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.“
 
26
So das VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 21.12.2012 (Az. 4 L 1021/12.NW), unter Berufung auf BVerwG, GewArch1982, S. 294.
 
27
Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG.
 
28
Wortlaut von § 139 Abs. 1 PatG.
 
29
Wortlaut von § 140a Abs. 3 PatG.
 
30
Vgl. dazu z. B. Wiebe, NJW 2019, S. 625 ff.
 
31
BGH, Urteil vom 06.07.1990 (Az. 2 StR 549/89), NJW 1990, S. 2560.
 
32
Vgl. z. B. Sprau in Palandt, § 823 BGB, Rdnr. 176.
 
33
BGH, Urteil vom 17.03.2009 (Az. VI ZR 176/08), NJW 2009, S. 1669 (1670).
 
34
Grundlage der Rückrufpflicht kann dann z. B. auch § 6 Abs. 2 ProdSG sein.
 
35
Dazu z. B. BGH, Urteil vom 06.07.1990 (Az. 2 StR 549/89), NJW 1990, S. 2560 ff: Verurteilung der Geschäftsführer einer GmbH wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) in mehreren Fällen, weil kein Rückruf von in Sprühdosen abgefüllter Ledersprays erfolgte, obwohl die mit der Benutzung des Ledersprays verbundenen Gesundheitsgefahren für Verbraucher erkennbar waren: „Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die schadensfolgende Unterlassung als Mittäter.“ (BGH, NJW 1990, S. 2560).
 
36
Wortlaut von § 140 a Abs. 1 Satz 1 PatG.
 
37
Dazu § 24a Abs. 1 GebrMG.
 
38
Dazu § 18 Abs. 1 MarkenG.
 
39
Dazu § 98 Abs. 1 UrhG.
 
40
Dazu § 43 Abs. 1 DesignG.
 
41
Dazu § 37a SortSchG.
 
42
Dazu § 9 Abs. 2 HalblSchG.
 
43
Wortlaut von § 140 b Abs. 1 PatG.
 
44
Wortlaut von § 140 b Abs. 3 PatG.
 
45
Die Auskunftsansprüche der jeweiligen Schutzrechtsinhaber gegen Verletzer sind in § 24b GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG (unter Verweis auf § 24b GebrMG), § 19 MarkenG, § 101 UrhG und § 37b SortSchG geregelt.
 
46
In Anlehnung an LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2007 (Az. 38 O 119/07 U).
 
47
Vgl. § 5 Abs. 4 UWG.
 
48
Im Originaltext des Urteils des LG Düsseldorf vom 21.12.2007 (Az. 38 O 119/07 U) die „Klägerin“.
 
49
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2007 (Az. 38 O 119/07 U).
 
50
Vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2017 (Az. VI ZR 222/16), NJW 2017, S. 2755 (2756).
 
51
Und im Übrigen auch jedes rechtswidrige Unterlassen.
 
52
Oder einem Unterlassen.
 
53
Ob ein Marktteilnehmer einen Schaden erlitten hat, ist grundsätzlich unter Zugrundelegung der sogenannten „Differenzhypothese“ zu ermitteln. Danach liegt ein Schaden vor, wenn sich die Vermögenslage des in seinen Rechten verletzten Marktteilnehmers infolge der Rechtsverletzung tatsächlich schlechter entwickelt hat, als sie sich ohne die Rechtsverletzung entwickelt hätte („hypothetischer Vermögensvergleich“). Ist dies der Fall, hat der in seinen Rechten verletzte Marktteilnehmer einen Schaden in Höhe des in Geldeinheiten bemessenen Betrags erlitten, um den das hypothetische Vermögen dieses Marktteilnehmers dessen tatsächliches Vermögen ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses überstiegen hätte (dazu z. B. BGH, DStR 2017, S. 685 ff; BGH, NJW 2017, S. 1095 ff; OLG Köln, Urteil vom 22.05.2014, Az. 15 U 180/13). Dabei gilt im Fall eines Rechtsstreits der Grundsatz, dass derjenige, der Schadensersatz verlangt, darlegen und beweisen muss, dass und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist. Auch von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Die wohl praktisch wichtigsten Ausnahmen von diesem Grundsatz beinhalten die „Schutzrechtsgesetze“, darunter das PatG, das GebrMG, das MarkenG, das UrhG, das DesignG, das HalblSchG und das SortSchG. Im Fall einer rechtswidrigen und schuldhaften Schutzrechtsverletzung kann der Berechtigte zwar grundsätzlich vom Verletzer ebenfalls denjenigen Schaden ersetzt verlangen, den der Berechtigte durch die rechtswidrige und schuldhafte Schutzrechtsverletzung tatsächlich erlitten hat. Der Berechtigte kann stattdessen (alternativ, nicht zusätzlich) jedoch auch wahlweise Schadensersatz in Höhe fiktiver Lizenzgebühren („Lizenzanalogie“) verlangen oder den Gewinn abschöpfen, den der Verletzer durch die Schutzrechtsverletzung erzielt hat („Verletzergewinn“). In § 37 Abs. 2 des SortSchG kommt dies z. B. wie folgt zum Ausdruck: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte eingeholt hätte.“ (Wortlaut von § 37 Abs. 2 SortSchG). Gleichlautende Regelungen enthalten z. B. die §§ 139 Abs. 2 PatG, 24 Abs. 2 GebrMG, 14 Abs. 6 MarkenG, 97 Abs. 2 UrhG und 42 Abs. 2 DesignG.
 
54
Dazu § 139 Abs. 2 PatG.
 
55
Dazu § 24 Abs. 2 GebrMG.
 
56
Dazu § 14 Abs. 6 MarkenG.
 
57
Dazu § 97 Abs. 2 UrhG.
 
58
Vgl. dazu z. B. Weitbrecht, NJW 2017, S. 1574 ff.
 
59
Tatsächlich dürfte richtigerweise – was an dieser Stelle jedoch nicht vertieft, sondern erst im Zusammenhang mit den gesellschaftsrechtlichen Ausführungen behandelt werden soll – der Zusammenschluss von A und B als Gesamtheit, nämlich als OHG, der pharmazeutische Unternehmer im Sinn des AMG sein.
 
60
Wortlaut § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
 
61
Dazu § 346 Abs. 1 BGB.
 
62
Dazu z. B. § 314 BGB.
 
63
Dazu Art. 49 CISG.
 
64
Vgl. dazu § 355 Abs. 1 BGB.
 
65
Dazu § 312b i. V. m. § 312 g Abs. 1 BGB.
 
66
Dazu § 312c Abs. 1 i. V. m. § 312 g Abs. 1 BGB.
 
67
Dazu § 355 Abs. 2 BGB.
 
68
Dazu § 355 Abs. 1 BGB.
 
69
Vgl. dazu § 356 Abs. 3 BGB.
 
70
Die nachstehende Übersicht ist nicht vollständig, sondern hat lediglich Beispielfunktion.
 
71
Der Begriff „Verbrauchervertrag“ wird in § 310 Abs. 3 BGB definiert als „Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher“. Gemeint sind folglich B2C-Verträge.
 
72
Im Rahmen der nachstehenden Übersicht ist zudem § 312 BGB zu beachten. Danach sind einzelne verbraucherschützende Vorschriften vor oder bei Abschluss bestimmter Verbraucherverträge ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn diese die in § 312 BGB genannten Vertragsgegenstände haben und/oder notariell beurkundet werden.
 
73
Es gibt weitere Non-Compliance-Beispiele, die diese Konsequenz nach sich ziehen, z. B. die Verwendung überraschender AGB (dazu § 305c Abs. 1 BGB).
 
74
So der Wortlaut von § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB.
 
75
Grundlage für diese Rückabwicklung kann z. B. § 812 BGB sein.
 
76
Vgl. §§ 433 ff BGB.
 
77
Vgl. §§ 535 ff BGB.
 
78
Vgl. §§ 407 ff HGB.
 
79
Nicht dispositiv, sondern zwingend anwendbar sind gesetzliche Bestimmungen, wenn und soweit diese Kraft gesetzlicher Anordnung nicht dispositiv sind (vgl. z. B. § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, § 23 Abs. 5 AktG) oder im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter bestehen, die nicht am Vertrag beteiligt sind.
 
80
Dies kommt in der in § 139 BGB enthaltenen Auslegungsregel wie folgt zum Ausdruck: „Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“ (Wortlaut von § 139 BGB). Ein Vertrag ist ein „Rechtsgeschäft“ in diesem Sinn, und zwar – da an einem Vertrag mehrere Rechtsträger beteiligt sind, ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (in Abgrenzung dazu ist beispielsweise ein Testament – da nur vom Erblasser alleine ohne Beteiligung weiterer Personen errichtet – ein einseitiges Rechtsgeschäft).
 
81
Jeder Vertrag ist ein solches „Rechtsgeschäft“.
 
82
Für Fälle unwirksamer AGB folgt dies unmittelbar aus § 306 Abs. 1 BGB, der für AGB eine von der in § 139 BGB enthaltenen Auslegungsregel abweichende Besonderheit enthält (dazu BGH, NJW 2007, S. 3568 [3569]: „Diese Norm geht der allgemeineren Regel des § 139 BGB vor und gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit der Klausel nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§307309 BGB), sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt ….“). Anstelle der unwirksamen AGB gelten dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB insoweit die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (sofern vorhanden).
 
83
BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14.
 
84
Wortlaut von § 312a Abs. 6 BGB.
 
85
Zum so genannten „Roboterjournalismus“ z. B. Weberling, NJW 2018, S. 735 ff.
 
86
So der Wortlaut von § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
 
87
Auch insoweit kommt es nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB nicht darauf an, ob die Parteien des Vertrags diesen ausdrücklich als „Arbeitsvertrag“ bezeichnen.
 
88
Wortlaut von § 3 Satz 1 MiLoG.
 
89
So Franzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 3 MiLoG, Rdnr. 1a.
 
90
Dazu § 22 Abs. 1 MiLoG; allerdings gelten für bestimmte Praktikanten Ausnahmen von diesem Grundsatz, z. B. dann, wenn ein Schüler oder Studierender ein in der jeweiligen Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgesehenes Pflichtpraktikum absolviert.
 
91
Auf Beschaffungsseite sind z. B. folgende gesetzliche Inhaltsverbote für Verträge zu beachten: Im Rahmen der Beschaffung von Vertriebsdienstleistungen von selbständigen Handelsvertretern ist § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB zu beachten (Verbot, den gesetzlichen Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern im Voraus auszuschließen; Ausnahmen von diesem Verbot bestehen, wenn der Handelsvertreter nicht nur im Nebenberuf tätig ist [§ 92 b Abs. 1 HGB], oder der Handelsvertreter nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des EWR tätig ist [§ 92c HGB]). Im Rahmen der Kapitalbeschaffung ist z. B. § 231 Abs. 2 HS 2 HGB zu beachten (Verbot, die Beteiligung eines stillen Gesellschafters am Gewinn auszuschließen). Im Rahmen der Beschaffung des Produktionsfaktors (abhängige) Arbeit durch Arbeitnehmer ist in der Regel jede vertragliche Vereinbarung verboten, durch die von den Bestimmungen arbeitnehmerschützender gesetzlicher Bestimmungen zulasten des Arbeitnehmers abgewichen wird.
 
92
Dazu § 1 GWB. Auch Art. 101 Abs. 1 AEUV verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Allerdings bedarf es im Fall einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 AEUV keines Rückgriffs auf § 134 BGB, weil die Nichtigkeitsfolge in Art. 101 Abs. 2 AEUV bereits ausdrücklich angeordnet wird.
 
93
Vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 11.12.2018 (Az. KZR 26/17), NJW 2019, S. 661 ff.
 
94
Wortlaut von § 1 GWB.
 
95
Ein im Sinn von § 276 Abs. 3 BGB verbotener und damit nichtiger Haftungsausschluss liegt auch dann vor, wenn die Haftung für einen durch vorsätzliche Pflichtverletzung verursachten Schaden auf eine bestimmte Summe beschränkt oder die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlicher Pflichtverletzung unter das gesetzliche Maß verkürzt werden soll.
 
96
Vgl. dazu z. B. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 276, Rdnr. 35.
 
97
BGH, Urteil vom 19.12.2017 (Az. XI ZR 152/17), NJW 2018, S. 848 (850); BGH, Urteil vom 10.02.2012 (Az. V ZR 51/11), NJW 2012, S 1570 (1571), u. a. unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1987, S. 1878.
 
98
Wortlaut von § 138 Abs. 2 BGB.
 
99
BGH, Urteil vom 25.07.2007 (Az. XII ZR 43/05), NJW 2007, S. 3202 ff. (3203).
 
100
So die mit einer Erhaltungsregelung kombinierte Ersetzungsregelung, die Gegenstand eines Urteils des BGH vom 06.04.2005 (Az. XII ZR 132/03) war.
 
101
Wortlaut von § 125 Satz 1 BGB.
 
102
Gemäß §§ 433 Abs. 1 Satz 1 und 453 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer eines Rechts wie hier eines Geschäftsanteils an einer GmbH aus dem Kaufvertrag verpflichtet, das Recht – hier also den GmbH-Geschäftsanteil – an den Käufer abzutreten. Käufer ist Y.
 
103
Dass auch die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen in notariell beurkundeter Form erfolgen muss, folgt aus § 15 Abs. 3 GmbHG.
 
104
Dies folgt aus § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung für die „Heilung“ ist, dass gleichwohl das Eigentum an der betreffenden Immobilie übertragen wird.
 
105
Dazu § 812 BGB.
 
106
Dass Anfechtungserklärungen Rückwirkung entfalten, folgt aus § 142 Abs. 1 BGB. Wird ein anfechtbarer Vertrag angefochten, bedeutet „Rückwirkung“, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Damit tritt eine Situation ein, als habe dieser nie bestanden.
 
107
Die Anfechtbarkeit von Verträgen wegen arglistiger Täuschung oder Drohung folgt aus § 123 Abs. 1 BGB.
 
108
Vgl. der von OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2001 (Az. 22 U 52/99 und 78/99), entschiedene Fall.
 
109
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2001 (Az. 22 U 52/99 und 78/99).
 
110
Vgl. z. B. BGH, Urteil vom 07.06.2006 (Az. VIII ZR 209/05), NJW 2006, S. 2839 ff.
 
111
BGH, Urteil vom 19.09.2006 (Az. XI ZR 204/04), NJW 2007, S. 357 (358).
 
112
Vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 (Az. III ZR 239/06), NJW 2008, S. 982 ff.
 
113
Dass auch ein Irrtum eines Vertragspartners über die andere Vertragspartei oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstands zur Anfechtbarkeit eines Vertrags führen kann, folgt aus § 119 Abs. 2 BGB. Allerdings sind die mit irrtumsbedingter Anfechtbarkeit verbundenen Risiken geringer. Denn zum einen besteht die Möglichkeit einer irrtumsbedingten Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 2 BGB nicht, soweit ein Vorrang gesetzlicher Gewährleistungsvorschriften besteht (dazu z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1991 [Az. 22 U 52/91], NJW 1992, S. 1326/1327). Zudem besteht im Fall einer auf § 119 BGB gestützten Vertragsanfechtung zumindest im Grundsatz ein Schadensersatzanspruch derjenigen Vertragspartei, gegenüber der die Anfechtung erklärt wird, gegen die anfechtende Vertragspartei. Dieser Schadensersatzanspruch folgt aus § 122 Abs. 1 BGB; wobei jedoch die in § 122 Abs. 2 BGB genannten Umstände wiederum zum Anspruchsausschluss führen.
 
114
Das ist nur ein Vorschlag, entspricht jedoch weder einer gesetzlichen Bestimmung noch einem anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsatz. Man mag daher auch andere Prozentsätze für geeignet halten. Wer – aus welchen Gründen auch immer – nicht sämtliche Verträge einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterzieht, sollte zumindest bestimmte laufzeit- und betragsmäßige Schwellenwerte definieren, die nur nach eingehender rechtlicher Prüfung überschritten werden dürfen, wenn das Risiko vermieden werden soll, dass wirtschaftlich bedeutende Verträge nur eine vermeintliche, tatsächlich jedoch keine verbindliche und durchsetzbare Marktposition vermitteln.
 
115
Die Erlaubnispflicht gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 AÜG).
 
116
Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
 
117
Dazu z. B. § 24 PatG, § 20 GebrMG, § 42a UrhG.
 
118
Wortlaut von § 1 Abs. 1 MiLoG.
 
119
Wortlaut von § 14 AEntG.
 
120
Vgl. dazu § 771 BGB.
 
121
Vgl. dazu im Übrigen § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
 
122
Zu den Voraussetzungen des Verzugs § 286 BGB.
 
123
Dazu § 288 Abs. 1 BGB.
 
124
Dies folgt aus §§ 352 Abs. 2 und 353 HGB.
 
125
Zu den verfassungsrechtlich begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der in der AO enthaltenen Zinsregelung insbesondere auch BFH, Beschluss vom 25.04.2018 (Az. IX B 21/18), NJW 2018, S. 2340 ff.
 
126
Um den Anfall von Zinsen auf Steuerverbindlichkeiten zu verstehen, muss man wissen, dass Steuerverbindlichkeiten nicht erst dann entstehen, wenn die Finanzverwaltung einen Steuerbescheid erlässt. Vielmehr entstehen Steuerverbindlichkeiten – so ausdrücklich § 38 AO – bereits in dem Moment, in dem ein Steuerpflichtiger Umstände (Tatsachen) verwirklicht, an die ein Steuergesetz, z. B. das Einkommen- oder Umsatzsteuergesetz, die Entstehung einer Steuerverbindlichkeit knüpft. Um das Anfallen von Zinsen auf Steuerverbindlichkeiten zu vermeiden sollten Steuererklärungen folglich stets rasch bei der Finanzverwaltung abgegeben werden, damit die Festsetzung der Steuern durch die Finanzverwaltung möglichst schnell erfolgt.
 
127
Wortlaut von § 240 Abs. 1 AO.
 
128
Dies folgt aus § 240 Abs. 1 Satz 3 AO. Wichtig für das Verständnis ist in diesem Zusammenhang, dass die von einem Unternehmen selbst vorgenommenen Steueranmeldungen, z. B. eine vom Unternehmen bei der Finanzverwaltung eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG) einem Steuerbescheid insoweit gleichgestellt sind (§ 168 AO).
 
129
So der Wortlaut von § 152 Abs. 5 Satz 1 AO.
 
130
Wortlaut von § 162 Abs. 1 AO.
 
131
Dies folgt unmittelbar aus § 162 Abs. 1 AO.
 
132
Durch § 140 AO wird im Übrigen klargestellt, dass gewerbliche Unternehmen ihre handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten auch für Zwecke der Besteuerung erfüllen müssen.
 
133
Z. B. die nach § 18 UStG abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen.
 
134
Dazu § 93 Abs. 1 AO.
 
135
Dazu §§ 97 Abs. 1 AO, 18d UStG.
 
136
So der Wortlaut von § 140 Abs. 1 Satz 3 AO.
 
137
Strafen können Freiheits- (§§ 38, 39 StGB), Geld- (§ 40 StGB) und Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) sein.
 
138
Als Nebenstrafe ist in § 44 StGB die Möglichkeit eines Fahrverbots vorgesehen.
 
139
Strafrechtliche Nebenfolgen können gemäß § 45 StGB der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 1 StGB), der Verlust der Wählbarkeit und der Verlust des Stimmrechts (§ 45 Abs. 5 StGB) sein.
 
140
Dazu § 35 Abs. 2 OWiG.
 
141
Dazu § 81 Abs. 10 GWB.
 
142
Vgl. dazu z. B. Baumert, NJW 2019, S. 1486 ff.
 
143
Zum Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ § 17 Abs. 2 InsO.
 
144
Zu den Voraussetzungen einer Überschuldung § 19 InsO.
 
145
Wortlaut von § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO.
 
146
Die Kühl-GmbH ist als GmbH eine „juristische Person“ im Sinn von § 15a InsO und I ist als deren Geschäftsführer – in diesem Fall das einzige – Mitglied „des Vertretungsorgans“ im Sinn von § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Deshalb hätte I ab Eintritt der Insolvenzreife am 31.08.2018 „ohne schuldhaftes Zögern“ (so der Wortlaut von § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, wobei der Begriff „ohne schuldhaftes Zögern“ in § 121 Abs. 1 BGB als „unverzüglich“ definiert wird), spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen müssen.
 
147
Wortlaut von § 64 Satz 1 GmbHG.
 
148
Vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 29.11.1999 (Az. II ZR 273/98); BGH, Urteil vom 18.10.2010 (Az. II ZR 151/09).
 
149
Vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.11.1999 (Az. II ZR 273/98).
 
150
Vgl. dazu z. B. OLG Celle, Urteil vom 07.05.2008 (Az. 9 U 191/07).
 
151
BGH, Urteil vom 22.10.2013 (Az. II ZR 394/12).
 
152
Gemeint ist § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO (Anmerkung diesseits).
 
153
Wortlaut von § 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO.
 
154
Wortlaut von § 15a Abs. 5 InsO.
 
155
Wie u. a. der im Beispiel zitierte § 15a Abs. 3 InsO belegt, finden sich Wirtschaftsstraftatbestände nicht nur im Strafgesetzbuch (StGB, dort u. a. in den §§ 363 ff StGB, 267 ff StGB, 283 ff StGB und 298 ff StGB), sondern auch in anderen wirtschaftsrechtlich relevanten Gesetzen (z. B. in §§ 331 ff HGB, §§ 370 ff AO).
 
Literature
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Metadata
Title
Planung, Recht und Geschäftsmodell(re)design
Author
Nicolai Schädel
Copyright Year
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27033-9_2